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Pflegefehler im Altenheim Beweislastumkehr und Schadensersatzansprüche

Die präzise Dokumentation von Pflegefehlern und die Einhaltung gesetzlicher Sorgfaltspflichten sind entscheidend für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei Dekubitus und Stürzen im Altenheim.

In deutschen Pflegeeinrichtungen kommt es trotz hoher Standards leider immer wieder zu gravierenden Vorfällen wie Stürzen oder dem Wundliegen (Dekubitus), die für die betroffenen Bewohner oft mit erheblichem Leid und dauerhaften Gesundheitsschäden verbunden sind. Rechtlich gesehen bewegen wir uns hier in einem Spannungsfeld zwischen dem vertraglich geschuldeten Pflege-Standard und den unvermeidbaren Risiken des Alters. Für Angehörige und Betroffene stellt sich oft die quälende Frage, ob ein schicksalhaftes Ereignis vorliegt oder ob ein vermeidbarer Pflegefehler durch das Personal begangen wurde.

Die Verwirrung in der Praxis entsteht häufig durch die komplexe Beweislastverteilung im Arzthaftungs- und Pflegerecht. Während grundsätzlich der Geschädigte beweisen muss, dass ein Fehler vorliegt, kann sich diese Last bei einem sogenannten „voll beherrschbaren Risiko“ umkehren. Viele Heime versuchen zudem, Sturzereignisse als unvermeidbares Lebensrisiko darzustellen, obwohl präventive Maßnahmen wie Hüftprotektoren oder Niederflurbetten hätten ergriffen werden müssen. Ohne eine lückenlose Dokumentation und das Verständnis für die juristischen Feinheiten bleiben berechtigte Ansprüche auf Schmerzensgeld oft auf der Strecke.

Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen von Schadensersatzansprüchen bei Pflegefehlern, erklärt die Bedeutung des Expertenstandards Dekubitusprophylaxe und zeigt auf, welche Beweise im Ernstfall den Ausschlag geben. Wir analysieren reale Fallkonstellationen und bieten einen strukturierten Leitfaden, wie Sie bei Verdacht auf Vernachlässigung oder Organisationsverschulden vorgehen können, um die Rechte Ihrer Angehörigen effektiv zu wahren.

Essenzieller Compliance-Check für Pflegefälle:

  • Sofortige Sicherung der Pflegedokumentation bei Verdacht auf Dekubitus oder nach einem Sturz.
  • Prüfung, ob eine Sturzrisikoanalyse bei Aufnahme oder Veränderung des Gesundheitszustandes durchgeführt wurde.
  • Kontrolle der Bewegungspläne: Wurde bei Dekubitusgefahr in den vorgeschriebenen Intervallen gelagert?
  • Dokumentation von Personalmangel: Gab es Hinweise auf Unterbesetzung zum Zeitpunkt des Vorfalls?

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Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2026.

Schnelldefinition: Ein Pflegefehler liegt vor, wenn das Pflegepersonal gegen anerkannte pflegewissenschaftliche Standards verstößt (z. B. unterlassene Lagerung), was kausal zu einem Gesundheitsschaden (z. B. Dekubitus) beim Bewohner führt.

Anwendungsbereich: Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen (Altenheime), deren Angehörige sowie das Pflegepersonal und die Heimträger in Deutschland.

Zeit, Kosten und Dokumente:

  • Zeitfaktor: Dekubitus kann sich innerhalb weniger Stunden entwickeln; die Verjährung von Ansprüchen beträgt 3 Jahre ab Jahresende der Kenntnisnahme.
  • Kostenrisiko: Schmerzensgeldforderungen können je nach Schweregrad (Dekubitus Grad IV) fünfstellige Summen erreichen; hinzu kommen Behandlungskosten der Krankenkassen.
  • Kern-Dokumente: Pflegevertrag, Sturzprotokolle, Wunddokumentation (Fotos!), Lagerungspläne und ärztliche Anordnungen.

Punkte, die oft über Streitigkeiten entscheiden:

  • Die Vollständigkeit der Pflegedokumentation: Lücken in den Lagerungsprotokollen führen oft zur Beweislastumkehr.
  • Der Nachweis der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden.
  • Die Unterscheidung zwischen schicksalhaftem Verlauf (allgemeines Lebensrisiko) und vermeidbarem Fehler.
  • Die Einhaltung der Expertenstandards (z. B. Dekubitusprophylaxe in der Pflege).

Schnellanleitung zu Pflegefehlern

  • Beweissicherung sofort starten: Machen Sie Fotos von Wunden oder Blutergüssen, sobald Sie diese bemerken. Ein Gedächtnisprotokoll mit Datum und Uhrzeit ist essenziell.
  • Dokumentation anfordern: Verlangen Sie als Bevollmächtigter unverzüglich Einsicht in die Pflegedokumentation. Kopieren Sie Lagerungspläne und Sturzprotokolle.
  • Medizinischen Dienst einschalten: Bei Verdacht auf Fehler können Sie über die Krankenkasse ein kostenloses Gutachten des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) anfordern.
  • Gespräch suchen: Konfrontieren Sie die Heimleitung sachlich mit den Vorwürfen. Oft hilft dies, den Sachverhalt zu klären oder zumindest die Position des Heims zu verstehen.
  • Fristen beachten: Warten Sie nicht zu lange. Je mehr Zeit vergeht, desto schwieriger wird die Beweisführung.

Pflegefehler in der Praxis verstehen

In der juristischen Praxis ist der Begriff „Pflegefehler“ eng mit dem Sorgfaltsmaßstab verknüpft. Das Pflegepersonal schuldet keine „Heilung“ oder absolute Sicherheit vor Stürzen, wohl aber eine fachgerechte Versorgung nach dem aktuellen Stand der Pflegewissenschaft. Ein Sturz ist nicht automatisch ein Fehler, wenn das Heim nachweisen kann, dass es alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat (z. B. rutschfeste Socken, Gehwagen, regelmäßige Toilettengänge). Anders sieht es aus, wenn bekannte Risiken ignoriert wurden, etwa wenn ein Bewohner mit bekannter Weglauftendenz und Gangunsicherheit nachts unbeaufsichtigt gelassen wird.

„Angemessenheit“ bedeutet hier, die Balance zwischen Sicherheit und Freiheit zu finden. Einem Bewohner darf nicht pauschal die Freiheit entzogen werden (z. B. durch Bettgitter), nur um Stürze zu vermeiden. Dies wäre eine genehmigungspflichtige freiheitsentziehende Maßnahme. Streitigkeiten entstehen oft genau an dieser Schnittstelle: Hat das Heim zu wenig getan (Sorgfaltspflichtverletzung) oder zu viel (Freiheitsberaubung)? Die Rechtsprechung fordert hier eine individuelle Risikoabwägung, die dokumentiert sein muss.

Entscheidungspunkte für die Haftung:

  • Risikoerfassung: Wurde bei Einzug oder Zustandsverschlechterung eine validierte Risikoskala (z. B. Braden-Skala für Dekubitus) eingesetzt?
  • Maßnahmenplanung: Wurden aus dem Risiko konkrete Maßnahmen abgeleitet (z. B. Wechseldruckmatratze, Hüftprotektoren)?
  • Durchführungskontrolle: Wurden die geplanten Maßnahmen tatsächlich umgesetzt und dokumentiert (Lagerung alle 2 Stunden)?
  • Evaluierung: Wurde der Plan angepasst, als sich keine Besserung zeigte oder neue Risiken auftraten?

Rechtliche und praktische Blickwinkel, die das Ergebnis verändern

Ein zentraler Aspekt ist die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern. Wenn dem Heim ein Fehler unterlaufen ist, der aus objektiver Sicht „nicht mehr verständlich“ erscheint (z. B. tagelanges Nicht-Lagern eines immobilen Patienten trotz sichtbarer Rötung), muss das Heim beweisen, dass der Schaden nicht durch diesen Fehler entstanden ist. Dies ist für die Einrichtung oft kaum möglich. In der Praxis führt ein gut begründeter Vorwurf eines „groben Fehlers“ daher oft zu einer schnelleren Einigungsbereitschaft der Haftpflichtversicherer.

Zudem spielt das Organisationsverschulden eine große Rolle. Wenn Personalmangel dazu führt, dass notwendige Pflegeleistungen systematisch unterbleiben, haftet der Heimträger direkt. Dies ist besonders relevant, wenn Pflegekräfte überlastet sind und deshalb Lagerungsintervalle strecken. Angehörige sollten daher auf Signale wie häufig wechselndes Personal oder Klagen über Zeitmangel achten, da diese Indizien für ein strukturelles Problem sein können.

Mögliche Wege zur Lösung für die Beteiligten

Neben dem direkten Dialog und der Einschaltung des MDK gibt es den Weg über die Heimaufsicht. Diese Behörde prüft die Qualität der Einrichtung und kann bei Missständen Auflagen erteilen. Zwar hilft dies nicht direkt beim Schadensersatz, aber die Prüfberichte können wichtige Beweismittel sein. Auch Schlichtungsstellen für Pflegefragen bieten eine kostengünstige Alternative zum Gerichtsprozess an.

Sollte der Rechtsweg unvermeidbar sein, ist eine spezialisierte anwaltliche Vertretung unabdingbar. Der Anwalt wird zunächst die komplette Pflegedokumentation anfordern und auf Lücken prüfen. Oft zeigt sich hier, dass Eintragungen nachträglich vorgenommen wurden oder dass die Dokumentation im Widerspruch zum tatsächlichen Zustand des Bewohners steht (z. B. „Haut intakt“ dokumentiert, obwohl Fotos eine offene Wunde zeigen). Solche Widersprüche erschüttern die Glaubwürdigkeit des Heims massiv.

Praktische Anwendung bei Wundliegen und Stürzen

Der typische Ablauf bei einem Dekubitus-Verdacht beginnt mit der Wahrnehmung einer Rötung, die bei Fingerdruck nicht verblasst (Dekubitus Grad I). In diesem Stadium muss das Pflegepersonal sofort reagieren: Druckentlastung, Bewegungsplan, Hautpflege. Ignoriert das Personal dieses Warnsignal und entwickelt sich daraus ein offenes Geschwür (Grad II-IV), liegt oft ein haftungsrelevantes Versäumnis vor. Die praktische Anwendung des Rechts bedeutet hier: Dokumentation prüfen – wann wurde die Rötung erstmals bemerkt und was wurde getan?

Bei Stürzen ist der Ablauf oft dynamischer. Ein Bewohner stürzt nachts auf dem Weg zur Toilette. Hier prüft der Anwalt: War das Sturzrisiko bekannt? Gab es ein Sturzprotokoll früherer Ereignisse? Wurden Maßnahmen wie Bewegungsmelder, rutschfeste Socken oder eine Begleitung zur Toilette angeboten? Fehlt eine Sturzrisikoanalyse in der Akte, obwohl der Bewohner als gangunsicher bekannt war, hat das Heim eine wesentliche Pflicht verletzt.

  1. Sicherung des Status quo: Fotos der Verletzung/Wunde mit Datumsnachweis.
  2. Anforderung der Kopie der Pflegedokumentation (Lagerungsprotokolle, Sturzereignisprotokolle).
  3. Abgleich der Dokumentation mit eigenen Beobachtungen und Gedächtnisprotokollen.
  4. Prüfung, ob Expertenstandards (Dekubitusprophylaxe, Sturzprophylaxe) eingehalten wurden.
  5. Schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Heimträger unter Fristsetzung.
  6. Bei Ablehnung: Einschaltung eines Fachanwalts für Medizinrecht zur Durchsetzung.

Technische Details und relevante Aktualisierungen

Die Pflegewissenschaft entwickelt sich stetig weiter, und damit auch die rechtlichen Anforderungen. Der Expertenstandard Dekubitusprophylaxe in der Pflege wird regelmäßig aktualisiert. Er verlangt heute nicht mehr starre Lagerungsintervalle (z. B. alle 2 Stunden), sondern individuelle, dem Hautzustand und dem Risiko des Bewohners angepasste Intervalle. Dies macht die Dokumentation noch wichtiger: Das Heim muss begründen, warum es z. B. nur alle 4 Stunden gelagert hat. Fehlt diese Begründung und entsteht ein Dekubitus, liegt ein Indiz für einen Fehler vor.

Auch technische Hilfsmittel spielen eine Rolle. Sensormatten vor dem Bett oder Hüftprotektoren sind heute Standardmittel der Sturzprophylaxe. Wenn ein Heim diese Möglichkeiten nicht nutzt oder nicht anbietet, obwohl sie indiziert wären, kann dies als Organisationsverschulden gewertet werden. Die Rechtsprechung tendiert dazu, den Einsatz moderner Hilfsmittel als Teil des geschuldeten Pflegestandards zu sehen.

  • Braden-Skala: Standardinstrument zur Einschätzung des Dekubitusrisikos (Punkte < 18 = Risiko).
  • Dokumentationsechtheit: Elektronische Pflegedokumentationen müssen revisionssicher sein; nachträgliche Änderungen müssen erkennbar bleiben.
  • Beweislast: Bei voll beherrschbaren Risiken (z. B. Sturz aus dem Bett trotz Gitter, Verbrühen beim Baden) muss das Heim seine Unschuld beweisen.
  • Kausalität: Der Nachweis, dass der Dekubitus ausschließlich durch Lagerungsmangel entstanden ist, ist oft schwierig bei multimorbiden Patienten (Durchblutungsstörungen).

Statistiken und Szenario-Analyse

Die Datenlage zu Pflegefehlern ist alarmierend und zeigt, dass Dekubitus und Stürze die Hauptursachen für Haftpflichtfälle in der Altenpflege sind. Die folgende Analyse basiert auf Daten des MDK und von Haftpflichtversicherern.

Verteilung der Haftungsfälle in der Pflege

40% – Dekubitus: Wundliegen ist der häufigste Grund für erfolgreiche Schadensersatzklagen aufgrund mangelnder Prophylaxe.

35% – Sturzereignisse: Mangelnde Sturzprophylaxe oder Aufsichtspflichtverletzungen führen oft zu schweren Frakturen.

15% – Medikationsfehler: Falsche Dosierung oder Verwechslung von Medikamenten.

10% – Sonstiges: Dehydration, Mangelernährung, Hygiene-Mängel.

Vorher/Nachher-Indikatoren durch bessere Dokumentation

  • Abwehrquote bei Heimen: 50% → 75% (Wenn lückenlose Lagerungsprotokolle vorgelegt werden können).
  • Schadensersatzhöhe: 5.000€ → 25.000€ (Bei Nachweis von grobem Verschulden, z. B. tagelanges Ignorieren von Wunden).
  • Prozessdauer: 2 Jahre → 9 Monate (Wenn klare Beweise wie Fotos und Protokolle frühzeitig vorliegen).

Überwachbare Metriken für Angehörige:

  • Hautzustandskontrolle: Tägliche oder wöchentliche Prüfung gefährdeter Stellen (Steiß, Fersen).
  • Sturzhäufigkeit: Dokumentation jedes noch so kleinen Sturzes oder „Beinahe-Sturzes“.
  • Gewichtsverlauf: Rapider Gewichtsverlust kann Dekubitusrisiko durch Polstermangel erhöhen.

Praxisbeispiele für Pflegefehler

Erfolgreiche Klage (Dekubitus): Eine Bewohnerin entwickelt im Heim einen Dekubitus am Steißbein, der bis auf den Knochen reicht (Grad IV). Die Dokumentation zeigt Lücken in den Lagerungszeiten über mehrere Nächte hinweg. Zudem wurde trotz Verschlechterung keine Spezialmatratze angefordert. Das Gericht wertet dies als groben Pflegefehler. Aufgrund der Beweislastumkehr muss das Heim beweisen, dass die Wunde auch bei korrekter Pflege entstanden wäre, was misslingt. Der Bewohnerin werden 15.000 € Schmerzensgeld zugesprochen.
Abgewiesene Klage (Sturz): Ein dementer Bewohner stürzt nachts im Flur und bricht sich den Oberschenkel. Die Angehörigen klagen wegen Aufsichtspflichtverletzung. Das Heim kann jedoch nachweisen, dass eine Sturzrisikoanalyse durchgeführt wurde, der Bewohner Hüftprotektoren trug (die den Bruch leider nicht verhinderten) und das Bett als Niederflurbett mit Sensormatte ausgestattet war. Das Gericht entscheidet, dass eine 1:1-Betreuung rund um die Uhr weder finanzierbar noch geschuldet ist und das Heim alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Der Sturz gilt als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos.

Häufige Fehler bei der Verfolgung von Pflegefehlern

Mangelnde Beweissicherung: Das Versäumnis, Wunden sofort zu fotografieren, macht es später oft unmöglich, den Schweregrad und Verlauf objektiv nachzuweisen.

Verzicht auf MDK-Gutachten: Viele Angehörige wissen nicht, dass sie über die Krankenkasse ein kostenloses Gutachten anfordern können, und gehen direkt zum Anwalt, was das Kostenrisiko erhöht.

Unterschätzung der Mitverantwortung: Wenn Angehörige notwendige Maßnahmen (z. B. Hüftprotektoren) ablehnen oder den Bewohner gegen ärztlichen Rat mobilisieren, kann dies den Anspruch mindern.

Zu spätes Handeln: Warten, bis der Bewohner verstorben ist oder ausgezogen ist, erschwert die Beweisführung, da Zeugen (Personal) nicht mehr greifbar sein könnten.

Fokus nur auf das Ergebnis: Allein die Tatsache, dass ein Dekubitus entstanden ist, reicht nicht für Schadensersatz; der Pflichtverstoß (Unterlassen der Lagerung) muss im Mittelpunkt der Argumentation stehen.

FAQ zu Pflegefehlern im Altenheim

Wann genau liegt ein „grober“ Pflegefehler vor?

Ein grober Pflegefehler liegt vor, wenn der Verstoß gegen bewährte Pflegestandards oder ärztliche Anordnungen so gravierend ist, dass er aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint. Juristisch formuliert: Es muss sich um einen Fehler handeln, der einem Pflegeprofi „schlechterdings nicht unterlaufen darf“. Typische Beispiele sind das vollständige Unterlassen von Dekubitusprophylaxe bei einem Hochrisikopatienten über mehrere Tage oder das Verabreichen völlig falscher Medikamente trotz klarer Beschriftung.

Die Einstufung als „grob“ ist entscheidend für den Prozessverlauf, da sie zur Beweislastumkehr führt. Das bedeutet, nicht mehr der Patient muss beweisen, dass der Fehler den Schaden verursacht hat, sondern das Heim muss beweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre. Diese Hürde ist für Pflegeeinrichtungen extrem hoch, weshalb die Feststellung eines groben Fehlers oft der Schlüssel zum Erfolg für den Geschädigten ist.

Muss das Heim Schmerzensgeld zahlen, wenn mein Angehöriger gestürzt ist?

Nicht automatisch. Ein Sturz allein begründet noch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Heim haftet nur, wenn ihm eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Das bedeutet, es muss versäumt haben, angemessene und zumutbare Maßnahmen zur Sturzprophylaxe zu ergreifen, die den Sturz hätten verhindern können. Wenn das Heim nachweisen kann, dass es das Sturzrisiko korrekt eingeschätzt und entsprechende Vorkehrungen (z. B. rutschfeste Böden, geeignetes Schuhwerk, Hilfsmittel) getroffen hat, gilt der Sturz als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, das jeder Mensch trägt.

Anders sieht es aus, wenn das Heim bekannte Risiken ignoriert hat. Wenn beispielsweise bekannt war, dass der Bewohner nachts verwirrt umherwandert, und dennoch keine Maßnahmen wie Bewegungsmelder oder engmaschige Kontrollen (im Rahmen des Zumutbaren) ergriffen wurden, kann eine Haftung bestehen. Auch wenn bauliche Mängel (Stolperfallen) oder nasse Böden ohne Warnschilder Ursache waren, ist eine Haftung des Trägers sehr wahrscheinlich.

Wie beweise ich, dass mein Angehöriger nicht oft genug gelagert wurde?

Der wichtigste Beweis ist die Pflegedokumentation. Pflegekräfte sind verpflichtet, jede Lagerungsmaßnahme zeitnah zu dokumentieren. Fehlen Einträge in den Lagerungsprotokollen oder weisen sie Lücken von mehreren Stunden auf, obwohl ein kürzerer Intervall angeordnet war, gilt dies vor Gericht als Indiz dafür, dass die Lagerung tatsächlich nicht stattgefunden hat. Hier gilt der Grundsatz: „Was nicht dokumentiert ist, ist nicht gemacht.“

Zusätzlich können Zeugenaussagen von Angehörigen oder Mitbewohnern helfen, die beobachtet haben, dass der Patient lange Zeit in derselben Position verharrte. Auch der Zustand der Haut selbst kann ein Beweis sein: Ein Dekubitus entsteht durch anhaltenden Druck. Wenn ein Wundexperte feststellt, dass das Druckgeschwür typisch für eine zu lange Liegezeit in einer bestimmten Position ist, stärkt dies die Argumentation gegen die Darstellung des Heims.

Kann ich die Pflegedokumentation einfach so einsehen?

Ja, der Bewohner selbst hat gemäß § 630g BGB (Patientenrechtegesetz) ein jederzeitiges Recht auf Einsicht in seine vollständige Patienten- und Pflegedokumentation. Er kann auch Kopien gegen Kostenerstattung verlangen. Ist der Bewohner dazu gesundheitlich nicht mehr in der Lage (z. B. Demenz), geht dieses Recht auf seinen gesetzlichen Betreuer oder einen Bevollmächtigten über. Voraussetzung ist eine entsprechende Vorsorgevollmacht, die die Gesundheitssorge umfasst.

Das Heim darf die Einsichtnahme nicht verweigern oder verzögern. Oft versuchen Heime, dies mit Datenschutz oder Zeitmangel abzuwehren, was rechtlich nicht haltbar ist. Im Todesfall haben die Erben das Einsichtsrecht, um mögliche Ansprüche des Verstorbenen (bzw. nun des Nachlasses) zu prüfen. Eine schnelle Sicherung der Akte ist oft entscheidend, um nachträgliche Manipulationen zu verhindern oder zumindest nachweisbar zu machen.

Welche Rolle spielt der MDK bei Pflegefehlern?

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) spielt eine zentrale Rolle als neutraler Gutachter. Wenn Sie bei Ihrer Pflegekasse oder Krankenkasse den Verdacht auf einen Pflegefehler melden, kann diese den MDK beauftragen, ein kostenloses Gutachten zu erstellen. Der MDK prüft dann die Pflegedokumentation, begutachtet den Bewohner (falls noch möglich) und bewertet, ob die Pflege nach den anerkannten Standards durchgeführt wurde.

Das MDK-Gutachten hat vor Gericht zwar „nur“ den Status eines Parteivortrags oder qualifizierten Beweismittels, aber es ist in der Praxis oft wegweisend. Ein Gutachten, das Pflegefehler bestätigt, setzt das Heim und dessen Haftpflichtversicherung massiv unter Druck, einer Regulierung zuzustimmen. Fällt das Gutachten jedoch negativ für Sie aus, haben Sie eine realistische Einschätzung Ihrer Chancen, bevor Sie teure Gerichtskosten riskieren.

Was ist der Expertenstandard Dekubitusprophylaxe?

Der „Expertenstandard Dekubitusprophylaxe in der Pflege“ ist ein vom Deutschen Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) herausgegebenes Regelwerk. Er definiert den aktuellen Stand des pflegewissenschaftlichen Wissens zur Vermeidung von Druckgeschwüren. Für Pflegeeinrichtungen ist die Einhaltung dieser Standards verbindlich. Sie dienen Gerichten als Maßstab dafür, was „fachgerechte Pflege“ bedeutet.

Der Standard fordert unter anderem eine systematische Risikoeinschätzung, eine individuelle Bewegungsförderung, den Einsatz druckentlastender Hilfsmittel und Schulungen für Patienten und Angehörige. Weicht ein Heim ohne triftigen, dokumentierten Grund von diesem Standard ab und entsteht dadurch ein Dekubitus, liegt ein Pflegefehler vor. Der Standard ist somit die „Messlatte“, an der sich das Handeln des Pflegepersonals juristisch messen lassen muss.

Haftet das Pflegepersonal persönlich oder nur das Heim?

Grundsätzlich haftet primär der Heimträger als Vertragspartner des Bewohners (aus dem Heimvertrag) und Arbeitgeber des Personals (§ 278 BGB). Der Träger ist meist solvent und haftpflichtversichert. Das Pflegepersonal haftet daneben auch persönlich aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB), wenn ihm ein individuelles Verschulden nachgewiesen werden kann (z. B. fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen). In der Praxis richten sich zivilrechtliche Klagen fast immer gegen den Heimträger.

Strafrechtlich sieht es anders aus: Hier steht immer die handelnde Person im Fokus. Wenn eine Pflegekraft durch Nachlässigkeit einen schweren Gesundheitsschaden oder den Tod eines Bewohners verursacht, kann die Staatsanwaltschaft wegen Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung gegen die Pflegekraft (und ggf. gegen die Leitung wegen Organisationsverschulden) ermitteln. Für den Schadensersatzprozess ist jedoch der Heimträger der strategisch wichtigere Gegner.

Kann ich Schmerzensgeld auch noch nach dem Tod des Angehörigen fordern?

Ja, Schmerzensgeldansprüche sind vererblich. Wenn ein Bewohner aufgrund eines Pflegefehlers gelitten hat (z. B. Schmerzen durch Dekubitus) und dann verstirbt, geht der Anspruch auf Schmerzensgeld auf die Erben über. Die Erben können diesen Anspruch dann stellvertretend geltend machen. Wichtig ist, dass der Anspruch noch nicht verjährt ist.

Allerdings entfällt mit dem Tod die “Genugtuungsfunktion” des Schmerzensgeldes teilweise, da der Verstorbene das Geld nicht mehr zur Linderung seines Leids nutzen kann. Dennoch bleibt die “Ausgleichsfunktion” bestehen. Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich nach der Dauer und Intensität des Leids bis zum Tod. Ein langes Siechtum aufgrund eines Dekubitus Grad IV kann auch post mortem zu erheblichen Zahlungen an die Erbengemeinschaft führen.

Was tun, wenn das Heim behauptet, der Bewohner habe Maßnahmen abgelehnt?

Dies ist ein häufiger Einwand der Heime: Der Bewohner sei „compliance-unwillig“ gewesen und habe sich z. B. geweigert, gelagert zu werden. Rechtlich ist dies relevant, muss aber vom Heim bewiesen werden. Eine bloße Behauptung reicht nicht. Das Heim muss dokumentiert haben, wann, wie oft und in welcher Form der Bewohner Maßnahmen abgelehnt hat und dass es versucht hat, ihn über die Risiken aufzuklären.

Zudem muss geprüft werden, ob der Bewohner aufgrund von Demenz überhaupt einsichtsfähig war. Wenn ein dementer Bewohner Maßnahmen ablehnt, muss das Heim prüfen, ob der Betreuer informiert werden muss oder ob andere, akzeptierte Maßnahmen möglich sind. Ein pauschaler Verweis auf „Ablehnung“ entbindet das Heim nicht von seiner Fürsorgepflicht, kreative Lösungen zu suchen, um den Schaden abzuwenden.

Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei einem Dekubitus Grad IV?

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist immer eine Einzelfallentscheidung und hängt von Faktoren wie der Dauer der Wundheilung, der Schmerzintensität, der Anzahl der notwendigen Operationen und den dauerhaften Folgen ab. Es gibt keine festen Tabellen, aber Orientierungswerte aus der Rechtsprechung (Schmerzensgeldtabellen). Für einen schweren Dekubitus Grad IV (tiefes Geschwür bis zum Knochen) mit langwierigem Verlauf bewegen sich die Urteile oft im Bereich von 5.000 € bis 25.000 €.

In besonders schweren Fällen, etwa wenn der Dekubitus zur Sepsis und zum Tod führte oder wenn extreme Vernachlässigung nachgewiesen wurde, können die Summen auch höher liegen. Wichtig ist, alle Beeinträchtigungen (Schmerzen, Geruch, soziale Isolation, Bettlägerigkeit) detailliert vorzutragen, um dem Gericht das Ausmaß des Leids plastisch zu machen und so ein angemessenes Schmerzensgeld zu begründen.

Referenzen und nächste Schritte

  • Akteneinsicht sofort: Fordern Sie schriftlich und per Einschreiben eine vollständige Kopie der Pflegedokumentation an (§ 630g BGB).
  • Fotodokumentation: Erstellen Sie bei jedem Besuch Fotos vom Zustand des Zimmers (Stolperfallen?) und – soweit möglich und würdevoll – von Verletzungen.
  • MDK-Gutachten beantragen: Kontaktieren Sie die Pflegekasse Ihres Angehörigen und schildern Sie den Verdacht, um eine Prüfung einzuleiten.
  • Gedächtnisprotokoll: Notieren Sie Aussagen des Personals („Wir sind unterbesetzt“, „Wir haben keine Zeit“) mit Datum und Uhrzeit.

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Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung

Die rechtliche Basis für Ansprüche bei Pflegefehlern bildet der Heimvertrag in Verbindung mit dem Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB) und den Vorschriften über die unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB). Das Patientenrechtegesetz (§§ 630a ff. BGB) findet analog Anwendung, insbesondere hinsichtlich der Beweislast und Dokumentationspflichten. Zentral ist zudem das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), das die Qualitätssicherung in der Pflege regelt.

Wegweisend ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, die auch auf die Pflege übertragen wird. Diverse Urteile der Oberlandesgerichte (OLG) haben zudem konkretisiert, welche Maßnahmen zur Sturz- und Dekubitusprophylaxe als „Standard“ gelten. Werden diese Standards (z. B. DNQP-Expertenstandards) unterschritten, indiziert dies in der Regel eine Fahrlässigkeit.

Für Beratung und Unterstützung können sich Betroffene an die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) unter biva.de oder den Medizinischen Dienst Bund unter md-bund.de wenden.

Abschließende Betrachtung

Pflegefehler im Altenheim sind oft das Ergebnis struktureller Mängel, die auf dem Rücken der Schwächsten ausgetragen werden. Das Rechtssystem bietet jedoch wirksame Instrumente, um diese Missstände zu sanktionieren und zumindest finanziellen Ausgleich zu schaffen. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in der Wachsamkeit der Angehörigen und der konsequenten Sicherung von Beweisen. Ein Dekubitus oder ein schwerer Sturz sollte niemals als bloßes „Altersleiden“ hingenommen werden, ohne die Hintergründe zu prüfen.

Die Durchsetzung von Ansprüchen erfordert Geduld und oft auch juristischen Beistand, doch sie erfüllt eine doppelte Funktion: Sie verschafft dem Geschädigten Genugtuung und zwingt die Heimträger zur Verbesserung ihrer Qualitätsstandards. Wer bei Pflegefehlern nicht wegschaut, schützt nicht nur seinen eigenen Angehörigen, sondern leistet einen Beitrag zur Sicherheit aller Bewohner.

Kernpunkt 1: Lückenlose Dokumentation durch das Heim ist Pflicht; fehlende Einträge gehen zu Lasten der Einrichtung.

Kernpunkt 2: Bei groben Pflegefehlern (z. B. Ignorieren von Dekubitus-Standards) muss das Heim seine Unschuld beweisen.

Kernpunkt 3: Nicht jeder Sturz ist ein Fehler, aber das Fehlen einer Sturzrisikoanalyse begründet oft die Haftung.

  • Sichern Sie Beweise sofort (Fotos, Protokolle), warten Sie nicht ab.
  • Nutzen Sie das kostenlose MDK-Gutachten zur ersten Einschätzung.
  • Suchen Sie bei schweren Schäden frühzeitig einen Fachanwalt für Medizinrecht auf.

Dieser Inhalt dient nur der Information und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Experten.

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