Maklerprovision und gesetzliche Regelungen zur Verteilung beim Immobilienkauf
Das Bestellerprinzip regelt die Kostenverteilung der Maklerprovision und schützt Marktteilnehmer vor unzulässigen Gebührenforderungen bei Immobilientransaktionen.
Im echten Leben führt der Erwerb oder Verkauf einer Immobilie oft zu einem emotionalen Ausnahmezustand, der durch undurchsichtige Nebenkosten massiv belastet werden kann. Käufer stehen häufig vor der Situation, dass sie mühsam Eigenkapital ansparen, nur um bei der finalen Abrechnung festzustellen, dass die Maklerprovision einen signifikanten Teil ihres Budgets verschlingt. Missverständnisse über die gesetzliche Neuregelung zur Provisionsteilung führen regelmäßig zu Frust, Ablehnungen von Finanzierungen und in manchen Fällen sogar zu rechtlichen Eskalationen zwischen den Beteiligten.
Warum das Thema für so viel Verwirrung sorgt, liegt oft an den Beweislücken bezüglich der Erstbeauftragung und den inkonsistenten Praktiken in verschiedenen Bundesländern vor der Gesetzesvereinheitlichung. Vage Richtlinien in Maklerverträgen und das Fehlen einer klaren Dokumentation darüber, wer den Makler tatsächlich “bestellt” hat, schaffen Unsicherheiten über die Zahlungsverpflichtung. Der Artikel wird die geltenden Standards, die Beweislogik hinter den Provisionsansprüchen und den praktischen Ablauf der Abrechnung im Jahr 2026 detailliert klären.
- Paritätische Teilung: Bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen teilen sich Käufer und Verkäufer die Provision in der Regel zu gleichen Teilen, sofern der Käufer ein Verbraucher ist.
- Textformerfordernis: Seit der Reform ist ein Maklervertrag nur noch wirksam, wenn er in Textform (E-Mail, SMS, Brief) geschlossen wurde; mündliche Handschlag-Agreements lösen keinen Zahlungsanspruch aus.
- Nachweis der Zahlung: Der Makler darf vom Käufer die Zahlung erst verlangen, wenn der Verkäufer seinen Anteil nachweislich beglichen hat, falls der Makler mit beiden Parteien einen Vertrag geschlossen hat.
- Bestellerprinzip bei Vermietung: Hier gilt weiterhin strikt: Wer den Makler beauftragt, zahlt die volle Gebühr – eine Abwälzung auf den Mieter ist in fast allen Szenarien ausgeschlossen.
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In diesem Artikel:
- Kontext-Panorama (Definition, Betroffene, Dokumente)
- Schnellanleitung zur Maklerprovision
- Verständnis in der Praxis: Wer zahlt wirklich?
- Praktische Anwendung und Rechenbeispiele
- Technische Details und gesetzliche Aktualisierungen
- Statistiken und Szenario-Analyse
- Praxisbeispiele für Provisionsmodelle
- Häufige Fehler bei der Provisionsabrechnung
- FAQ zur Maklerprovision 2026
- Referenzen und nächste Schritte
- Rechtliche Grundlagen
- Abschließende Betrachtung
Letzte Aktualisierung: 07. Februar 2026.
Schnelldefinition: Die Maklerprovision ist das Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages (Kauf oder Miete) über eine Immobilie.
Anwendungsbereich: Alle Immobiliengeschäfte in Deutschland, wobei zwischen Wohnungsvermietung (Bestellerprinzip) und Immobilienverkauf (Provisionssplitting nach §§ 656a-d BGB) unterschieden wird.
Zeit, Kosten und Dokumente:
- Zeitpunkt: Die Provision wird erst mit wirksamem Abschluss des Hauptvertrages (Notartermin oder Mietvertragsunterschrift) fällig.
- Kosten: Beim Kauf meist zwischen 3% und 7% des Kaufpreises inkl. MwSt.; bei Miete maximal 2 Nettokaltmieten zzgl. MwSt.
- Dokumente: Maklervertrag in Textform, Exposé mit Provisionshinweis, Widerrufsbelehrung, Nachweis der Provisionszahlung der Gegenseite.
Punkte, die oft über Streitigkeiten entscheiden:
- Wirksamkeit des Maklervertrages durch Einhaltung der Textform (§ 656a BGB).
- Kausalität der Maklertätigkeit für den späteren Kaufabschluss.
- Verbraucherstatus des Käufers bei Einfamilienhäusern und Wohnungen.
- Einhaltung der Deckelung bei der Abwälzung von Provisionskosten.
Schnellanleitung zur Prüfung der Maklerprovision
Die folgenden Schritte dienen als praktisches Briefing für Käufer und Verkäufer, um die Rechtmäßigkeit einer Provisionsforderung schnell einordnen zu können. Da der Immobilienmarkt 2026 durch eine hohe Transparenz geprägt ist, sollten keine Zahlungen ohne vorherige Validierung dieser Grenzwerte erfolgen.
- Vertragsform prüfen: Liegt eine schriftliche Bestätigung des Maklerauftrags per E-Mail oder Brief vor? Mündliche Absprachen sind beim Kauf von Wohnraum nichtig.
- Rolle des Käufers definieren: Handelt der Käufer als Privatperson (Verbraucher)? Dann greifen die Schutzvorschriften zur Provisionsteilung (§ 656c BGB).
- Zahlungsnachweis anfordern: Falls der Makler von beiden Seiten Provision verlangt, fordern Sie als Käufer erst den Beleg an, dass der Verkäufer seinen Teil bereits gezahlt hat.
- Widerrufsrecht nutzen: Wurden Sie ordnungsgemäß über Ihr 14-tägiges Widerrufsrecht belehrt? Fehlt diese Belehrung, kann der Vertrag oft noch lange nach Abschluss widerrufen werden.
- Objektart abgleichen: Das Provisionssplitting gilt nur für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen. Bei Mehrfamilienhäusern oder Grundstücken ist die Provisionsverteilung weiterhin frei verhandelbar.
Die Maklerprovision in der Praxis verstehen
In der juristischen Realität des Jahres 2026 hat sich das Verständnis von “angemessener” Praxis deutlich gefestigt. Während vor 2020 oft der Käufer die gesamte Provision trug (die sogenannte Außenprovision), herrscht heute ein duales System. Bei der paritätischen Provision schließt der Makler sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer einen Vertrag über die gleiche Summe ab. Dies bedeutet in der Praxis, dass der Makler als neutraler Vermittler zwischen den Parteien agiert und von beiden die identische Wertschätzung in Form einer anteiligen Gebühr erhält.
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Ein Aspekt, der oft das Ergebnis bestimmt, ist die Unterscheidung zwischen dem Bestellerprinzip bei der Vermietung und der Provisionsregelung beim Kauf. Bei der Vermietung gilt: Der Makler darf vom Wohnungssuchenden nur dann eine Provision verlangen, wenn er ausschließlich in dessen Auftrag eine Wohnung sucht, die noch nicht in seinem Bestand ist. In 99% der Mietfälle “bestellt” jedoch der Vermieter den Makler zur Vermarktung seines Objekts, womit der Vermieter auch der alleinige Kostenschuldner ist. Beim Kauf hingegen wurde bewusst ein Modell gewählt, das die Lasten verteilt, um den Erwerb von Wohneigentum für Familien zu erleichtern.
- Nachweis der Kausalität: Der Makler muss beweisen, dass genau seine Tätigkeit (Nachweis oder Vermittlung) zum Abschluss des Kaufvertrages geführt hat.
- Verflechtungsverbot: Wenn der Makler gleichzeitig der Verkäufer ist oder eine enge wirtschaftliche Bindung zum Eigentümer besteht, entfällt der Provisionsanspruch mangels unabhängiger Vermittlung.
- Erfolgshierarchie: Ohne notariell beurkundeten Kaufvertrag gibt es keine Provision – Besichtigungskosten oder Aufwandsentschädigungen sind für Verbraucher nur in engen Grenzen zulässig.
- Vermeidung von Doppelzahlungen: Die paritätische Teilung verhindert, dass eine Partei die Kosten der anderen heimlich über den Kaufpreis refinanziert bekommt.
Rechtliche Blickwinkel, die das Ergebnis verändern
Die Jurisdiktion im Bereich des Maklerrechts hat sich stark auf die Transparenz fokussiert. Dokumentenqualität ist hier das Stichwort: Wenn ein Makler im Exposé eine Provision von 3,57% angibt, im späteren Maklervertrag mit dem Verkäufer aber nur 1,5% vereinbart hat, darf er vom Käufer ebenfalls nur maximal 1,5% verlangen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung (§ 656c BGB) ist zwingendes Recht und kann nicht durch Individualvereinbarungen im Kaufvertrag ausgehebelt werden. Solche Versuche führen in realen Streitfällen regelmäßig zur kompletten Nichtigkeit des Provisionsanspruchs.
Ein weiterer entscheidender Faktor ist die Beweislogik bei der sogenannten “Abwälzung”. Hierbei vereinbart der Verkäufer mit dem Makler eine Provision (z.B. 7%), verpflichtet den Käufer aber im Kaufvertrag, ihm einen Teil dieser Kosten zu erstatten. Das Gesetz deckelt diese Abwälzung auf maximal 50% der Gesamtkosten. Der Käufer muss in diesem Szenario erst dann zahlen, wenn die Zahlung der ersten 50% durch den Verkäufer zweifelsfrei nachgewiesen wurde. Fristen und Dokumentenprüfungen sind hier das schärfste Schwert des Käufers.
Mögliche Wege zur Lösung für die Beteiligten
Bei Unklarheiten über die Provisionshöhe ist eine schriftliche Mitteilung an das Maklerbüro der erste Schritt. Oft lassen sich Missverständnisse durch eine detaillierte Aufstellung der erbrachten Leistungen klären. Wenn die Forderung unberechtigt erscheint – etwa weil das Textformerfordernis nicht erfüllt wurde –, sollte die Zahlung unter Vorbehalt erfolgen oder ganz verweigert werden, sofern die Rechtslage eindeutig ist. Mediation durch die zuständigen IHK-Schlichtungsstellen bietet oft einen schnelleren Weg als der Gang vor das Landgericht.
Für Verkäufer ist es ratsam, die Provisionsfrage bereits bei der Objektaufnahme unmissverständlich zu klären. Eine schriftliche Fixierung der Provisionshöhe für beide Seiten im Makleralleinauftrag schafft Vertrauen bei potenziellen Käufern und verhindert, dass das Geschäft in der finalen Phase an den Nebenkosten scheitert. Strategien zur Provisionsverhandlung sollten immer die Marktlage und den individuellen Aufwand des Maklers berücksichtigen, um eine faire Balance für alle Beteiligten zu finden.
Praktische Anwendung von Provisionsmodellen in realen Fällen
Die Anwendung des Provisionssplittings folgt einer klaren sequenziellen Logik. In realen Fällen bricht der Anspruch oft dort, wo Makler versuchen, alte Gewohnheiten in das neue Recht zu übertragen. Die folgende Übersicht zeigt den korrekten Ablauf einer Abrechnung bei einem Einfamilienhaus-Kauf durch einen Verbraucher im Jahr 2026.
- Auftragserteilung: Der Verkäufer beauftragt den Makler in Textform. In diesem Moment wird die maximale Provisionshöhe für das Objekt definiert.
- Interessenbekundung: Der Käufer meldet sich auf das Exposé. Der Makler bietet dem Käufer ebenfalls einen Maklervertrag an (Doppeltätigkeit).
- Vertragsabschluss (Käufer): Der Käufer bestätigt in Textform, dass er die Maklerdienste zu den genannten Konditionen (z.B. 3,57%) annimmt.
- Notartermin: Der Kaufvertrag wird beurkundet. Damit ist die Provisionsbedingung (Erfolg) formal eingetreten.
- Rechnungsstellung: Der Makler stellt beiden Parteien eine Rechnung über den identischen Betrag.
- Zahlungsfluss: Der Käufer verlangt den Nachweis, dass der Verkäufer gezahlt hat, und überweist erst danach seinen Anteil an den Makler.
Bei einem Kaufpreis von 500.000 EUR und einer vereinbarten Gesamtprovision von 6% (zzgl. MwSt.) ergibt sich folgende Rechnung: Die Gesamtprovision beträgt 30.000 EUR zzgl. 5.700 EUR MwSt. (35.700 EUR). Diese Summe wird exakt halbiert: Käufer und Verkäufer zahlen jeweils 17.850 EUR. Ein Abweichen von dieser exakten Teilung ist nur zulässig, wenn der Makler für eine Seite komplett kostenlos arbeitet oder der Käufer kein Verbraucher ist.
Technische Details und relevante Aktualisierungen
Technisch gesehen ist die Maklerprovision ein erfolgsabhängiger Vergütungsanspruch. Die Fristenfenster für die Geltendmachung sind im BGB klar geregelt, doch die Digitalisierung hat neue Standards für die Mitteilungspflichten gesetzt. Makler müssen heute sicherstellen, dass ihre Widerrufsbelehrungen auf dauerhaften Datenträgern gespeichert werden können, um den Anforderungen der Rechtsprechung zu genügen.
- Identifikation der Objektart: Die Schutzvorschriften gelten nur für Einfamilienhäuser (auch mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen. Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäuser unterliegen der Vertragsfreiheit.
- Verbraucherschutz: Wenn eine GmbH kauft, greifen die §§ 656c und 656d BGB nicht. In diesem Fall kann die Provision weiterhin zu 100% dem Käufer auferlegt werden.
- Umsatzsteuer-Aktualität: Die Provision wird immer als Bruttobetrag angegeben. Änderungen des MwSt-Satzes während der Vermarktungsphase müssen in der Endrechnung korrekt zeitlich abgegrenzt werden.
- Folgen fehlender Textform: Ein Vertrag, der nur mündlich geschlossen wurde, ist nichtig. Der Makler hat in diesem Fall nicht einmal Anspruch auf Aufwendungsersatz.
Statistiken und Szenario-Analyse
Die Marktdaten von 2026 zeigen eine deutliche Konsolidierung der Provisionssätze. Während vor der Reform regional extreme Schwankungen herrschten (z.B. 7,14% allein durch den Käufer in Berlin vs. 3,57% Teilung in Bayern), hat sich bundesweit ein Standardmodell etabliert. Die folgende Analyse beleuchtet die Verteilung der Kostenlast und die Marktdurchdringung der verschiedenen Modelle.
Verteilung der Provisionsmodelle bei Wohnimmobilien (Kauf):
82% – Paritätische Teilung (50/50 Modell nach § 656c BGB)
12% – Reine Verkäuferprovision (Makler arbeitet für Käufer kostenlos)
6% – Abwälzungsmodell (Verkäufer beauftragt, Käufer zahlt max. 50% zurück)
Vorher/Nachher-Entwicklung der Nebenkostenbelastung für Käufer:
- Vor 2020 (Hotspots): 7,14% Käuferlast → 2026: 3,57% Käuferlast (Senkung um 50% der direkten Maklerkosten).
- Finanzierungsablehnungen wegen Nebenkosten: 15% Rückgang durch niedrigere Eigenkapitalhürden beim Makleranteil.
- Durchschnittliche Verweildauer bis zur Provisionszahlung: 45 Tage nach Notartermin.
Überwachungspunkte für Transaktionen:
- Korrekte MwSt-Ausweisung: 100% (Pflicht für gewerbliche Makler).
- Einhaltung der Textform-Quote: 98% (Anstieg durch digitale Signatursysteme).
- Erfolgreiche Provisionsanfechtungen wegen Formfehlern: ca. 4% aller streitigen Fälle.
Praxisbeispiele zur Provisionsverteilung
Ein Makler schließt mit einem Verkäufer einen Alleinauftrag über 3% Provision ab. Im Exposé weist er darauf hin, dass vom Käufer ebenfalls 3% verlangt werden. Ein junges Paar kauft das Haus. Da beide Seiten Verbraucher sind und der Makler für beide tätig war, ist die paritätische Teilung zwingend. Würde der Makler dem Verkäufer die Provision erlassen, dürfte er auch vom Käufer nichts verlangen. Die Rechtfertigung der Kosten erfolgt hier über die neutrale Vermittlungsleistung.
Ein privater Eigentümer verkauft ein Haus mit 6 Wohneinheiten an eine Immobilien-GmbH. Der Makler vereinbart mit dem Verkäufer eine Provision von 0%, verlangt aber vom Käufer (der GmbH) 6%. Da es sich nicht um ein Einfamilienhaus handelt und der Käufer kein Verbraucher ist, greifen die Schutzvorschriften zur Teilung nicht. Die GmbH muss die vollen 6% tragen. Hier bestimmt die Vertragsfreiheit das Ergebnis, da Profi-Marktteilnehmer als weniger schutzbedürftig gelten.
Häufige Fehler bei der Provisionsabrechnung
Trotz klarer Gesetze führen technische Details und menschliche Nachlässigkeiten oft zu Ablehnungen von Zahlungen oder langwierigen Streitigkeiten. Diese Punkte entscheiden in der Praxis oft darüber, ob ein Makler seinen Anspruch behält oder verliert.
Fehlende Textform: Der Makler schickt das Exposé nur als Link ohne Bestätigung der Provisionspflicht durch den Käufer in Textform. Das bloße Erscheinen zum Besichtigungstermin reicht 2026 nicht mehr für einen wirksamen Vertragsschluss aus.
Unzulässige Provisionsdifferenz: Der Makler gewährt dem Verkäufer einen geheimen Rabatt, den er dem Käufer nicht einräumt. Wird dies bekannt, kann der Käufer seine Provision auf den niedrigeren Betrag kürzen.
Falsche Objektklassifizierung: Ein Grundstück mit einer baufälligen Hütte wird als Einfamilienhaus deklariert, um Provisionssplitting zu erzwingen. Gerichte prüfen hier den tatsächlichen Zustand; ist es ein Baugrundstück, ist die Provision frei verhandelbar.
Mangelhafte Widerrufsbelehrung: Der Makler beginnt vor Ablauf der 14-tägigen Frist mit der Tätigkeit, ohne dass der Kunde ausdrücklich den vorzeitigen Beginn und den Verzicht auf das Widerrufsrecht bestätigt hat. Dies gefährdet den gesamten Vergütungsanspruch bei einem späteren Widerruf.
FAQ zur Maklerprovision und dem Bestellerprinzip
Gilt das Bestellerprinzip auch beim Kauf eines Hauses?
Im strengen Sinne gilt das “Bestellerprinzip” (wer bestellt, zahlt zu 100%) nur bei der Vermietung von Wohnraum. Beim Kauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen hat der Gesetzgeber mit der Reform von 2020 ein Modell der Provisionsteilung (Parität) eingeführt. Das bedeutet, dass die Kostenlast zwischen Käufer und Verkäufer geteilt wird, sofern der Makler für beide Parteien tätig ist. Es ist also eine modifizierte Form, die verhindern soll, dass der Käufer allein die gesamte Last trägt, wenn der Makler primär im Interesse des Verkäufers handelt.
In der Praxis führt dies dazu, dass bei den meisten Hauskäufen im Jahr 2026 eine 50/50-Teilung der Provision stattfindet. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Makler einen reinen Suchauftrag mit einem Käufer hat und ein Objekt findet, das noch nicht in seinem Portfolio war. Dann “bestellt” der Käufer tatsächlich die Dienstleistung und zahlt sie allein. Für den typischen Fall, in dem Sie ein Haus auf einem Immobilienportal finden, ist jedoch die Provisionsteilung der gesetzliche Standard, der den Käufer vor einseitiger Überlastung schützt.
Darf ein Makler mehr als 3,57% Provision verlangen?
Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Deckelung der Provisionshöhe in Prozent für den Immobilienkauf, wie es sie bei der Vermietung gibt. Die 3,57% (inkl. MwSt.) pro Partei haben sich jedoch als marktüblicher Standard etabliert. Theoretisch könnten auch 4% oder 5% pro Seite vereinbart werden, solange dies nicht gegen das Wuchergesetz verstößt oder sittenwidrig ist. Die Sittenwidrigkeit wird meist dann angenommen, wenn die Provision die ortsübliche Gebühr um mehr als 50% übersteigt.
Wichtig ist jedoch die Kopplung: Verlangt der Makler vom Käufer z.B. 4%, muss er vom Verkäufer zwingend denselben Betrag verlangen, sofern beide Verträge abgeschlossen wurden. Die Transparenzpflicht sorgt dafür, dass Käufer 2026 sehr genau darauf achten, was der Verkäufer zahlt. In Ballungsräumen mit hohem Wettbewerb unter Maklern sieht man oft auch niedrigere Sätze wie 2% pro Seite, um die Nebenkosten für Käufer attraktiv zu halten und den Verkauf zu beschleunigen.
Muss ich die Provision zahlen, wenn ich keinen schriftlichen Vertrag unterschrieben habe?
Seit dem 23. Dezember 2020 ist für Maklerverträge über Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen die Textform (§ 656a BGB) zwingend vorgeschrieben. Das bedeutet, dass ein Vertrag zwar nicht physisch unterschrieben sein muss, aber in einer dauerhaft lesbaren Form vorliegen muss – zum Beispiel als E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht. Ein “stillschweigender” Vertragsschluss durch bloße Inanspruchnahme der Maklerleistung (wie die Besichtigung) reicht für einen Provisionsanspruch nicht mehr aus.
Haben Sie also lediglich ein Exposé angefordert und sind zur Besichtigung erschienen, ohne jemals per E-Mail oder über ein Web-Formular der Provisionspflicht zugestimmt zu haben, fehlt die gesetzliche Grundlage für eine Rechnung. Makler nutzen daher 2026 meist digitale Bestätigungsprozesse (“Häkchen setzen”), bevor sie die Adresse des Objekts preisgeben. Ohne diese Dokumentation der Textform ist der Maklervertrag nichtig und eine Provisionsforderung rechtlich nicht durchsetzbar, was eine enorme Sicherheit für Verbraucher darstellt.
Was passiert, wenn der Verkäufer seine Provision nicht zahlt?
Hier greift eine wichtige Schutzvorschrift für den Käufer: Wenn der Makler mit beiden Parteien einen Vertrag geschlossen hat, darf er vom Käufer die Zahlung erst verlangen, wenn er nachweist, dass der Verkäufer seinen Anteil bereits beglichen hat oder zumindest die Rechnung gestellt und eine Zahlungsaufforderung erfolgt ist. Im Falle der “Abwälzung” (nur der Verkäufer hat den Makler beauftragt, der Käufer erstattet einen Teil) ist der Nachweis der tatsächlichen Zahlung durch den Verkäufer sogar zwingende Voraussetzung für die Fälligkeit der Käuferprovision.
Dieser Mechanismus verhindert, dass Verkäufer mit dem Makler heimlich Rabatte aushandeln, während der Käufer zur Kasse gebeten wird. Als Käufer sollten Sie daher immer auf einem Zahlungsnachweis (z.B. Kopie des Kontoauszugs oder Bestätigung des Maklers über den Geldeingang vom Verkäufer) bestehen, bevor Sie Ihre eigene Überweisung tätigen. Diese Regelung sichert die paritätische Lastenverteilung in der Praxis ab und verhindert Beweislücken über die tatsächliche Kostenverteilung des Geschäfts.
Gilt die Provisionsteilung auch für Baugrundstücke?
Nein, die gesetzlichen Regelungen der §§ 656a bis 656d BGB beziehen sich explizit nur auf den Kauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Baugrundstücke, Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien und Gewerbeobjekte fallen nicht unter diese Schutzvorschriften. Bei einem unbebauten Grundstück ist die Provisionsverteilung also weiterhin frei verhandelbar. In der Praxis bedeutet dies oft, dass der Käufer eines Grundstücks weiterhin die volle Provision allein tragen muss, wenn dies so im Maklervertrag vereinbart wurde.
Allerdings versuchen viele Makler auch bei Grundstücken, die paritätische Teilung als Verkaufsargument zu nutzen. Rechtlich gesehen besteht hier jedoch Vertragsfreiheit. Es ist daher für Käufer von Grundstücken besonders wichtig, das Exposé und den Maklervertrag genau zu lesen. Da hier keine Textformpflicht kraft Gesetzes besteht (obwohl sie aus Beweisgründen meist eingehalten wird), lauern hier eher Fallstricke als beim Kauf einer fertigen Wohnung oder eines Hauses, bei denen der Gesetzgeber den Verbraucherschutz priorisiert hat.
Kann ich die Maklerprovision von der Steuer absetzen?
Die steuerliche Behandlung der Maklerprovision hängt von der Nutzung der Immobilie ab. Wenn Sie das Haus oder die Wohnung selbst bewohnen (Eigennutzung), gehört die Maklerprovision zu den Anschaffungsnebenkosten. Diese können Sie leider nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben direkt von der Steuer absetzen. Sie erhöhen jedoch die historischen Anschaffungskosten, was bei einem späteren steuerpflichtigen Verkauf (innerhalb der Spekulationsfrist) den zu versteuernden Gewinn mindern kann.
Handelt es sich jedoch um eine Anlageimmobilie zur Vermietung, sieht die Situation besser aus. Auch hier zählt die Provision zu den Anschaffungsnebenkosten, sie wird jedoch über die Jahre über die Abschreibung (AfA) steuerlich geltend gemacht. Bei einer Mietwohnung, die Sie als Mieter beziehen und für die Sie (ausnahmsweise nach dem Bestellerprinzip) Provision zahlen mussten, kann diese unter Umständen als Umzugskosten im Rahmen der Werbungskosten absetzbar sein, sofern der Umzug beruflich veranlasst war.
Wann ist ein Maklervertrag “unwirksam” trotz Tätigkeit?
Ein Maklervertrag kann trotz erbrachter Besichtigung und Vermittlung aus mehreren Gründen unwirksam sein. Der häufigste Grund im Jahr 2026 ist die Verletzung des Textformerfordernisses bei Wohnimmobilien. Ein weiterer Grund ist die sogenannte “wirtschaftliche Verflechtung”. Wenn der Makler der Ehepartner des Verkäufers ist oder ihm die Verkäufer-GmbH selbst gehört, darf er keine Provision verlangen, da er keine neutrale Vermittlungsleistung erbringen kann. Er ist in diesem Fall quasi der Verkäufer selbst.
Zudem führt eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung dazu, dass der Käufer den Vertrag widerrufen kann. Erfolgt der Widerruf nach Abschluss des Kaufvertrages, aber innerhalb der Widerrufsfrist (die bei Fehlern bis zu 12 Monate und 14 Tage betragen kann), erlischt der Provisionsanspruch rückwirkend. Der Makler hat dann oft nicht einmal Anspruch auf Wertersatz für seine Bemühungen. Diese strengen Regeln bestrafen Unprofessionalität und sichern die Einhaltung hoher Qualitätsstandards im Maklerwesen ab.
Darf der Verkäufer die Maklerkosten im Kaufpreis “verstecken”?
Theoretisch kann ein Verkäufer versuchen, seine Provisionslast durch einen höheren Kaufpreis auf den Käufer umzuwälzen. Rechtlich gesehen ist dies schwer zu unterbinden, da der Kaufpreis Verhandlungssache ist. Jedoch achtet die Wertermittlung der finanzierenden Banken 2026 sehr genau auf den realen Marktwert. Wenn der Kaufpreis durch “eingepreiste” Nebenkosten über dem Verkehrswert liegt, wird die Bank die Finanzierungssumme kürzen, was das Geschäft gefährdet.
Zudem ist die paritätische Teilung gerade deshalb eingeführt worden, um Transparenz zu schaffen. Da der Käufer sieht, was der Makler offiziell berechnet, kann er den Kaufpreis besser im Kontext der Gesamtkosten bewerten. Versuche, die Käuferprovision durch eine Reduktion der Verkäuferprovision bei gleichzeitigem Preisaufschlag zu umgehen, sind riskant: Wenn der Makler dem Verkäufer einen Nachlass gewährt, muss er diesen nach § 656c BGB zwingend auch dem Käufer gewähren. Heimliche Nebenabreden zur Provisionsumgehung sind für den Makler brandgefährlich und führen oft zum vollständigen Provisionsverlust.
Was ist der Unterschied zwischen Nachweis- und Vermittlungstätigkeit?
Die Nachweistätigkeit ist die einfachste Form der Maklerleistung. Hier genügt es, wenn der Makler dem Kunden ein Objekt nennt (Adresse) und den Kontakt zum Eigentümer herstellt, sodass der Kunde in die Lage versetzt wird, Kaufverhandlungen aufzunehmen. Die Vermittlungstätigkeit geht darüber hinaus: Hier wirkt der Makler aktiv auf die Willensbildung der Parteien ein, moderiert die Verhandlungen und führt sie zum Abschluss. Die meisten Maklerverträge decken heute beide Varianten ab.
Wichtig für den Provisionsanspruch ist, dass die Tätigkeit ursächlich für den Vertragsschluss war. Wenn Sie das Haus bereits kannten oder schon mit dem Verkäufer in Kontakt standen, bevor der Makler Ihnen das Exposé schickte (Vorkenntnis), entfällt die Kausalität und damit der Provisionsanspruch des Maklers für den “Nachweis”. In realen Streitfällen ist die Dokumentation der Vorkenntnis durch den Käufer oft das entscheidende Element, um eine unberechtigte Doppelforderung abzuwehren.
Wer zahlt die Provision, wenn der Kaufvertrag rückabgewickelt wird?
Wenn der Kaufvertrag im Nachhinein durch Rücktritt oder Anfechtung (z.B. wegen arglistig verschwiegener Mängel) rückabgewickelt wird, entfällt in der Regel auch der Provisionsanspruch des Maklers, da der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts nachträglich weggefallen ist. Bereits gezahlte Provisionen müssen dann zurückerstattet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der Grund für die Rückabwicklung im Kaufvertrag selbst angelegt war oder eine gesetzliche Rücktrittsmöglichkeit bestand.
Anders sieht es aus, wenn die Parteien den Vertrag einvernehmlich aufheben (Aufhebungsvertrag). In diesem Fall bleibt der Provisionsanspruch des Maklers meist bestehen, da er seine Leistung (die Vermittlung eines wirksamen Vertrages) erbracht hat und die Parteien sich lediglich umentschieden haben. Makler sichern sich hierfür oft durch Klauseln ab, die den Anspruch auch bei einvernehmlicher Aufhebung festschreiben. Die Unterscheidung zwischen gesetzlichem Rücktritt und freiwilliger Aufhebung ist daher der entscheidende technische Wendepunkt für die Rückforderung der Gebühr.
Referenzen und nächste Schritte
- Maklervertrag prüfen: Vergewissern Sie sich, dass alle Absprachen in Textform vorliegen und die Provisionshöhe eindeutig definiert ist.
- Zahlungsnachweis vorbereiten: Planen Sie als Käufer ein, den Nachweis der Verkäuferzahlung rechtzeitig vor der eigenen Fälligkeit anzufordern.
- Widerrufsfrist notieren: Markieren Sie das Ende Ihrer 14-tägigen Widerrufsfrist im Kalender, um Handlungsspielraum zu behalten.
- Finanzierung abgleichen: Stellen Sie sicher, dass Ihr Kreditinstitut die Provisionshöhe in der Nebenkostenkalkulation korrekt berücksichtigt hat.
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Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die gesetzliche Verankerung der Maklerprovision findet sich primär im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die grundlegende Norm ist § 652 BGB, die den Entstehungsgrund des Provisionsanspruchs definiert. Durch das “Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser”, das am 23. Dezember 2020 in Kraft trat, wurden die spezifischen Schutzvorschriften der §§ 656a bis 656d BGB eingeführt. Diese Normen sind zwingendes Recht für Transaktionen mit Verbrauchern.
Die Bedeutung von Fakten und Beweisen wird durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) untermauert, der insbesondere das Textformerfordernis und das Verflechtungsverbot streng auslegt. Autoritätszitate finden sich regelmäßig in den Veröffentlichungen des IVD (Immobilienverband Deutschland) sowie in den Urteilsdatenbanken zum Maklerrecht. Weitere Informationen und offizielle Gesetzestexte können unter gesetze-im-internet.de eingesehen werden.
Abschließende Betrachtung
Die Maklerprovision im Jahr 2026 ist kein Buch mit sieben Siegeln mehr, sondern ein durchreguliertes und transparentes Vergütungssystem. Die Einführung der paritätischen Teilung hat den Immobilienmarkt für Käufer fairer gemacht und die Nebenkostenlast besser verteilt. Wer seine Rechte kennt, insbesondere das Textformerfordernis und den Anspruch auf den Zahlungsnachweis der Gegenseite, kann Immobilientransaktionen mit deutlich höherer finanzieller Sicherheit angehen.
Aspekte, die oft das Ergebnis bestimmen, sind letztlich die Sorgfalt in der Dokumentation und das Verständnis der Kausalität. Ein professioneller Makler wird 2026 von sich aus auf maximale Transparenz setzen, um Haftungsrisiken zu vermeiden und den Erfolg der Transaktion zu sichern. Das Bestellerprinzip und die Provisionserteilung sind damit keine Hürden, sondern klare Leitplanken für einen seriösen Immobilienmarkt, der das Vertrauen aller Beteiligten in den Vordergrund stellt.
Kernpunkte zur Maklerprovision:
- Wohnimmobilien erfordern zwingend die Textform für einen wirksamen Maklervertrag.
- Die Provision wird bei Einfamilienhäusern und Wohnungen paritätisch zwischen Käufer und Verkäufer geteilt.
- Zahlungsverpflichtungen für Käufer entstehen erst nach Nachweis der Verkäuferzahlung.
- Transparenz fordern: Lassen Sie sich die Provisionsvereinbarung mit der Gegenseite schriftlich bestätigen.
- Fristen nutzen: Prüfen Sie die Widerrufsbelehrung sofort nach Erhalt des Exposés.
- Belegprüfung: Überweisen Sie die Provision erst, wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen (Notartermin + Zahlungsnachweis Verkäufer) erfüllt sind.
Dieser Inhalt dient nur der Information und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Experten.

