Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Bedingungen im EntgFG
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sichert Arbeitnehmern bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen die Fortzahlung ihres vollen Einkommens durch den Arbeitgeber.
In der täglichen Arbeitswelt ist die plötzliche Krankheit ein unvorhersehbares Ereignis, das nicht nur die physische Gesundheit, sondern oft auch die finanzielle Stabilität bedroht. Was im echten Leben schiefgeht, sind meist fundamentale Missverständnisse über den Beginn und das Ende des Zahlungsanspruchs. Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses geschützt sind, oder dass jede neue Diagnose automatisch eine neue Sechs-Wochen-Frist auslöst. Auf der anderen Seite versuchen Arbeitgeber oft, Zahlungen durch Verweise auf Eigenverschulden oder formale Fehler bei der Krankmeldung zu kürzen oder gänzlich zu verweigern, was nicht selten in einer juristischen Eskalation endet.
Die Verwirrung bei diesem Thema rührt oft von den komplexen Beweislücken bei sogenannten Fortsetzungserkrankungen her. Wenn Mitarbeiter innerhalb kurzer Zeit mehrfach mit ähnlichen Symptomen ausfallen, stellt sich die Frage: Handelt es sich um dieselbe Grundkrankheit oder um ein völlig neues Ereignis? Vage Richtlinien und inkonsistente Praktiken bei der Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verschärfen die Situation zusätzlich. Dieser Artikel wird detailliert klären, welche gesetzlichen Standards im Jahr 2026 gelten, wie die Beweislogik bei Streitfällen aufgebaut ist und welche praktischen Arbeitsschritte für eine lückenlose Lohnzahlung entscheidend sind.
Essenzieller Ablauf zur Sicherung der Lohnfortzahlung:
- Unverzügliche Meldung: Informieren Sie den Arbeitgeber noch vor Arbeitsbeginn über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer.
- Wartezeit beachten: Der Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
- Beweiswert der AU: Die ärztliche Bescheinigung ist das wichtigste Dokument, um den Anscheinsbeweis der Krankheit zu führen.
- Sechs-Wochen-Grenze: Nach 42 Kalendertagen endet die Pflicht des Arbeitgebers, und die Krankenkasse übernimmt mit dem Krankengeld.
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Letzte Aktualisierung: 09. Februar 2026.
Schnelldefinition: Die Entgeltfortzahlung ist die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers gemäß EntgFG, dem Arbeitnehmer bei Krankheit das reguläre Gehalt für bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen.
Anwendungsbereich: Alle Arbeitnehmer, Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten (Minijobber) nach Ablauf der vierwöchigen Wartezeit.
Zeit, Kosten und Dokumente:
- Dauer: Maximal 6 Wochen (42 Tage) pro Krankheitsfall oder bei Fortsetzungserkrankung.
- Kosten: Der Arbeitgeber trägt 100 % des Bruttoentgelts; kleinere Betriebe erhalten Erstattungen über die U1-Umlage.
- Dokumente: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), ggf. ärztliche Atteste bei Auslandsaufenthalten.
Punkte, die oft über Streitigkeiten entscheiden:
- Die Frage des Verschuldens (z.B. Sportunfälle bei Extremsportarten oder Trunkenheitsfahrten).
- Die Einhaltung der Anzeige- und Nachweispflichten durch den Arbeitnehmer.
- Der Nachweis eines neuen Kausalzusammenhangs bei zeitlich nah beieinander liegenden Erkrankungen.
Schnellanleitung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- Schritt 1: Krankmeldung: Melden Sie sich sofort (telefonisch oder per Mail) krank. Nennen Sie keine Diagnose, nur die voraussichtliche Dauer.
- Schritt 2: Arztbesuch: Suchen Sie spätestens am vierten Tag (oder laut Arbeitsvertrag früher) einen Arzt auf, um die eAU auslösen zu lassen.
- Schritt 3: Wartezeit-Check: Prüfen Sie, ob Sie bereits länger als vier Wochen im Unternehmen sind. Wenn nicht, beantragen Sie Krankengeld bei der Kasse.
- Schritt 4: Berechnung prüfen: Kontrollieren Sie Ihre nächste Lohnabrechnung. Zuschläge und regelmäßige Überstunden müssen oft miteingerechnet werden.
- Schritt 5: Fristenkontrolle: Achten Sie auf die 42-Tage-Grenze. Ab Tag 43 muss das Krankengeld nahtlos von der Versicherung gezahlt werden.
Lohnfortzahlung in der Praxis verstehen
In der arbeitsrechtlichen Dogmatik basiert die Lohnfortzahlung auf dem sozialen Schutzgedanken des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG). Der Arbeitgeber übernimmt hierbei eine quasiversicherungsrechtliche Funktion. Die zentrale Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist. Würde die Arbeit ohnehin ausfallen (z.B. wegen Streik oder Kurzarbeit Null), ruht unter Umständen auch der Anspruch auf Fortzahlung. Diese Differenzierung führt im echten Leben oft zu hitzigen Diskussionen über die Kausalitätskette, insbesondere wenn Krankheiten in Phasen betrieblicher Umstrukturierungen fallen.
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Ein kritischer Wendepunkt in der Praxis ist das sogenannte Referenzprinzip. Der Arbeitnehmer soll finanziell so gestellt werden, als hätte er gearbeitet. Das bedeutet, dass nicht nur das Grundgehalt, sondern auch regelmäßig anfallende Erschwerniszulagen, Nachtzuschläge oder Provisionen fortgezahlt werden müssen. Lediglich Aufwendungsersatz (wie Fahrtkosten oder Verpflegungsmehraufwand) entfällt, da diese Kosten während der Krankheit nicht entstehen. Eine “angemessene” Praxis verlangt hier von der Lohnbuchhaltung eine exakte Durchschnittsberechnung der letzten drei Monate, um dem Transparenzgebot gerecht zu werden.
Rechtliche und praktische Blickwinkel für das Ergebnis:
- Verschulden gegen sich selbst: Leichte Fahrlässigkeit (normaler Sportunfall) schadet nicht; grober Leichtsinn (Rasen, Schlägerei) beendet den Anspruch.
- Anzeigepflicht: Eine verspätete Krankmeldung kann eine Abmahnung rechtfertigen, stoppt aber die Zahlungspflicht meist nur vorübergehend bis zur Meldung.
- Leistungsverweigerungsrecht: Der Arbeitgeber darf die Zahlung legal zurückhalten, solange ihm kein Nachweis (eAU-Abruf) vorliegt.
- Dritthaftung: Bei Unfällen durch Fremdverschulden gehen die Lohnansprüche auf den Arbeitgeber über, damit dieser sich das Geld vom Verursacher zurückholen kann.
Spezialszenarien: Fortsetzungserkrankung und Fristenlauf
Die Jurisdiktion hat sehr klare Regeln für den Fall entwickelt, dass ein Mitarbeiter wiederholt erkrankt. Wenn dieselbe Krankheit (z.B. chronische Rückenschmerzen) mehrfach auftritt, werden die Zeiten zusammengerechnet. Der Anspruch auf volle sechs Wochen lebt nur dann neu auf, wenn zwischen den Ausfallzeiten mindestens sechs Monate liegen, in denen der Mitarbeiter nicht wegen dieser spezifischen Krankheit arbeitsunfähig war, oder wenn seit dem ersten Auftreten der Krankheit insgesamt zwölf Monate vergangen sind. Die Beweislogik liegt hier oft beim Arbeitgeber, der bei der Krankenkasse eine Anrechnungsprüfung einleiten kann, um die Diagnosen (verschlüsselt) abgleichen zu lassen.
Im Gegensatz dazu löst eine völlig neue Krankheit (z.B. Grippe nach einem Beinbruch) sofort einen neuen Sechs-Wochen-Anspruch aus, selbst wenn die Zeiten unmittelbar aneinandergrenzen. In der Praxis versuchen Versicherer und Arbeitgeber oft, eine “Einheit des Versicherungsfalls” zu konstruieren, um Zahlungen zu sparen. Hier muss der Arbeitnehmer durch ärztliche Atteste belegen können, dass kein innerer Zusammenhang zwischen den Leiden besteht. Die Dokumentenqualität und die Präzision der ärztlichen Einschätzung sind hier die entscheidenden Wendepunkte für den Erfolg des Anspruchs.
Mögliche Wege zur Lösung für die Beteiligten
Bei Streitigkeiten über die Lohnfortzahlung ist der erste Weg meist das Gespräch mit der HR-Abteilung unter Vorlage der eAU-Daten. Sollte der Arbeitgeber Eigenverschulden unterstellen, empfiehlt sich die Einschaltung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht. Oft lassen sich Konflikte durch eine außergerichtliche Mitteilung klären, in der auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hingewiesen wird. Eine Mediation oder ein internes Beschwerdeverfahren kann sinnvoll sein, wenn das Vertrauensverhältnis belastet ist, aber beide Seiten an einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses interessiert sind. Letzte Instanz bleibt die Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht, die im Jahr 2026 dank beschleunigter Verfahren meist innerhalb weniger Monate geklärt werden kann.
Praktische Anwendung von Entgeltfortzahlungsregeln
Der typische Ablauf zur Durchsetzung der Lohnfortzahlung folgt einer sequenziellen Logik. Wer hier prozessuale Fehler begeht, liefert dem Arbeitgeber Angriffsfläche für Einbehalte oder gar Kündigungen. Besonders in der sensiblen Phase einer längeren Erkrankung ist ein strukturiertes Vorgehen der beste Schutz für das eigene Einkommen.
- Status Quo definieren: Prüfen Sie den Arbeitsvertrag. Verlangt der Arbeitgeber die AU bereits ab dem ersten Tag? Wenn ja, ist dies rechtlich bindend.
- Informationsfluss sicherstellen: Stellen Sie sicher, dass Ihr Arzt die eAU zeitnah an die Krankenkasse übermittelt. Nur dann kann der Arbeitgeber die Daten digital abrufen.
- Berechnungsgrundlage prüfen: Erstellen Sie eine Liste Ihrer variablen Entgeltbestandteile der letzten 13 Wochen. Das Durchschnittsprinzip ist hier maßgeblich.
- Kommunikation dokumentieren: Halten Sie fest, wann und wie Sie die Krankmeldung abgegeben haben (Sendebericht Mail, Anrufliste).
- Widerspruch bei Kürzung: Sollte das Gehalt unbegründet gekürzt werden, fordern Sie schriftlich unter Fristsetzung zur Nachzahlung auf.
- Krankengeld-Vorbereitung: Kontaktieren Sie ab der fünften Woche Ihre Krankenkasse, um das Formular für das Krankengeld zu erhalten und eine Lücke zu vermeiden.
Technische Details und relevante Aktualisierungen
Im Jahr 2026 hat sich das Verfahren durch die flächendeckende Digitalisierung massiv verändert. Die Holpflicht des Arbeitgebers bei der eAU entlastet zwar den Arbeitnehmer von der physischen Abgabe des “gelben Scheins”, verschärft aber die Anforderungen an die korrekte Meldung der Krankheitszeiten. Ein technischer Fehler im System der Krankenkasse kann dazu führen, dass der Arbeitgeber behauptet, keine Daten vorliegen zu haben. Hier ist der Mitarbeiter gut beraten, sich vom Arzt einen Ausdruck für die eigenen Unterlagen geben zu lassen, um im Streitfall den Beweis der Untersuchung führen zu können.
- Berechnung von Feiertagen: Fällt ein Feiertag in die Krankheitszeit, wird dieser wie ein normaler Krankheitstag auf die sechs Wochen angerechnet, aber nach dem Entgeltfortzahlungsprinzip vergütet.
- Kurzarbeit-Koppelung: Bei Kurzarbeit wird die Lohnfortzahlung auf das Niveau des Kurzarbeitergeldes reduziert (§ 4 Abs. 3 EntgFG).
- Ausschlussfristen: Achten Sie auf tarifvertragliche Ausschlussfristen. Wer zu lange mit der Forderung wartet, verliert seinen Anspruch unwiderruflich.
- Folgen bei fehlender AU: Wer trotz Aufforderung keinen Nachweis erbringt, verliert für diesen Zeitraum den Lohnanspruch und riskiert eine verhaltensbedingte Kündigung.
Statistiken und Szenario-Analyse
Die Analyse der Krankheitsverläufe in Deutschland zeigt, dass ca. 85 % aller Krankheitsfälle innerhalb der ersten zwei Wochen enden. Nur ein kleiner Prozentsatz erreicht tatsächlich die kritische Sechs-Wochen-Grenze, an der das System von der Lohnfortzahlung zum Krankengeld wechselt.
Verteilung der Krankheitsdauer (Marktbeobachtung 2025/2026):
65 % – Kurzerkrankungen (bis 1 Woche): Fokus auf korrekte Erst-Meldung.
25 % – Mittlere Dauer (1-4 Wochen): Risiko von Fortsetzungserkrankungen prüfen.
10 % – Langzeiterkrankungen (> 6 Wochen): Übergang zum Krankengeld (70 % vom Brutto).
Wichtige Metriken für Arbeitnehmer:
- Dauer der Wartezeit im neuen Job: 28 Kalendertage.
- Maximaler Fortzahlungszeitraum: 42 Kalendertage.
- Einkommensverlust beim Wechsel zum Krankengeld: ca. 20-30 % des Nettolohns.
Praxisbeispiele zur Lohnfortzahlung
Ein Mitarbeiter erkrankt im April für drei Wochen an einer Bronchitis. Im September fällt er erneut für vier Wochen wegen eines Bandscheibenvorfalls aus. Da zwischen den Erkrankungen mehr als sechs Monate liegen (oder es eine völlig neue Diagnose ist), muss der Arbeitgeber im September erneut die vollen vier Wochen bezahlen. Die Beweislogik der unterschiedlichen Diagnoseschlüssel (ICD-10) war hier eindeutig.
Ein neuer Angestellter bricht sich am 10. Tag seines neuen Jobs beim privaten Fußballspiel den Arm. Da die vierwöchige Wartezeit (§ 3 Abs. 3 EntgFG) noch nicht erfüllt ist, muss der Arbeitgeber keinen Cent bezahlen. Der Arbeitnehmer muss sofort Krankengeld bei seiner Versicherung beantragen. Ein klassisches Beispiel für prozessuale Härte im Arbeitsrecht.
Häufige Fehler bei der Krankmeldung
Verschweigen der voraussichtlichen Dauer: Wer nur sagt “Ich bin krank”, verletzt seine Informationspflicht. Der Chef muss planen können und hat ein Anrecht auf eine Schätzung.
Arbeit trotz Krankmeldung: Wer “ein bisschen Homeoffice” macht, obwohl er krankgeschrieben ist, gefährdet seinen Versicherungsschutz und setzt die Glaubwürdigkeit der eAU herab.
Urlaub ohne Genehmigung: Wer während der Krankheit verreist, ohne dies dem Arbeitgeber (und ggf. der Kasse bei Krankengeldbezug) zu melden, riskiert eine fristlose Kündigung wegen Genesungsvereitelung.
Fehlende eAU-Kontrolle: Zu glauben, das System mache alles von allein. Wenn die eAU nicht bei der Kasse ankommt, darf der Arbeitgeber die Zahlung legal verweigern.
FAQ zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Was passiert, wenn ich während meines Urlaubs krank werde?
Dies ist eine der am häufigsten missverstandenen Situationen im Arbeitsalltag. Wenn Sie während Ihres Erholungsurlaubs erkranken, werden diese Tage gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Voraussetzung hierfür ist jedoch zwingend eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Krankheit. In diesem Fall tritt die Entgeltfortzahlung an die Stelle des Urlaubsentgelts. Der Urlaub wird quasi unterbrochen und die verbleibenden Urlaubstage bleiben Ihrem Zeitkonto erhalten. Es ist jedoch ein schwerwiegender Fehler, den Urlaub einfach eigenmächtig um die Krankheitstage zu verlängern – Sie müssen nach dem ursprünglich geplanten Urlaubsende (sofern wieder gesund) zur Arbeit erscheinen oder eine neue Krankmeldung einreichen.
In der Praxis bedeutet dies eine doppelte Meldepflicht: Sie müssen dem Arbeitgeber sowohl die Arbeitsunfähigkeit als auch den Aufenthaltsort (insbesondere bei Auslandsreisen) unverzüglich mitteilen. Im Jahr 2026 wird hierbei oft auf digitale Kommunikationsmittel gesetzt, wobei ein einfacher Anruf oder eine E-Mail ausreicht. Achten Sie darauf, dass auch im Ausland eine formelle ärztliche Bescheinigung ausgestellt wird, die den Standards des deutschen Rechts entspricht (Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit, nicht nur der Behandlungsbedürftigkeit). Ohne diesen Beweisanker wird der Arbeitgeber die Gutschrift der Urlaubstage verweigern, und Sie verlieren wertvolle Erholungszeit. Die Beweislogik ist hier streng: Nur wer nachweislich “arbeitsunfähig” war, kann keinen “Urlaub” genießen.
Gibt es Lohnfortzahlung auch bei einer Schönheitsoperation?
Die Antwort auf diese Frage hängt entscheidend von der medizinischen Notwendigkeit des Eingriffs ab. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur bei “unverschuldeter Krankheit”. Wenn eine Operation rein ästhetischen Zwecken dient (z.B. Brustvergrößerung ohne medizinischen Befund oder eine freiwillige Haartransplantation), liegt im Sinne des EntgFG keine Krankheit vor. Der Arbeitnehmer begibt sich hierbei willentlich in einen Zustand der Arbeitsunfähigkeit. In solchen Fällen muss für die Zeit der OP und der Heilungsphase regulärer Urlaub genommen werden. Sollte der Mitarbeiter versuchen, dies über eine Krankmeldung zu lösen, begeht er im schlimmsten Fall einen Entgeltfortzahlungsbetrug, der zur fristlosen Kündigung führen kann.
Anders verhält es sich jedoch, wenn der ästhetische Eingriff eine medizinische Indikation hat, etwa nach einem Unfall, bei schweren psychischen Belastungen durch eine Entstellung oder wenn Komplikationen auftreten. Sobald eine Operation notwendig ist, um die Gesundheit wiederherzustellen oder zu erhalten, greift die gesetzliche Lohnfortzahlung. Ein Wendepunkt im Streitfall ist hierbei oft das Verschulden bei auftretenden Komplikationen einer rein privaten OP. Hier neigen Gerichte im Jahr 2026 dazu, den Anspruch zu verneinen, wenn der Mitarbeiter das Risiko bewusst eingegangen ist. Eine klare “Narrativa de Justificação” durch den behandelnden Arzt ist hier essenziell, um gegenüber der Personalabteilung die medizinische Notwendigkeit zweifelsfrei zu belegen.
Wie berechnet sich der Lohn während der Krankheit bei Überstunden?
Die Berechnung folgt dem sogenannten Lohnausfallprinzip nach § 4 EntgFG. Das Ziel ist es, den Arbeitnehmer so zu stellen, als hätte er gearbeitet. Das bedeutet, dass die regelmäßige Arbeitszeit vergütet werden muss. Bei Überstunden ist die Lage differenziert zu betrachten: Einmalige oder außergewöhnliche Überstunden, die zufällig in den Zeitraum der Krankheit gefallen wären, werden in der Regel nicht mitbezahlt. Wenn Sie jedoch über einen längeren Zeitraum (z.B. die letzten 12 Monate) konstant Überstunden geleistet haben, so dass diese faktisch Teil Ihrer regelmäßigen Arbeitsleistung geworden sind, müssen diese im Durchschnitt auch während der Krankheit vergütet werden. Das Gesetz will verhindern, dass Arbeitgeber durch “geplante” Krankheitsphasen Überstundenzuschläge einsparen.
In der Lohnabrechnungspraxis des Jahres 2026 wird hierfür meist ein Referenzzeitraum von drei Monaten herangezogen. Alle in dieser Zeit gezahlten Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Erschwernisse fließen in den Durchschnittslohn ein. Ein systematischer Fehler in vielen Abrechnungen ist das Ignorieren dieser variablen Bestandteile. Arbeitnehmer sollten ihre Abrechnungen während längerer Krankheitsphasen genau mit dem Durchschnitt ihrer letzten drei “gesunden” Monate vergleichen. Die Beweishierarchie bei Streitigkeiten stützt sich hierbei auf die Dienstpläne der Vergangenheit. Konnten Sie nachweisen, dass Sie ohne die Krankheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Zuschläge verdient hätten, steht Ihnen dieser Betrag rechtlich zu.
Zahlt der Arbeitgeber auch, wenn ich im Minijob krank werde?
Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum: Viele Minijobber und Arbeitgeber glauben, dass bei einer 538-Euro-Stelle (Stand 2026) kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. Das ist rechtlich absolut falsch. Minijobber sind arbeitsrechtlich vollwertige Arbeitnehmer und haben gemäß EntgFG exakt die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Wenn ein Minijobber an Tagen krank wird, an denen er normalerweise gearbeitet hätte, muss der Arbeitgeber den Lohn für bis zu sechs Wochen weiterzahlen. Dabei gilt das EntgFG uneingeschränkt. Ein “Nacharbeiten” der krankheitsbedingten Fehlstunden darf der Arbeitgeber nicht verlangen, da die Zeit als geleistet gilt.
In der Praxis scheitert die Umsetzung oft an unklaren Arbeitszeitmodellen (“Arbeit auf Abruf”). Wenn keine festen Tage vereinbart sind, wird zur Berechnung der Durchschnitt der letzten drei Monate herangezogen. Kleinere Betriebe versuchen oft, diese Kosten zu umgehen, was jedoch riskant ist, da die Krankenkassen im Rahmen der U1-Umlage dem Arbeitgeber bis zu 80 % dieser Kosten erstatten. Der Minijobber muss lediglich seiner Nachweispflicht (eAU) nachkommen. Die Eskalation in solchen Fällen lässt sich vermeiden, wenn der Arbeitnehmer freundlich, aber bestimmt auf seine Gleichbehandlung hinweist. Ein prozessualer Anker ist hier der Hinweis auf die gesetzliche Versicherungspflicht des Arbeitgebers auch für geringfügig Beschäftigte.
Was passiert bei einer neuen Krankheit während einer bestehenden AU?
Dieses Szenario wird juristisch als “Einheit des Versicherungsfalls” bezeichnet. Wenn Sie bereits krankgeschrieben sind (z.B. wegen eines Burnouts) und während dieser Zeit eine neue Krankheit hinzukommt (z.B. eine schwere Grippe), verlängert sich der Sechs-Wochen-Zeitraum nicht automatisch. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der ersten Krankheit und läuft nach 42 Tagen ab, unabhängig davon, wie viele neue Diagnosen in dieser Zeit gestellt werden. Der Arbeitgeber schuldet für den gesamten Zeitraum nur einmalig die sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Erst wenn Sie zwischenzeitlich für mindestens einen Tag arbeitsfähig waren und dann eine völlig neue Krankheit auftritt, beginnt ein neuer Anspruchslauf.
Dieses Prinzip führt oft zu Streitigkeiten, wenn Arbeitnehmer versuchen, durch “nahtlose” neue Krankmeldungen den Übergang zum Krankengeld zu verhindern. Die Krankenkassen prüfen diese Fälle im Jahr 2026 sehr genau durch Abgleich der Diagnoseschlüssel. Die Beweislogik der Gerichte folgt hier dem zeitlichen Zusammenhang: Treten Krankheiten zeitgleich oder unmittelbar aufeinanderfolgend auf, ohne dass dazwischen Arbeitsfähigkeit bestand, werden sie als einheitlicher Fall behandelt. Für den Mitarbeiter bedeutet dies, dass er ab dem 43. Tag Krankengeld beziehen muss, selbst wenn die zweite Krankheit für sich genommen noch keine sechs Wochen gedauert hat. Eine lückenlose Dokumentation der Genesungsphasen ist hier der einzige Weg, um prozessuale Klarheit zu schaffen.
Darf der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung bei Sportunfällen verweigern?
Grundsätzlich nein. Sportliche Betätigung gehört zur normalen Lebensführung und Unfälle dabei gelten im Sinne des Gesetzes als “unverschuldet”. Selbst wenn Sie sich beim Fußballspielen im Verein verletzen, muss der Arbeitgeber zahlen. Eine Ausnahme besteht nur bei extremem Verschulden gegen sich selbst. Dies wird von der Rechtsprechung jedoch nur in sehr engen Grenzen bejaht, etwa wenn der Arbeitnehmer eine Sportart ausübt, die objektiv seine Kräfte massiv übersteigt, oder wenn er grob gegen Sicherheitsregeln verstößt (z.B. Skifahren trotz extremer Lawinenwarnung oder Boxen ohne jegliche Schutzausrüstung). Die bloße Gefährlichkeit einer Sportart (wie Klettern oder Reiten) reicht für eine Leistungsverweigerung nicht aus.
In Streitfällen muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer den Unfall “grob fahrlässig” provoziert hat. Im Jahr 2026 sind solche Versagungen selten erfolgreich, da die Hürden für das “Verschulden” extrem hoch liegen. Ein wichtiger Ankerpunkt ist hier die Kausalität: War der Unfall die Folge von Leichtsinn oder ein unglückliches Ereignis? Wer sich bei einer Schlägerei verletzt, die er selbst angefangen hat, verliert seinen Anspruch. Wer jedoch beim Wandern umknickt, bleibt abgesichert. In der prozessualen Praxis führt die Androhung einer Verweigerung oft dazu, dass Arbeitnehmer verunsichert werden – hier hilft meist der Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, um die Zahlungspflicht durchzusetzen.
Wie lange habe ich Zeit, meinen Anspruch auf Lohnfortzahlung einzuklagen?
Wenn der Arbeitgeber die Zahlung verweigert, tickt die Uhr. Hierbei müssen Sie zwei Arten von Fristen unterscheiden: Die gesetzliche Verjährung und die arbeitsvertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen. Die gesetzliche Verjährung beträgt drei Jahre, doch in fast jedem modernen Arbeitsvertrag (und in jedem Tarifvertrag) finden sich Klauseln, die besagen, dass alle Ansprüche innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen. Versäumen Sie diese Frist, ist Ihr Anspruch auf das Geld für die Krankheitstage rechtlich “verfallen” – er existiert dann einfach nicht mehr, selbst wenn der Arbeitgeber im Unrecht war.
Im Jahr 2026 ist die Einhaltung der Textform (E-Mail) für die erste Stufe der Geltendmachung meist ausreichend. Dennoch sollten Sie bei hohen Summen den Weg über ein Einschreiben wählen, um den Zugangsbeweis führen zu können. Ein typisches Ergebnismuster in Gerichtsprozessen ist, dass Arbeitnehmer zwar in der Sache recht haben, aber den Prozess verlieren, weil sie “zu lange gewartet” haben. Die prozessuale Disziplin verlangt daher: Sobald auf der Lohnabrechnung Tage fehlen, müssen Sie sofort (idealerweise binnen 14 Tagen) widersprechen. Lassen Sie sich nicht mit vertröstenden Worten wie “wir prüfen das nächsten Monat” hinhalten, ohne dass die Frist schriftlich gehemmt wurde.
Was passiert mit der Lohnfortzahlung bei einer Kündigung während der Krankheit?
Ein weit verbreiteter Mythos besagt, dass man während einer Krankheit nicht gekündigt werden darf. Das ist falsch; eine Kündigung ist auch während der Arbeitsunfähigkeit möglich. Für die Lohnfortzahlung gibt es jedoch eine wichtige Schutzvorschrift in § 8 EntgFG: Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Krankheit kündigt, endet die Pflicht zur Lohnfortzahlung nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber muss dann über den Kündigungstermin hinaus bis zum Ende der sechswöchigen Frist weiterzahlen. Damit will das Gesetz verhindern, dass sich Unternehmen durch eine schnelle Kündigung ihrer sozialen Verantwortung entziehen.
In der Beweislogik vor dem Arbeitsgericht wird oft darüber gestritten, ob die Kündigung “aus Anlass” der Krankheit erfolgte. Wenn der Chef Ihnen die Kündigung schickt, unmittelbar nachdem Sie Ihre Langzeit-AU gemeldet haben, spricht eine starke Vermutung für diesen Zusammenhang. In diesem Fall muss der Arbeitgeber beweisen, dass betriebliche Gründe (wie Auftragsmangel) ausschlaggebend waren. Werden Sie während der Kündigungsfrist krank, läuft die Lohnfortzahlung ganz normal weiter, endet aber spätestens mit dem offiziellen letzten Arbeitstag – es sei denn, der oben genannte “Anlass-Fall” liegt vor. Die Szenario-Analyse zeigt, dass Arbeitgeber hier oft versuchen, über Aufhebungsverträge Fakten zu schaffen; unterschreiben Sie solche Dokumente niemals ungeprüft, da dies auch Ihren Anspruch auf Krankengeld gefährden kann.
Zahlt der Arbeitgeber auch bei einer Kur oder Rehabilitation?
Ja, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch während einer vom Sozialversicherungsträger (z.B. Rentenversicherung) genehmigten stationären Kur- oder Heilbehandlung. Gemäß § 9 EntgFG ist dies einer normalen Krankheit gleichgestellt, sofern die Maßnahme der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dient. Wichtig ist hierbei die formale Abwicklung: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber den Beginn der Maßnahme sowie die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen und die Bescheinigung des Kostenträgers (Bewilligungsbescheid) vorlegen. Eine “selbst verordnete” Kur in einem Wellnesshotel löst hingegen keinen Zahlungsanspruch aus.
Ein technisches Detail, das oft übersehen wird, ist die Wartezeit. Auch für Kurmaßnahmen gilt die vierwöchige Wartefrist seit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Zudem werden Kurzeiten auf die allgemeine sechs-Wochen-Frist für Lohnfortzahlung angerechnet. Wenn Sie also erst drei Wochen wegen Rückenproblemen krank waren und unmittelbar danach eine dreiwöchige Reha antreten, muss der Arbeitgeber insgesamt nur für sechs Wochen zahlen. Danach übernimmt der Rentenversicherungsträger mit dem Übergangsgeld. Die Beweislogik stützt sich hier auf die medizinische Notwendigkeit, die durch die Genehmigung des Sozialleistungsträgers als bewiesen gilt. Der Arbeitgeber kann eine Kur daher nicht unter Verweis auf Arbeitsmangel oder fehlendes Verschulden ablehnen.
Gilt die Lohnfortzahlung auch bei der Erkrankung eines Kindes?
Hier muss strikt zwischen der Entgeltfortzahlung nach dem EntgFG (für die eigene Krankheit) und dem Anspruch nach § 45 SGB V (Kinderkrankengeld) unterschieden werden. Wenn Sie wegen der Pflege Ihres kranken Kindes nicht arbeiten können, zahlt der Arbeitgeber in der Regel nicht den Lohn weiter. Stattdessen erhalten gesetzlich versicherte Eltern das Kinderkrankengeld direkt von ihrer Krankenkasse (ca. 90 % des entfallenen Nettolohns). Voraussetzung ist ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit des Kindes (unter 12 Jahren) und dass keine andere im Haushalt lebende Person die Pflege übernehmen kann.
Allerdings gibt es eine Ausnahme in § 616 BGB: Wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag dieser Paragraph nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, muss der Arbeitgeber für eine “vorübergehende Zeit” (in der Rechtsprechung meist bis zu 5 Tage pro Jahr) den Lohn für die Kinderpflege weiterzahlen. Im Jahr 2026 enthalten jedoch die meisten Standardverträge einen Ausschluss des § 616 BGB, um das Risiko auf die Sozialkassen zu verlagern. Prüfen Sie daher unbedingt Ihren Vertrag: Steht dort nichts zum Ausschluss, fordern Sie die Lohnzahlung ein. Die Beweishierarchie verlangt hier das “Kind-AU-Attest” vom Kinderarzt. Wer privat versichert ist, hat oft schlechtere Karten, da viele PKV-Tarife kein Kinderkrankengeld vorsehen – hier bleibt oft nur der unbezahlte Urlaub oder der Abbau von Überstunden.
Referenzen und nächste Schritte
- Prüfen Sie sofort Ihren Arbeitsvertrag auf Fristen zur Vorlage der eAU (oft “ab dem ersten Tag”).
- Sorgen Sie für ein digitales Archiv Ihrer Krankmeldungen und der Bestätigungen durch die Krankenkasse.
- Lassen Sie im Falle einer Leistungsverweigerung Ihre Abrechnung durch einen Experten prüfen.
- Informieren Sie sich proaktiv bei Ihrer Krankenkasse über die Höhe des Krankengeldes, um finanzielle Engpässe nach Woche 6 zu vermeiden.
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Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die zentrale Rechtsquelle für alle Fragen der Lohnfortzahlung ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), insbesondere die §§ 3 und 4. Ergänzend sind das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) für Krankheiten während der Ferien sowie das Sozialgesetzbuch (SGB V) für den Übergang zum Krankengeld maßgeblich. In der Rechtsprechung ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Erschütterung des Beweiswerts einer AU (BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21) ein fundamentaler Ankerpunkt für die Bewertung von Zweifelsfällen.
Offizielle Informationen und aktuelle Leitfäden zur Entgeltfortzahlung finden sich beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Die Krankenkassen bieten zudem detaillierte Rechner und Informationen zum eAU-Verfahren auf ihren Portalen an. Für Streitfälle ist die Schlichtungsstelle der regionalen Industrie- und Handelskammern (IHK) oder der direkte Weg zum zuständigen Arbeitsgericht die anerkannte prozessuale Lösung.
Abschließende Betrachtung
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist im Jahr 2026 mehr als nur eine soziale Leistung; sie ist ein hart erkämpftes Recht auf wirtschaftliche Kontinuität in Zeiten körperlicher Schwäche. Wer die prozessualen Fristen und die Beweislogik des EntgFG versteht, kann sich wirksam gegen unberechtigte Kürzungen zur Wehr setzen. Die Digitalisierung durch die eAU hat viele Abläufe vereinfacht, fordert aber gleichzeitig eine höhere Aufmerksamkeit des Arbeitnehmers bei der Überwachung seiner Datenflüsse.
Letztendlich zeigt die Praxis, dass Transparenz und die Einhaltung formaler Meldewege die besten Garanten für eine reibungslose Zahlung sind. Ein Arbeitgeber, der sieht, dass ein Mitarbeiter seine Pflichten ernst nimmt, wird selten ohne Not in eine gerichtliche Eskalation gehen. Betrachten Sie die sechs Wochen Lohnfortzahlung als Sicherheitsnetz, das jedoch nur dann optimal trägt, wenn es durch korrekte Nachweise und zeitnahe Kommunikation stabil gehalten wird. Bleiben Sie informiert, dokumentieren Sie gewissenhaft und fordern Sie Ihre Rechte souverän ein.
Kernpunkte: 6 Wochen volle Zahlung; 4-Wochen-Wartezeit zu Beginn; eAU ist digitaler Pflichtnachweis; Zuschläge fließen in die Berechnung ein.
- Melden Sie sich immer unverzüglich krank, um Abmahnungen zu vermeiden.
- Kontrollieren Sie bei Fortsetzungserkrankungen die 6-Monats-Regel.
- Reagieren Sie sofort auf Gehaltskürzungen durch schriftlichen Widerspruch.
Dieser Inhalt dient nur der Information und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Experten.

