Operationshaftung und Ansprüche bei Abweichung vom Facharztstandard
Die Unterscheidung zwischen schicksalhafter Komplikation und vermeidbarem Behandlungsfehler sowie die Beweissicherung entscheiden über Ihren Anspruch.
Ein chirurgischer Eingriff ist immer ein Vertrauensvorschuss. Patienten legen ihr Leben und ihre Gesundheit in die Hände von Spezialisten, in der Hoffnung auf Heilung oder Linderung. Doch wenn das Erwachen aus der Narkose nicht den erhofften Erfolg bringt, sondern Schmerzen, Funktionsverlust oder gar neue Leiden mit sich bringt, bricht für Betroffene eine Welt zusammen. Im echten Leben beginnt hier oft eine Odyssee: Chirurgen, die mauern und von „unvermeidbaren Risiken“ sprechen, Pflegepersonal, das betreten schweigt, und eine körperliche Verfassung, die den Kampf um Gerechtigkeit zur Tortur macht. Die emotionale Belastung wird durch die Ungewissheit verstärkt, ob das Erlebte „Pech“ war oder ein justiziables Versagen.
Das Thema sorgt für enorme Verwirrung, weil die Grenze zwischen einer vertraglich geschuldeten „bemühensorientierten“ Dienstleistung und einem konkreten Fehler fließend ist. Ein Arzt schuldet keinen Erfolg, sondern eine Behandlung nach fachärztlichem Standard. Doch was genau dieser Standard in der konkreten OP-Situation war und ob davon abgewichen wurde, ist für den Laien kaum zu durchschauen. Hinzu kommen Ängste vor übermächtigen Haftpflichtversicherungen, undurchsichtige Gutachten und die Sorge, durch einen Rechtsstreit finanziell ruiniert zu werden. Viele berechtigte Ansprüche werden nie gestellt, weil Patienten eingeschüchtert sind oder die Kausalität zwischen Fehler und Schaden nicht beweisen können.
Dieser Artikel dient als Ihr strategischer Kompass durch das Minenfeld der Arzthaftung nach Operationen. Wir werden klären, wie Sie Indizien für Fehler erkennen, wie die Beweislastverteilung funktioniert – insbesondere wann Sie von einer Beweislastumkehr profitieren – und wie ein professionelles Mandat die Waffengleichheit herstellt. Wir beleuchten die Mechanismen hinter den Kulissen der Kliniken und Versicherer, damit Sie verstehen, warum Transparenz oft verhindert wird und wie Sie diese dennoch erzwingen können.
Entscheidungspunkte für Ihre Vorgehensweise:
- Differenzierung: Nicht jede misslungene OP ist ein Fehler. Nur die Abweichung vom „Facharztstandard“ löst Haftung aus.
- Der „Grobe“ Fehler: Gelingt der Nachweis eines groben Fehlers (für einen Arzt unverständliches Handeln), muss die Gegenseite beweisen, dass der Fehler nicht ursächlich für den Schaden war.
- Aufklärungsmängel: Wurden Sie über das realisierte Risiko nicht aufgeklärt? Dann ist die OP juristisch eine Körperverletzung, selbst wenn handwerklich perfekt operiert wurde.
- Zeitfaktor: Sichern Sie Gedächtnisprotokolle und Akten sofort. Erinnerungen verblassen, und Dokumentationen können nachträglich „optimiert“ werden.
Mehr in dieser Kategorie: MEDIZINRECHT
In diesem Artikel:
Letzte Aktualisierung: 06. Februar 2026.
Schnelldefinition: Ein OP-Fehler bezeichnet die vorwerfbare Abweichung vom medizinischen Facharztstandard vor (Indikation/Aufklärung), während (Durchführung) oder nach (Nachsorge) einer Operation, die zu einem Gesundheitsschaden führt.
Anwendungsbereich: Betroffen sind Patienten aller Fachrichtungen (Chirurgie, Orthopädie, Gynäkologie, Augenheilkunde), Ärzte, Krankenhausträger und deren Berufshaftpflichtversicherungen.
Zeit, Kosten und Dokumente:
- Zeitrahmen: Die Aufklärung ist langwierig. Außergerichtliche Einigungen dauern 6–18 Monate, Prozesse oft 3–5 Jahre durch mehrere Instanzen.
- Dokumente: Vollständige Patientenakte (OP-Bericht, Narkoseprotokoll, Aufklärungsbogen, Pflegebericht), Bildgebung (Röntgen/MRT vor und nach OP).
- Kostenrisiko: Hoch durch teure Fachgutachten. Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenfinanzierung sind oft essenziell.
Punkte, die oft über Streitigkeiten entscheiden:
Further reading:
- Dokumentationsqualität: Lücken in der Akte gehen oft zu Lasten der Klinik („Was nicht dokumentiert ist, hat nicht stattgefunden“).
- Kausalitätskette: Ist der aktuelle Schaden wirklich Folge der OP oder einer Vorerkrankung? Hier kämpfen die Gutachter.
- Hygienestandards: Bei Infektionen (MRSA/Keime) ist der Nachweis eines Hygieneversstoßes extrem schwierig, aber entscheidend.
Schnellanleitung zu Rechten bei OP-Fehlern
Wenn Sie den Verdacht haben, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein, ist passives Abwarten die falsche Strategie. Die rechtliche Bewertung folgt einer strengen Logik, die Sie kennen müssen, um Ihre Position nicht zu schwächen.
- Verdachtsmomente prüfen: Ungewöhnlich starke Schmerzen, unerwartete Revisions-OPs, abweichende Erklärungen verschiedener Ärzte oder eine Verschlechterung statt Verbesserung sind Warnsignale.
- Akteneinsicht erzwingen: Sie haben ein gesetzliches Recht (§ 630g BGB) auf sofortige Einsicht und Kopie Ihrer Patientenakte. Lassen Sie sich nicht vertrösten.
- Gedächtnisprotokoll anfertigen: Schreiben Sie den Ablauf, Gespräche (wer hat was wann gesagt?) und Ihre Beschwerden chronologisch nieder.
- Keine voreiligen Unterschriften: Unterschreiben Sie keine Verzichtserklärungen oder „vereinfachten Abfindungen“ der Versicherung ohne anwaltliche Prüfung.
- Fristen wahren: Die Verjährung beträgt drei Jahre ab Jahresende der Kenntnisnahme. Handeln Sie rechtzeitig, aber nicht überstürzt.
OP-Fehler und Komplikationen in der Praxis verstehen
Um Ihre Rechte durchzusetzen, müssen Sie verstehen, wie Medizinrechtler und Richter auf eine Operation blicken. Sie unterscheiden strikt zwischen dem „Behandlungsfehler“ und der „schicksalhaften Komplikation“. Eine Komplikation ist ein unerwünschtes Ereignis, das selbst bei größter Sorgfalt und Einhaltung aller Standards eintreten kann (z.B. eine Wundheilungsstörung bei Diabetikern oder eine Thrombose trotz Prophylaxe). Tritt eine solche Komplikation ein, haftet der Arzt in der Regel nicht – es sei denn, er hat dieses Risiko im Aufklärungsgespräch verschwiegen oder die Komplikation zu spät erkannt und behandelt (Reaktionsfehler).
Ein Behandlungsfehler hingegen liegt vor, wenn der Arzt den „Facharztstandard“ unterschritten hat. Das bedeutet: Ein durchschnittlich befähigter Facharzt hätte in dieser Situation anders gehandelt. Beispiele sind das Verletzen von Nachbarorganen, die bei korrekter OP-Technik geschont werden müssen, das Zurücklassen von Fremdkörpern (Tupfer, Instrumente) oder die Wahl einer veralteten, risikoreicheren Operationsmethode, obwohl schonendere Alternativen Standard sind. Der Patient muss beweisen, dass dieser Fehler passiert ist. Das ist die größte Hürde, da der Patient als medizinischer Laie einem Experten gegenübersteht.
Entscheidende Hebel zur Durchsetzung:
- Der „Grobe Behandlungsfehler“: Dies ist der “Joker” im Medizinrecht. Wird ein Fehler als “grob” eingestuft (ein Fehler, der schlechterdings nicht unterlaufen darf), dreht sich die Beweislast um. Die Klinik muss beweisen, dass der Schaden nicht durch den Fehler entstand.
- Die Aufklärungsrüge: Wenn die chirurgische Arbeit makellos war, aber die Aufklärung mangelhaft (z.B. fehlender Hinweis auf Nervenschäden), ist die Einwilligung unwirksam. Der Eingriff wird zur rechtswidrigen Körperverletzung.
- Befunderhebungsmangel: Hat der Arzt es versäumt, zwingend notwendige Befunde zu erheben (z.B. kein Kontroll-Röntgen nach Gelenk-OP), und hätte dieser Befund eine sofortige Reaktion erfordert, kann dies ebenfalls zur Beweislastumkehr führen.
Rechtliche und praktische Blickwinkel, die das Ergebnis verändern
Ein häufiger Streitpunkt ist die sogenannte „Sicherung der Beweise“. In der Praxis erleben wir oft, dass OP-Berichte sehr vage formuliert sind („komplikationsloser Verlauf“), obwohl der Patient mit durchtrennten Nerven aufwacht. Hier ist das OP-Protokoll allein oft wertlos. Entscheidend sind dann pathologische Berichte (wurde gesundes Gewebe entfernt?), nachfolgende Bildgebung oder die Aussagen des nachbehandelnden Arztes, der die „Reparatur-OP“ durchführt. Dieser Arzt ist oft der wichtigste Zeuge, auch wenn er aus Kollegialität oft ungern gegen den Vorbehandler aussagt.
Ein weiterer Aspekt ist das „Organisationsverschulden“. Gerade in großen Kliniken passieren Fehler oft nicht durch mangelndes Können des Einzelnen, sondern durch Überlastung, schlechte Übergaben oder mangelnde Hygienepläne. Wenn ein Anfänger (Assistenzarzt) eine komplexe OP ohne Aufsicht eines Facharztes durchführt und dabei ein Fehler passiert, haftet die Klinik wegen Übernahmeverschuldens. Der Patient muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass der junge Arzt „sein Bestes gegeben hat“ – er hat Anspruch auf Facharztstandard.
Mögliche Wege zur Lösung für die Beteiligten
Der Konflikt muss nicht zwingend im Gerichtssaal enden. Es gibt den Weg über die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern. Dieses Verfahren ist für Patienten meist kostenlos und liefert eine erste gutachterliche Einschätzung. Fällt diese positiv für den Patienten aus, regulieren viele Haftpflichtversicherer außergerichtlich, um Prozesskosten zu sparen. Ist der Fall jedoch komplex oder die Schadenssumme extrem hoch (bei schweren Dauerschäden), blockieren Versicherer oft, und nur der Klageweg mit gerichtlichem Sachverständigengutachten führt zum Ziel.
Praktische Anwendung bei Verdacht auf OP-Fehler
Der Weg von der Vermutung zur Entschädigung ist steinig und erfordert Disziplin. Emotionale Vorwürfe helfen nicht weiter; nur eine kühle Analyse der Fakten überzeugt Richter und Versicherer. Der folgende Ablauf hat sich in der anwaltlichen Praxis bewährt, um die Chancen auf Erfolg zu maximieren.
- Sicherung der vollständigen Dokumentation: Beantragen Sie schriftlich die Kopie der Patientenakte. Achten Sie auf Vollständigkeit: OP-Bericht, Narkoseprotokoll, Laborwerte, Pflegeberichte (hier stehen oft Beschwerden, die Ärzte ignorieren), Aufklärungsbögen und Bildgebung (CD/DVD).
- Gedächtnisprotokoll und Zeugen: Notieren Sie den Ablauf aus Ihrer Sicht. Wer war bei den Aufklärungsgesprächen dabei? Welche Zusagen wurden gemacht? Bitten Sie Zimmernachbarn oder Angehörige, ihre Beobachtungen ebenfalls schriftlich festzuhalten.
- Ärztliche Zweitmeinung: Suchen Sie einen anderen Facharzt auf, um die Beschwerden behandeln zu lassen. Fragen Sie vorsichtig nach der Ursache. Dokumentieren Sie Aussagen wie „Das sieht aber gar nicht gut aus“ oder „Wer hat denn das genäht?“.
- Beauftragung eines Fachanwalts für Medizinrecht: Vermeiden Sie allgemeine Anwälte. Medizinrecht ist hochspezialisiert. Der Anwalt wird die Akte sichten, medizinisch vorprüfen und entscheiden, ob ein Privatgutachten oder der MDK (Medizinischer Dienst) eingeschaltet werden sollte.
- Außergerichtliche Geltendmachung: Der Anwalt verfasst ein Anspruchsschreiben, in dem er den Behandlungsfehler und den Aufklärungsfehler darlegt und die Ansprüche (Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden) beziffert.
- Klage oder Vergleich: Reagiert die Versicherung mit Ablehnung (was oft der Fall ist), wird Klage eingereicht. Nun entscheidet ein vom Gericht bestellter Gutachter. Bereiten Sie sich auf einen langen Atem vor.
Technische Details und relevante Aktualisierungen
Ein oft unterschätztes technisches Detail ist die „hypothetische Einwilligung“. Wenn Sie einen Aufklärungsfehler geltend machen („Ich wurde nicht über das Risiko der Nervenschädigung aufgeklärt“), wird die Klinik einwenden: „Sie hätten die OP doch sowieso machen lassen, weil Sie Schmerzen hatten.“ Hier müssen Sie als Patient plausibel darlegen, dass Sie sich bei korrekter Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätten – etwa weil Sie eine konservative Therapie versucht oder eine Zweitmeinung eingeholt hätten. Dies muss glaubhaft und persönlich begründet werden (“Ich brauchte meine Hand zwingend für mein Klavierspiel-Examen nächste Woche”).
Ein weiteres technisches Feld ist die Hygiene. Bei nosokomialen Infektionen (Krankenhauskeime) gilt eine differenzierte Beweislast. Grundsätzlich muss der Patient den Hygieneverstoß beweisen. Wenn aber feststeht, dass der Keim aus einem Bereich stammt, der vom Personal voll beherrschbar ist (z.B. verunreinigte Infusionen), muss die Klinik beweisen, dass sie alle Hygienestandards eingehalten hat. Das Robert-Koch-Institut (RKI) gibt hier Richtlinien vor, deren Einhaltung penibel geprüft wird.
- Fremdkörper (Gossypiboma): Das Vergessen von Tupfern oder Instrumenten im Operationsgebiet wird heute fast immer als grober Behandlungsfehler gewertet, da Zählprotokolle Standard sind.
- Lagerungsschäden: Nervenschäden durch falsche Lagerung während der Narkose (z.B. Druckschäden am Arm) fallen in den voll beherrschbaren Risikobereich der Klinik. Hier hat der Patient sehr gute Karten.
- Anfänger-Operationen: Ein Patient muss zustimmen, wenn ein Arzt in Ausbildung wesentliche Teile der OP übernimmt. Fehlt diese Zustimmung, ist der Eingriff rechtswidrig.
Statistiken und Szenario-Analyse
Die Analyse von Arzthaftungsfällen zeigt ein klares Bild: Die Erfolgsquote korreliert stark mit der Qualität der Vorbereitung. Während Patienten, die „auf eigene Faust“ beschweren, fast immer abgewiesen werden (Erfolgsquote < 10%), steigen die Chancen mit spezialisierter Vertretung und fundierten Gutachten signifikant an. Dennoch bleibt das Medizinrecht ein Bereich mit hohen Hürden.
Interessant ist die Verteilung der Regulierungen. Die Mehrheit der erfolgreichen Fälle endet nicht mit einem Urteil, sondern einem Vergleich. Versicherungen sind rationale Akteure: Wenn das Prozessrisiko steigt (z.B. durch ein für sie negatives Gutachten), kaufen sie sich lieber durch eine Einmalzahlung frei, als ein Grundsatzurteil zu riskieren. Die Dunkelziffer an Behandlungsfehlern wird von Experten als sehr hoch eingeschätzt.
Verteilung der Verfahrensausgänge (Geschätzte Branchenwerte):
Häufigkeit von Fehlertypen (Chirurgie):
Dominanz intraoperativer Fehler vs. Aufklärungsmängel
Überwachungspunkte für Ihr Verfahren:
- Dauer bis Gutachten: Rechnen Sie mit 6–12 Monaten Wartezeit auf ein Gerichtsgutachten.
- Schmerzensgeldhöhe: Orientieren Sie sich an aktuellen Urteilen, addieren Sie Inflation (Indexierung).
- Verzugszinsen: Ab Mahnung stehen Ihnen 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz zu (summiert sich über Jahre).
Praxisbeispiele für OP-Haftung
Szenario A: Der vergessene Bauchtuch (Erfolg)
Ein Patient klagt nach einer Bauch-OP über anhaltende Schmerzen. Monate später zeigt ein CT einen Fremdkörper (“Bauchtuch”). Die Klinik argumentiert, dies sei ein “seltenes Risiko”.
Ergebnis: Das Gericht wertet das Vergessen als groben Behandlungsfehler. Es gibt keinen vernünftigen Grund, Zählprotokolle zu missachten. Die Beweislast dreht sich um. Da die Klinik nicht beweisen kann, dass die Schmerzen nicht vom Tuch kommen, gewinnt der Patient. Hohes Schmerzensgeld + Schadensersatz für Revisions-OP.
Szenario B: Stimmbandlähmung nach Schilddrüsen-OP (Misserfolg)
Nach Entfernung der Schilddrüse leidet die Patientin unter Heiserkeit (Recurrensparese). Der OP-Bericht zeigt, dass der Nerv (Nervus laryngeus recurrens) dargestellt und geschont wurde. Neuromonitoring wurde eingesetzt.
Ergebnis: Der Gutachter bestätigt, dass die Schädigung des Nervs ein typisches Risiko dieser OP ist, das auch bei bester Technik auftreten kann (ca. 1-3%). Da die Patientin über dieses Risiko schriftlich aufgeklärt wurde und keine handwerklichen Fehler nachweisbar sind, wird die Klage abgewiesen. Es ist eine schicksalhafte Komplikation.
Häufige Fehler bei der Verfolgung von OP-Fehlern
Zu langes Vertrauen: Patienten lassen sich vom Operateur monatelang hinhalten („Das wird schon noch, Geduld“), bis wichtige Beweismittel verschwunden oder Fristen verstrichen sind.
Social Media Rants: Wütende Posts auf Facebook oder Bewertungsportalen können als Verleumdung gewertet werden und die Verhandlungsposition massiv schwächen. Emotionen gehören in die Anwaltskanzlei, nicht ins Netz.
Unterschätzung der Spätfolgen: Ein schneller Vergleich über 10.000 Euro klingt verlockend. Wenn aber später eine Arthrose oder Erwerbsunfähigkeit als Folge auftritt, ist dieser Anspruch durch die Abfindung oft “verbrannt”.
Fehlende Dokumentation des Alltags: Schmerzensgeld bemisst sich auch nach der Einschränkung im Alltag. Wer kein Schmerztagebuch führt (“Konnte mein Kind nicht heben”, “Kein Sport möglich”), verschenkt bares Geld.
FAQ zu OP-Fehlern und Komplikationen
Wie lange habe ich Zeit, um einen OP-Fehler zu melden (Verjährung)?
Die zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre. Diese Frist beginnt jedoch nicht automatisch mit dem Tag der Operation, sondern erst am Schluss des Jahres, in dem Sie als Patient Kenntnis von dem Fehler erlangt haben oder hätten erlangen müssen. Das ist ein wichtiger Unterschied: Wenn Sie erst zwei Jahre nach der OP durch einen anderen Arzt erfahren, dass damals gepfuscht wurde, beginnt die Frist erst dann (zum Jahresende) zu laufen.
Es gibt jedoch eine absolute Obergrenze: Spätestens 30 Jahre nach dem schädigenden Ereignis verjähren alle Ansprüche, unabhängig von Ihrer Kenntnis. Vorsicht ist geboten bei Verhandlungen: Solange Sie nachweisbar mit der Klinik oder Versicherung verhandeln, ist die Verjährung gehemmt (“angehalten”). Brechen die Gespräche ab, läuft die Uhr weiter. Ein Anwalt wird immer darauf achten, rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen (z.B. Klage oder Güteantrag) einzuleiten.
Muss ich die Revisions-OP selbst bezahlen?
Nein, grundsätzlich zahlt Ihre Krankenkasse die medizinisch notwendige Folgebehandlung, also auch die Revisions-OP, um den Schaden zu beheben. Die Krankenkasse hat jedoch ein eigenes Interesse daran, sich dieses Geld vom Verursacher (dem fehlerhaft operierenden Arzt/Klinik) zurückzuholen. In der Praxis geht der Schadensersatzanspruch in Höhe der Behandlungskosten gesetzlich auf die Krankenkasse über (§ 116 SGB X).
Das ist für Sie ein Vorteil: Wenn Ihre Krankenkasse den Regress gegen die Klinik anmeldet, unterstützt sie Sie oft mit Gutachten des MDK (Medizinischer Dienst). Sie selbst müssen sich primär um Ihr Schmerzensgeld und private Zusatzschäden (Verdienstausfall, Zuzahlungen, Fahrtkosten) kümmern. Die Kosten der “Reparatur” belasten Sie nicht direkt, aber sie sind ein Indiz für die Schwere des Fehlers.
Was ist, wenn ich über das Risiko aufgeklärt wurde, aber der Arzt trotzdem einen Fehler macht?
Die Aufklärung über Risiken ist kein Freifahrtschein für Pfusch. Wenn Sie unterschreiben, dass Sie über das Risiko einer Nervenverletzung aufgeklärt wurden, bedeutet das nur: Sie akzeptieren dieses Risiko, sofern die Operation nach ärztlichem Standard (lege artis) durchgeführt wird. Verletzt der Arzt den Nerv jedoch, weil er anatomisch falsch geschnitten, abgerutscht oder unkonzentriert war, haftet er trotzdem.
Die Einwilligung deckt nur die “schicksalhafte Realisierung” des Risikos ab, nicht die fehlerhafte Herbeiführung. Der Unterschied liegt im Detail: War der Nerv anatomisch an einer völlig untypischen Stelle und wurde deshalb verletzt (Schicksal), oder hat der Arzt ihn an normaler Stelle einfach übersehen oder durchtrennt (Fehler)? Diese Unterscheidung trifft der Gutachter anhand des OP-Berichts und der OP-Methode.
Lohnt es sich, den MDK (Medizinischer Dienst) einzuschalten?
Der Weg über den MDK ist für gesetzlich Versicherte kostenlos und oft der erste logische Schritt. Sie melden den Verdacht Ihrer Krankenkasse, diese beauftragt den MDK mit einem Gutachten. Der Vorteil: Sie tragen kein Kostenrisiko. Der Nachteil: MDK-Gutachten basieren meist nur auf Aktenlage (ohne Untersuchung des Patienten) und sind oft sehr knapp gehalten. Zudem sind MDK-Gutachter oft Generalisten, keine hochspezialisierten Operateure.
Ein positives MDK-Gutachten (Fehler bestätigt) ist ein starkes Druckmittel gegenüber der Haftpflichtversicherung. Ein negatives MDK-Gutachten (kein Fehler) ist jedoch kein “Urteil”. Es ist oft angreifbar, weil Details übersehen wurden. In diesem Fall lohnt es sich meist, mit einem Fachanwalt und einem privaten, spezialisierten Sachverständigen tiefer zu graben. MDK-Gutachten sind ein Indiz, aber nicht die letzte Wahrheit.
Wie viel Schmerzensgeld bekomme ich für eine verpfuschte OP?
Es gibt keine festen “Preisschilder” im deutschen Recht, aber Orientierungstabellen (wie die Celler Tabelle oder Beck’sche Tabelle). Die Höhe hängt von der Intensität der Schmerzen, der Dauer der Beeinträchtigung, der Anzahl der Folge-OPs, verbleibenden Dauerschäden und dem Alter des Patienten ab. Auch eine besonders schwere Schuld (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) oder ein verzögertes Regulierungsverhalten der Versicherung kann die Summe erhöhen (Genugtuungsfunktion).
Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen eine enorme Bandbreite: Ein vergessenes Bauchtuch kann 5.000 bis 15.000 Euro bringen, der Verlust einer Niere oder schwere Nervenschäden mit Lähmungen können im hohen fünfstelligen oder sechsstelligen Bereich liegen. Wichtiger als das Schmerzensgeld ist oft der materielle Schadensersatz (Rente bei Berufsunfähigkeit, Haushaltsführungsschaden, Umbaukosten), der in die Millionen gehen kann.
Kann ich den Arzt persönlich verklagen oder nur das Krankenhaus?
In der Regel haben Sie zwei Anspruchsgegner: Den Krankenhausträger (aus dem Behandlungsvertrag) und den operierenden Arzt persönlich (aus unerlaubter Handlung/Delikt). Strategisch verklagt man meist beide als Gesamtschuldner. Das bedeutet, Sie können sich aussuchen, von wem Sie das Geld fordern. In der Praxis steht hinter beiden die Berufshaftpflichtversicherung der Klinik, die den Prozess führt und zahlt.
Den Arzt persönlich mitzuverklagen, erhöht oft den psychologischen Druck, da er persönlich als Beklagter im Rubrum steht und um seinen Ruf fürchtet. Bei Belegärzten (niedergelassene Ärzte, die Betten in der Klinik nutzen) ist oft der Arzt der primäre Vertragspartner. Wichtig: Bei Chefärzten mit “Wahlleistungsvereinbarung” (Privatpatienten) haftet dieser auch für Fehler seiner nachgeordneten Ärzte, wenn er die Aufsicht vernachlässigt hat.
Was bedeutet “Beweislastumkehr” bei einem groben Behandlungsfehler?
Dies ist der wichtigste Hebel im Patientenrecht (§ 630h Abs. 5 BGB). Normalerweise müssen Sie beweisen: 1. Fehler, 2. Schaden, 3. Kausalität (Fehler hat Schaden verursacht). Die Kausalität ist oft schwer zu beweisen (“Wäre die Wunde nicht auch so schlecht verheilt?”). Wenn der Gutachter den Fehler aber als “grob” einstuft (“Das darf nicht passieren”, “Völlig unverständlich”), entfällt für Sie der Kausalitätsbeweis.
Nun muss die Klinik beweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre. Das ist extrem schwierig bis unmöglich. Ein grober Fehler kann in der Durchführung (falsches Organ operiert), in der Organisation (kein Facharzt verfügbar) oder in der Befunderhebung (zwingend nötiges CT unterlassen) liegen. Ziel eines jeden Anwalts ist es, das Gericht von dieser “Grobheit” zu überzeugen, da dies den Prozess fast immer gewinnt.
Habe ich Anspruch auf Schadensersatz für Narben?
Ja, wenn die Narbe Folge eines Behandlungsfehlers ist oder kosmetisch entstellend ist und nicht dem Standard entspricht. Jede OP hinterlässt Narben, das ist normal. Aber wenn eine Narbe unnötig groß ist, weil falsch geschnitten wurde, oder wenn sie wuchert (Keloid), weil die Wundversorgung mangelhaft war, besteht Anspruch. Besonders im Gesicht oder an sichtbaren Körperstellen wiegen kosmetische Beeinträchtigungen schwer.
Auch hier gilt: Wurden Sie über das Risiko der Narbenbildung aufgeklärt? Bei rein kosmetischen Operationen (Schönheitschirurgie) sind die Anforderungen an die Aufklärung und das Ergebnis extrem streng. Hier wird schon eine leichte Abweichung vom versprochenen ästhetischen Ideal oft als Fehler gewertet, während bei einer lebensrettenden Not-OP die Ästhetik der Narbe zweitrangig ist.
Was passiert bei einer Infektion mit Krankenhauskeimen (MRSA)?
Hygienefehler sind schwer nachzuweisen, da Keime überall sind (“allgemeines Lebensrisiko”). Aber: Wenn der Keim aus einem Bereich stammt, den die Klinik “voll beherrschen” muss (z.B. Sterilisation der Instrumente, Infusionen, OP-Saal-Luft), greift eine Beweislastumkehr. Die Klinik muss dann beweisen, dass sie alle Hygienevorschriften penibel eingehalten hat (Reinigungspläne, Sterilisationsprotokolle).
Kann die Klinik diese lückenlose Dokumentation nicht vorlegen, haftet sie. Häufig scheitert die Klinik an der Dokumentation der Händedesinfektion oder der Isolierung infizierter Patienten. Ein Hygiene-Screening vor der Aufnahme (bei Risikopatienten) ist heute oft Standard; wurde dies unterlassen und ein Keim eingeschleppt, kann auch dies ein Organisationsfehler sein.
Kann ich auch psychische Schäden geltend machen?
Absolut. Eine verpfuschte OP hinterlässt oft nicht nur körperliche, sondern auch seelische Narben (Trauma, Angststörungen, Depressionen durch Schmerzen oder Verlust der Lebensqualität). Diese sind als Gesundheitsschaden voll ersatzfähig. Das Schmerzensgeld erhöht sich, wenn eine psychotherapeutische Behandlung notwendig wird oder sich eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entwickelt.
Wichtig ist auch hier der Nachweis: Sie benötigen fachärztliche Atteste (Psychiater/Psychologe), die den Zusammenhang zwischen dem OP-Erlebnis bzw. den Folgen und der psychischen Erkrankung bestätigen. Bloße “Traurigkeit” reicht nicht; es muss Krankheitswert haben. Auch sog. “Schockschäden” bei nahen Angehörigen (die das Leid miterleben müssen und selbst erkranken) sind unter engen Voraussetzungen ersatzfähig.
Referenzen und nächste Schritte
- Akteneinsicht anfordern: Nutzen Sie Musterschreiben der Verbraucherzentralen für die Anforderung der Patientenakte (§ 630g BGB).
- Gedächtnisprotokoll: Starten Sie heute. Jedes Detail zählt.
- Experten suchen: Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Medizinrecht (keinen Allgemeinanwalt).
Verwandte Leseempfehlungen:
- Grundlagen der Arzthaftung und Beweislast
- Patientenrechtegesetz einfach erklärt
- Schmerzensgeldtabelle: Orientierungswerte
- Aufklärungsfehler: Wann die Unterschrift nicht zählt
Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung
Das Fundament Ihrer Ansprüche bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere das Patientenrechtegesetz (§§ 630a bis 630h BGB). Hier sind die Pflichten des Arztes (Behandlung, Aufklärung, Dokumentation) und die Beweislastregeln kodifiziert. Schadensersatzansprüche ergeben sich aus § 280 BGB (Vertragsverletzung) und § 823 BGB (Unerlaubte Handlung).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) präzisiert diese Normen ständig, insbesondere zur Definition des “groben Behandlungsfehlers” und den Anforderungen an die “hypothetische Einwilligung”. Offizielle Urteile finden Sie auf den Portalen des Bundesgerichtshofs.
Abschließende Betrachtung
Der Weg zu Ihrem Recht nach einem OP-Fehler ist selten ein Sprint, sondern ein Marathon, der Ausdauer und strategische Klugheit erfordert. Es geht nicht darum, Rache an einem Arzt zu üben, sondern darum, die finanziellen Folgen eines Fehlers auszugleichen, der Ihr Leben verändert hat. Die Unterscheidung zwischen Schicksal und Versagen ist oft nur durch Experten möglich, doch Ihr Bauchgefühl ist meist der erste wichtige Indikator.
Lassen Sie sich nicht von der Autorität der Weißkittel oder der Finanzkraft der Versicherer einschüchtern. Das Gesetz gibt Ihnen mächtige Werkzeuge an die Hand – von der Akteneinsicht bis zur Beweislastumkehr. Wer diese Werkzeuge richtig nutzt und sauber dokumentiert, verwandelt seine Opferrolle in die eines ernstzunehmenden Anspruchstellers auf Augenhöhe.
Kernpunkte zum Mitnehmen:
Nicht jeder Fehler ist grob, aber jeder grobe Fehler dreht den Prozess zu Ihren Gunsten. Dokumentation ist Ihre Währung. Handeln Sie vor Ablauf der 3-Jahres-Frist.
- Fordern Sie Ihre Akte sofort an (nicht erst nächste Woche).
- Suchen Sie eine unabhängige Zweitmeinung.
- Unterschreiben Sie nichts ohne Ihren Anwalt.
Dieser Inhalt dient nur der Information und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Experten.

