Sturz im Krankenhaus Haftung und Aufsichtspflicht Voraussetzungen
Die Einhaltung der Aufsichtspflicht im Krankenhaus ist ein Balanceakt, dessen Misslingen oft zu gravierenden Sturzfolgen und komplexen Haftungsfragen führt.
Ein Krankenhausaufenthalt bedeutet für Patienten oft nicht nur medizinische Behandlung, sondern auch eine völlig neue Umgebung, Medikamenteneinfluss und körperliche Schwäche. In dieser vulnerablen Phase ist das Sturzrisiko signifikant erhöht. Wenn ein Patient stürzt, stehen schnell Vorwürfe der Aufsichtspflichtverletzung im Raum. Angehörige fragen sich, warum keine Bettgitter hochgezogen wurden oder warum niemand beim Toilettengang half. Die juristische Realität ist jedoch differenziert: Ein Krankenhaus ist kein Gefängnis, und die lückenlose Überwachung jedes Schrittes ist weder rechtlich geschuldet noch faktisch möglich.
Die Verwirrung in der Praxis rührt oft daher, dass die Grenze zwischen notwendiger Fürsorge und unzulässiger Freiheitsberaubung fließend ist. Eine Fixierung (z. B. durch Bettgitter oder Gurte) darf nur als letztes Mittel und meist nur mit richterlicher Genehmigung erfolgen. Gleichzeitig muss das Personal erkennen, wann ein Patient sturzgefährdet ist, und präventive Maßnahmen ergreifen. Fehlt eine strukturierte Sturzrisikoanalyse oder werden erkannte Risiken ignoriert, wandelt sich ein unglücklicher Unfall schnell in einen haftungsrelevanten Organisationsfehler.
Dieser Artikel klärt die rechtlichen Maßstäbe für die Aufsichtspflicht im Krankenhaus, erläutert die Bedeutung der Sturzprophylaxe und zeigt auf, welche Dokumentationspflichten bestehen. Wir analysieren, wann ein Sturz als schicksalhaft gilt und wann Schadensersatzansprüche Erfolg haben, um Betroffenen und Angehörigen Orientierung im Dschungel des Medizinrechts zu geben.
Essenzieller Compliance-Check nach einem Sturz:
- Wurde bei Aufnahme oder Zustandsverschlechterung eine validierte Sturzrisikoanalyse durchgeführt?
- Waren die eingeleiteten Maßnahmen (z. B. Niederflurbett, Rutschsocken) in der Pflegeplanung dokumentiert?
- Wurde ein Sturzprotokoll erstellt, das Hergang, Zeitpunkt und Folgen detailliert festhält?
- Wurden freiheitsentziehende Maßnahmen (Bettgitter) richterlich genehmigt oder lag eine akute Notlage vor?
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Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2026.
Schnelldefinition: Ein haftungsrelevanter Sturz im Krankenhaus liegt vor, wenn das Personal erkennbare Sturzrisiken ignoriert oder notwendige Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat, wodurch der Patient zu Schaden gekommen ist (Verletzung der Verkehrssicherungspflicht).
Anwendungsbereich: Patienten in stationärer Behandlung, insbesondere Senioren, Demenzkranke oder frisch operierte Personen, sowie das Klinikpersonal und die Krankenhausträger.
Zeit, Kosten und Dokumente:
- Zeitfaktor: Die Beweissicherung (Gedächtnisprotokoll, Fotos) sollte unmittelbar nach dem Sturz erfolgen; Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
- Kostenrisiko: Schadensersatzforderungen bei Oberschenkelhalsbruch können 10.000 € übersteigen; Prozesskostenrisiko ohne Rechtsschutz hoch.
- Kern-Dokumente: Behandlungsvertrag, Sturzrisikoanalyse, Pflegebericht, ärztliche Anordnungen, Sturzprotokoll.
Punkte, die oft über Streitigkeiten entscheiden:
- Die Existenz und Qualität der Sturzprophylaxe in der Pflegedokumentation.
- Die Abwägung zwischen Sicherheit und Freiheit (Fixierungsproblematik).
- Die Frage, ob der Sturz vorhersehbar und vermeidbar war.
- Der Nachweis eines Organisationsverschuldens (z. B. Personalmangel).
Schnellanleitung bei Krankenhausstürzen
- Ursache klären: Fragen Sie sofort nach, wie es zum Sturz kam. War der Boden nass? War die Rufklingel erreichbar? Waren Bremsen am Rollstuhl festgestell?
- Dokumentation sichern: Bestehen Sie auf Einsicht in das Sturzprotokoll und die Pflegedokumentation. Machen Sie Fotos von Verletzungen und der Umgebung.
- Gespräch suchen: Sprechen Sie mit der Stationsleitung und dem behandelnden Arzt. Lassen Sie sich erklären, welche Risikoeinschätzung vorlag.
- Gutachten anfordern: Bei Verdacht auf Pflichtverletzung können Sie über Ihre Krankenkasse ein MDK-Gutachten beantragen.
- Rechtsrat einholen: Bei schweren Verletzungen und unklarer Haftungslage ist ein Fachanwalt für Medizinrecht unabdingbar.
Haftung bei Stürzen in der Praxis verstehen
Die Haftung des Krankenhauses basiert auf dem Behandlungsvertrag und der damit verbundenen Fürsorgepflicht. Diese Pflicht bedeutet jedoch nicht, dass jeder Sturz verhindert werden muss. Die Rechtsprechung betont immer wieder, dass ein Krankenhaus keine Vollkasko-Versicherung für die körperliche Unversehrtheit ist. Ein gewisses Restrisiko trägt jeder Patient selbst, solange er einsichtsfähig ist. Die Haftung greift erst dann, wenn das Personal konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr hatte und untätig geblieben ist.
„Angemessenheit“ der Aufsicht orientiert sich am Gesundheitszustand des Patienten. Ein junger Patient nach einer Blinddarm-OP benötigt weniger Aufsicht als ein verwirrter Senior nach einem Schlaganfall. Wenn ein Patient beispielsweise nachts unruhig ist und versucht aufzustehen, obwohl er nicht gehfähig ist, muss das Personal reagieren – etwa durch häufigere Kontrollgänge, das Absenken des Bettes oder den Einsatz von Sensormatten. Ignoriert das Personal diese Warnsignale, handelt es fahrlässig.
Entscheidungskriterien für die Pflichtverletzung:
- Vorhersehbarkeit: War das Sturzrisiko aufgrund der Anamnese (z. B. bekannte Gangunsicherheit, Schwindel) erkennbar?
- Vermeidbarkeit: Hätten zumutbare Maßnahmen (z. B. Begleitung zur Toilette, rutschfeste Socken) den Sturz verhindern können?
- Rechtmäßigkeit: Wären strengere Maßnahmen (z. B. Fixierung) rechtlich überhaupt zulässig gewesen?
- Kausalität: Hat das Unterlassen der Maßnahme direkt zum Sturz geführt, oder wäre der Patient auch mit Maßnahmen gestürzt?
Rechtliche und praktische Blickwinkel, die das Ergebnis verändern
Ein entscheidender Faktor ist die Dokumentation der Aufklärung. Wenn ein Patient trotz Warnung allein aufsteht („Non-Compliance“), haftet das Krankenhaus oft nicht, sofern es beweisen kann, dass der Patient eindringlich auf die Risiken hingewiesen wurde und einsichtsfähig war. Fehlt dieser Nachweis in der Akte, wird oft zugunsten des Patienten entschieden. Die Dokumentation „Patient über Sturzrisiko aufgeklärt, lehnt Hilfe ab“ ist daher für die Klinik Gold wert.
Auch bauliche Mängel oder organisatorische Defizite spielen eine Rolle. Ein nasser Boden ohne Warnschild, ein defektes Bettgitter oder eine nicht erreichbare Rufanlage sind klassische Fälle der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Hier muss der Patient nicht beweisen, dass die Schwester unaufmerksam war, sondern dass die Organisation der Klinik mangelhaft war. Dies verlagert den Fokus vom individuellen Fehler auf das Systemversagen.
Mögliche Wege zur Lösung für die Beteiligten
Der Weg zur Entschädigung führt oft über die Haftpflichtversicherung der Klinik. Diese prüft den Fall intern. Ohne anwaltlichen Druck und fundierte Beweise (MDK-Gutachten) werden Ansprüche jedoch oft pauschal abgewiesen („schicksalhafter Verlauf“). Ein außergerichtlicher Vergleich ist oft erst möglich, wenn die Gegenseite erkennt, dass die Dokumentation Lücken aufweist oder Zeugen (Zimmernachbarn) den Vortrag des Patienten stützen.
Für die Klinik bedeutet ein Sturz immer auch ein Qualitätsmanagement-Ereignis. Interne Fallbesprechungen und die Anpassung von Standards sind oft die Folge. Angehörige können diesen Prozess anstoßen, indem sie beharrlich nachfragen und auf Transparenz drängen. Oft hilft auch ein Gespräch mit dem Beschwerdemanagement der Klinik, um zumindest eine Entschuldigung oder Erklärungen zu erhalten, auch wenn kein Geld fließt.
Praktische Anwendung bei der Sturzanalyse
Nach einem Sturzereignis muss rekonstruiert werden, was genau passiert ist. War es ein Sturz aus dem Bett? Dann stellt sich die Frage nach Bettgittern oder Niederflurbetten. War es ein Sturz auf dem Weg zur Toilette? Dann geht es um die Erreichbarkeit der Klingel und die Reaktionszeit des Personals. War es ein Sturz im Flur? Dann sind Bodenbelag, Beleuchtung und Schuhwerk relevant. Jeder Sturzort hat sein eigenes Haftungsprofil.
Ein häufiges Szenario ist der Sturz unter Medikamenteneinfluss. Schlafmittel oder Psychopharmaka erhöhen das Sturzrisiko massiv. Wenn ein Arzt solche Medikamente verordnet, ohne gleichzeitig erhöhte Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen (z. B. engmaschigere Kontrollen), kann dies ein Behandlungsfehler (Arzt) in Kombination mit einem Pflegefehler (Personal) sein. Die praktische Anwendung des Rechts erfordert hier den Blick in die Medikamentenkurve.
- Sicherung der objektiven Beweise: Fotos vom Sturzort, Kopie des Sturzprotokolls.
- Prüfung der Patientenakte auf Risikoeinschätzungen (Vor dem Sturz!).
- Abgleich der angeordneten Maßnahmen mit der Realität (Wurde die Klingelmatte wirklich benutzt?).
- Klärung der Einsichtsfähigkeit des Patienten zum Sturzzeitpunkt (Medikamente? Demenz?).
- Schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen unter Darlegung der Pflichtverletzung.
- Bei Ablehnung: Klageerhebung oder Schlichtungsverfahren anstreben.
Technische Details und relevante Aktualisierungen
Die Technik in Krankenhäusern entwickelt sich rasant weiter und bietet neue Möglichkeiten der Sturzprävention, die rechtlich relevant werden können. Intelligente Sensorböden oder Kamerasysteme (mit Datenschutzvorbehalt) können Stürze erkennen oder verhindern. Wenn ein Krankenhaus technisch veraltet ist und bekannte Hochrisikopatienten nicht adäquat überwachen kann (z. B. keine Sitzwachen verfügbar, keine Sensormatten), kann dies als Organisationsverschulden gewertet werden. Der „Stand der Technik“ wird zunehmend zum Maßstab für die Sorgfalt.
Auch die juristische Bewertung von Bettgittern hat sich gewandelt. Früher oft standardmäßig eingesetzt, gelten sie heute als freiheitsentziehende Maßnahme (FeM), die strengen richterlichen Vorbehalten unterliegt. Ein Krankenhaus darf nicht einfach Bettgitter hochziehen, um „Ruhe“ zu haben. Es muss Alternativen prüfen (Niederflurbett, Sturzmatte). Ignoriert es diese Alternativen und fixiert den Patienten rechtswidrig, macht es sich strafbar. Unterlässt es Sicherung und der Patient fällt aus dem Bett, haftet es zivilrechtlich. Ein Dilemma, das nur durch individuelle Abwägung lösbar ist.
- Sturzrisikoskalen: Morse-Skala oder Tinetti-Test sind Standardinstrumente; ihr Fehlen ist ein Indiz für Fahrlässigkeit.
- Dokumentationszeitpunkt: Nachträgliche Einträge in die Akte sind erkennbar und entwerten die Beweiskraft.
- Werdenfelser Weg: Ein verfahrensrechtlicher Ansatz, um Fixierungen zu vermeiden und Alternativen zu stärken.
- Beweislastumkehr: Greift nur bei „grobem“ Fehlverhalten, z. B. völliges Ignorieren offensichtlicher Risiken.
Statistiken und Szenario-Analyse
Stürze sind das häufigste unerwünschte Ereignis in Krankenhäusern. Die folgenden Daten verdeutlichen die Dimension und die rechtlichen Erfolgsaussichten.
Häufigkeit und Ort von Stürzen im Krankenhaus
55% – Patientenzimmer: Meist beim Aufstehen aus dem Bett oder Transfer in den Stuhl.
25% – Badezimmer/Toilette: Hohes Risiko durch Rutschgefahr und Intimsphäre (unbeobachtet).
15% – Flure/Verkehrswege: Oft durch Stolperfallen oder Desorientierung.
5% – Funktionsbereiche: Röntgen, Therapie, Wartezonen.
Erfolgsquoten bei Klagen (Schätzwerte)
- Erfolg bei grober Pflichtverletzung: 70% (Wenn Dokumentation fehlt oder Risiken ignoriert wurden).
- Erfolg bei einfacher Fahrlässigkeit: 30% (Oft Vergleich; Beweislast liegt beim Patienten).
- Ablehnung als schicksalhaft: 50% (Viele Stürze gelten als unvermeidbar).
Überwachbare Metriken für Patientenanwälte:
- Reaktionszeit der Pflege: Zeit zwischen Klingeln und Eintreffen (Dokumentation in der Rufanlage).
- Personalquote: Anzahl der Pflegekräfte pro Patient in der Sturznacht.
- Wiederholungsstürze: Gab es bereits vorherige Stürze ohne Konsequenzen?
Praxisbeispiele für Sturzhaftung
Häufige Fehler bei der Aufarbeitung von Stürzen
Verzicht auf Protokolle: Angehörige verlassen sich auf mündliche Aussagen („Er ist halt gefallen“), statt das schriftliche Sturzprotokoll anzufordern, in dem oft wichtige Details fehlen.
Ungeprüfte Fixierung: Die Annahme, dass Bettgitter immer Pflicht sind, ist falsch. Ihr Fehlen ist oft kein Fehler, sondern rechtlich geboten. Der Vorwurf muss präziser sein (z. B. fehlendes Niederflurbett).
Übersehen von Medikamenten: Die Medikamentenliste wird oft nicht geprüft. Dabei sind neu angesetzte Schlafmittel oft der eigentliche Sturzgrund.
Schuldzuweisung an Pflegekräfte: Der Fokus auf die einzelne Schwester verdeckt oft das Organisationsverschulden der Klinikleitung (Personalmangel), das leichter zu beweisen ist.
Keine eigenen Fotos: Mangelnde Dokumentation der Sturzumgebung (nasser Boden, Hindernisse) macht es später unmöglich, bauliche Mängel zu beweisen.
FAQ zur Haftung bei Stürzen im Krankenhaus
Wann muss das Krankenhaus Bettgitter anbringen?
Bettgitter sind eine freiheitsentziehende Maßnahme (FeM), wenn der Patient sie nicht selbstständig überwinden kann. Sie dürfen nur angebracht werden, wenn eine konkrete und erhebliche Gefahr für den Patienten besteht (z. B. Herausfallen im Schlaf) UND wenn mildere Mittel (z. B. Niederflurbett, Sturzmatte) nicht ausreichen. Zudem ist grundsätzlich eine richterliche Genehmigung oder die Einwilligung des Patienten/Betreuers erforderlich, außer in akuten Notfällen.
Ein Krankenhaus muss also abwägen: Schützt das Gitter vor einem Sturz oder erhöht es das Verletzungsrisiko, weil der Patient versucht, darüber zu klettern? Wenn ein Patient mobil ist und zur Toilette will, sind Bettgitter oft kontraproduktiv und gefährlich. Die pauschale Forderung nach Bettgittern ist daher rechtlich nicht haltbar; es kommt auf die individuelle Indikation an.
Haftet das Krankenhaus, wenn ein verwirrter Patient wegläuft und stürzt?
Das Krankenhaus hat eine Obhutspflicht, aber keine lückenlose Überwachungspflicht. Wenn eine Weglauftendenz bekannt ist, muss die Klinik Vorkehrungen treffen (z. B. elektronische Armbänder, Pfortenkontrolle, regelmäßige Sichtkontrollen). Wenn diese Maßnahmen ergriffen wurden und der Patient trotzdem entwischt und stürzt, liegt oft kein Verschulden vor. Das Restrisiko der Freiheit bleibt bestehen.
Haftung entsteht jedoch, wenn die Weglauftendenz bekannt war und ignoriert wurde (z. B. offene Türen ohne Kontrolle, keine Reaktion auf Fehlen des Patienten über längere Zeit). Auch hier gilt: Die Verhältnismäßigkeit der Mittel ist entscheidend. Ein Krankenhaus darf Patienten nicht einsperren, muss aber den Rahmen so sicher wie möglich gestalten.
Wer muss beweisen, dass ein Fehler vorliegt?
Grundsätzlich liegt die Beweislast beim Patienten. Er muss beweisen, dass ein objektiver Pflichtverstoß (z. B. nasser Boden, fehlende Hilfe) vorlag und dass dieser Verstoß ursächlich für den Sturz und die Verletzung war. Das ist oft schwierig, da Stürze oft unbeobachtet geschehen. Dokumentationslücken können dem Patienten hier helfen.
Eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten greift nur bei einem “groben Behandlungsfehler” oder wenn ein “voll beherrschbares Risiko” vorlag. Voll beherrschbar sind Risiken, die allein in der Sphäre der Klinik liegen, wie z. B. die Wartung von Geräten oder die Sicherheit der Böden. Wenn ein Patient auf einem frisch gewischten Boden ohne Warnschild ausrutscht, muss die Klinik beweisen, dass sie nicht schuld ist.
Welche Rolle spielt die Sturzrisikoanalyse?
Die Sturzrisikoanalyse ist das zentrale Dokument zur Beurteilung der Sorgfalt. Jedes Krankenhaus muss bei Aufnahme eines Patienten prüfen, ob ein erhöhtes Sturzrisiko besteht. Dies geschieht meist anhand standardisierter Skalen. Fehlt diese Analyse oder wird sie trotz Veränderung des Zustands (z. B. nach OP oder Medikamentengabe) nicht aktualisiert, liegt ein Dokumentationsfehler vor.
Wenn das Risiko erkannt wurde, müssen Maßnahmen abgeleitet werden. Eine Analyse ohne Konsequenz (Maßnahmenplanung) ist wertlos. Wenn in der Akte steht „Sturzrisiko hoch“, aber keine Maßnahmen dokumentiert sind, hat die Klinik im Haftungsfall schlechte Karten. Die Analyse ist der Beweis, dass die Klinik das Problem erkannt hat; die Maßnahmenplanung beweist, dass sie gehandelt hat.
Kann ich Schmerzensgeld verlangen, wenn keine bleibenden Schäden entstanden sind?
Ja, Schmerzensgeld setzt keinen Dauerschaden voraus. Es entschädigt für die erlittenen Schmerzen und die Beeinträchtigung der Lebensqualität. Auch eine schmerzhafte Prellung oder Platzwunde, die verheilt, rechtfertigt Schmerzensgeld, wenn sie durch einen Fehler der Klinik verursacht wurde. Allerdings fällt die Summe bei vorübergehenden Verletzungen natürlich geringer aus als bei dauerhaften Schäden.
Entscheidend ist die Dokumentation des Heilungsverlaufs und der Schmerzen (Schmerztagebuch). Auch psychische Folgen wie Sturzangst, die die Mobilität einschränkt, können in die Bemessung des Schmerzensgeldes einfließen.
Was ist der Unterschied zwischen Aufsichtspflicht und Verkehrssicherungspflicht?
Die Aufsichtspflicht bezieht sich auf den konkreten Patienten und dessen individuelle Schutzbedürftigkeit (z. B. Begleitung eines verwirrten Patienten). Die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich auf die baulichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Klinik (z. B. sichere Böden, funktionierende Betten, Beleuchtung).
Ein Sturz kann beide Pflichten berühren: Wenn ein Patient stürzt, weil er verwirrt ist und niemand nach ihm geschaut hat (Aufsichtspflicht), und gleichzeitig der Boden nass war (Verkehrssicherungspflicht). Juristisch ist die Unterscheidung wichtig für die Beweislast, aber für den Patienten führen beide Wege zum Ziel: Schadensersatz.
Wie lange dauert ein Prozess wegen eines Sturzes im Krankenhaus?
Medizinrechtliche Prozesse sind oft langwierig. Eine außergerichtliche Einigung mit der Haftpflichtversicherung kann 6 bis 12 Monate dauern. Wenn Klage eingereicht wird, vergehen bis zu einem erstinstanzlichen Urteil oft 1,5 bis 3 Jahre. Dies liegt daran, dass Gerichte medizinische und pflegerische Gutachten einholen müssen, was Zeit kostet.
Eine gute Vorbereitung (Sicherung der Akte, Gedächtnisprotokolle, MDK-Gutachten) kann das Verfahren beschleunigen, da sie die Position der Klinik von Anfang an schwächt und die Bereitschaft zum Vergleich erhöht. Geduld und ein langer Atem sind dennoch Voraussetzungen für den Erfolg.
Muss ich den Sturz sofort melden oder kann ich warten?
Sie sollten den Sturz sofort dokumentieren und melden. Warten Sie nicht. Je mehr Zeit vergeht, desto schwieriger wird es, den Kausalzusammenhang zu beweisen und Zeugen zu finden. Personal wechselt, Erinnerungen verblassen. Melden Sie den Vorfall der Stationsleitung, der Klinikverwaltung und Ihrer Krankenkasse.
Rechtlich haben Sie zwar bis zu 3 Jahre Zeit (Verjährung), aber faktisch sinken Ihre Chancen mit jedem Monat, der ohne Geltendmachung verstreicht. Eine zeitnahe “Rüge” des Fehlverhaltens zwingt die Klinik zudem zur Stellungnahme, solange der Fall noch frisch ist.
Haftet das Krankenhaus auch für Stürze von Besuchern?
Für Besucher gelten andere Regeln als für Patienten. Hier greift nicht der Behandlungsvertrag, sondern die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Wenn ein Besucher auf einem nassen Boden ausrutscht oder über ein Kabel stolpert, haftet die Klinik wie jedes andere Unternehmen (z. B. Supermarkt). Der Besucher muss beweisen, dass eine Gefahrenquelle vorlag und die Klinik diese hätte beseitigen müssen.
Aufsichtspflichten (wie bei Patienten) bestehen gegenüber Besuchern nicht. Ein Besucher ist für seine Sicherheit grundsätzlich selbst verantwortlich, solange keine unsichtbaren Gefahren (versteckte Stufen, Glätte) lauern. Die Haftungsschwelle ist hier für die Klinik deutlich niedriger als bei schutzbefohlenen Patienten.
Was ist ein “Niederflurbett” und wann habe ich Anspruch darauf?
Ein Niederflurbett lässt sich fast bis auf den Boden absenken. Wenn ein Patient herausfällt, rollt er eher auf den Boden, statt tief zu stürzen. Dies reduziert das Verletzungsrisiko massiv und ist eine milde Alternative zu Bettgittern. Einen direkten “Anspruch” darauf gibt es nicht, aber es entspricht dem aktuellen Pflegestandard bei sturzgefährdeten Patienten.
Wenn ein Krankenhaus einem bekannten Sturzpatienten kein Niederflurbett zur Verfügung stellt, obwohl dies möglich und indiziert wäre, und der Patient verletzt sich beim Sturz aus einem hohen Standardbett, kann dies als Organisationsverschulden gewertet werden. Die Klinik muss erklären, warum sie dieses naheliegende Hilfsmittel nicht eingesetzt hat.
Referenzen und nächste Schritte
- Sturzprotokoll anfordern: Verlangen Sie eine Kopie des internen Sturzprotokolls der Klinik.
- Gedächtnisprotokoll anfertigen: Schreiben Sie alles auf: Uhrzeit, Lichtverhältnisse, Schuhe, Aussagen des Personals.
- MDK einschalten: Informieren Sie Ihre Krankenkasse und bitten Sie um Prüfung auf Behandlungsfehler.
- Beratung suchen: Nutzen Sie Angebote der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) oder spezialisierter Anwälte.
Verwandte Leseempfehlungen:
- Sturzprophylaxe im Krankenhaus: Der nationale Expertenstandard.
- Freiheitsentziehende Maßnahmen: Wann sind Bettgitter erlaubt?
- Patientenrechtegesetz: Ihre Rechte auf Akteneinsicht und Aufklärung.
- Schmerzensgeldtabelle: Was zahlen Gerichte bei Oberschenkelhalsbruch?
Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die Haftung bei Stürzen im Krankenhaus leitet sich aus dem Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. BGB) und der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) ab. Zentral ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Patienten (§ 241 Abs. 2 BGB). Das Krankenhaus muss alles Zumutbare tun, um Schäden abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in zahlreichen Urteilen klargestellt, dass keine lückenlose Überwachung geschuldet ist („keine Vollkaskoversicherung“), aber bei erkennbaren Risiken gesteigerte Obhutspflichten bestehen. Die Abwägung zwischen Sicherheitsbedürfnis und Freiheitsrechten des Patienten ist dabei stets einzelfallabhängig vorzunehmen.
Für Unterstützung und Beratung können sich Betroffene an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) wenden oder die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern kontaktieren.
Abschließende Betrachtung
Stürze im Krankenhaus sind oft tragische Ereignisse, die den Heilungsprozess massiv zurückwerfen. Nicht jeder Sturz ist verhinderbar, und nicht jeder Sturz ist ein Fehler der Klinik. Doch wenn organisatorische Mängel, Personalnot oder Ignoranz gegenüber Risiken die Ursache waren, haben Patienten das Recht auf Ausgleich. Die juristische Aufarbeitung erfordert einen kühlen Kopf und den Blick für Details in der Dokumentation.
Für Angehörige und Patienten ist es wichtig, die Balance zwischen Vertrauen in die Pflege und kritischer Wachsamkeit zu finden. Wer seine Rechte kennt, Fragen stellt und auf Dokumentation besteht, schützt sich nicht nur selbst, sondern trägt dazu bei, dass Sicherheitsstandards in Kliniken ernst genommen werden. Ein Sturz sollte Anlass zur Prüfung, nicht zur Resignation sein.
Kernpunkt 1: Nicht jeder Sturz begründet Haftung; entscheidend ist die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit.
Kernpunkt 2: Dokumentationslücken in der Sturzrisikoanalyse gehen oft zu Lasten der Klinik (Beweiserleichterung).
Kernpunkt 3: Freiheit vor Sicherheit – Fixierungen sind nur das allerletzte Mittel und bedürfen strenger Prüfung.
- Sichern Sie Beweise sofort nach dem Sturz (Fotos, Protokolle).
- Hinterfragen Sie pauschale Aussagen wie „das passiert halt mal“.
- Suchen Sie bei schweren Folgen professionellen Rechtsrat.
Dieser Inhalt dient nur der Information und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Experten.

