Kreditkarten Surcharge Verbot und Kriterien der Rückforderung
Das gesetzliche Verbot von Kreditkarten-Surcharges schützt Verbraucher vor versteckten Kosten und sichert die Transparenz im Zahlungsverkehr.
In der digitalen Verkaufslandschaft von heute ist der Abschluss eines Kaufs oft nur einen Klick entfernt, doch am Ende des Checkout-Prozesses lauert für viele Verbraucher eine unschöne Überraschung: die Zahlungsgebühr. Während Händler argumentieren, dass die Abwicklung von Kreditkartenzahlungen hohe Transaktionskosten verursacht, hat der Gesetzgeber bereits vor Jahren klare Riegel vorgeschoben. Dennoch versuchen zahlreiche Anbieter, insbesondere im Bereich von Reiseportalen oder spezialisierten Online-Shops, diese Kosten über Umwege wie „Service-Pauschalen“ oder „Bearbeitungsentgelte“ auf den Kunden abzuwälzen, was zu massiven Streitigkeiten führt.
Die Verwirrung rührt oft daher, dass das Verbot von Zusatzgebühren – im Fachjargon Surcharging genannt – nicht für jede Karte und jedes Szenario gleichermaßen gilt. Es existieren Beweislücken darüber, welche Kartenmarken unter den Schutz der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie fallen und wo die Grenze zwischen einer unzulässigen Gebühr und einer legitimen Preiskalkulation verläuft. Ohne eine fundierte Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen zahlen Kunden oft Beträge, die sie rechtlich gar nicht schulden, oder Händler riskieren teure Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.
Dieser Artikel beleuchtet die tiefgreifenden juristischen Abwägungen hinter dem Verbot von Kreditkarten-Zusatzgebühren und analysiert die aktuelle Rechtsprechung zum Zahlungsdiensterecht. Wir untersuchen die „Narrativa de Justificação“, mit der Händler versuchen, Gebote zu umgehen, und zeigen auf, wie Verbraucher unrechtmäßig gezahlte Beträge zurückfordern können. Ziel ist es, die technischen Standards der Zahlungsabwicklung mit der deutschen Gesetzgebung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu verknüpfen, um sowohl für Käufer als auch für Verkäufer Rechtsklarheit in einem oft intransparenten Markt zu schaffen.
Essenzielles Briefing zum Surcharging-Verbot:
- Geltungsbereich: Das Verbot umfasst SEPA-Lastschriften, SEPA-Überweisungen und die gängigsten Kreditkarten (Visa, Mastercard) im B2C-Bereich.
- Rechtliche Basis: Der zentrale Ankerpunkt ist § 270a BGB, welcher die Vereinbarung von Entgelten für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel untersagt.
- Ausnahmen identifizieren: Drei-Parteien-Systeme (wie American Express) und Firmenkreditkarten unterliegen oft nicht dem pauschalen Verbot.
- Händlerpflicht: Anbieter müssen mindestens eine gängige, kostenfreie Zahlungsart zur Verfügung stellen, die für den Kunden zumutbar ist.
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Letzte Aktualisierung: 09. Februar 2026.
Schnelldefinition: Das Kreditkarten-Surcharging bezeichnet das Erheben zusätzlicher Entgelte durch einen Händler allein dafür, dass der Kunde ein bestimmtes unbares Zahlungsmittel (Kreditkarte, Lastschrift) wählt.
Anwendungsbereich: Das Verbot betrifft primär den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und alle Transaktionen zwischen Unternehmen (B2B) und Verbrauchern (B2C), bei denen regulierte Zahlungsinstrumente zum Einsatz kommen.
Zeit, Kosten und Dokumente:
- 3 Jahre Verjährungsfrist für die Rückforderung unzulässiger Gebühren nach dem Ende des Kalenderjahres der Zahlung.
- Kosten für Rückforderungen sind minimal, können aber bei gerichtlicher Durchsetzung Anwaltsgebühren nach dem RVG auslösen.
- Beweismittel: Buchungsbestätigungen, Screenshots des Checkout-Prozesses, AGB des Händlers, Kreditkartenabrechnungen.
- Fristen für Abmahnungen durch Verbände: Unverzüglich nach Feststellung des Verstoßes.
Punkte, die oft über Streitigkeiten entscheiden:
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- Die technische Einordnung der Karte (Consumer vs. Commercial Card).
- Die Ausgestaltung des Buchungssystems (wird die Gebühr als Rabatt für andere Zahlungsarten getarnt?).
- Die Frage, ob der Händler seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat.
- Die Unterscheidung zwischen Transaktionsgebühr und echter Serviceleistung des Händlers.
Schnellanleitung zum Verbot von Zahlungsentgelten
- Prüfung der Kartenmarke: Handelt es sich um eine Visa oder Mastercard (Vier-Parteien-System)? Hier ist das Surcharging fast immer untersagt.
- Analyse der Gebührenbezeichnung: Achten Sie auf Begriffe wie „Payment Fee“, „Kreditkartenzuschlag“ oder „Transaktionspauschale“.
- Dokumentation der Beweise: Sichern Sie den Warenkorb und die finale Rechnung, die den Aufschlag separat ausweist.
- Konfrontation des Händlers: Verweisen Sie schriftlich auf § 270a BGB und fordern Sie die Erstattung des Differenzbetrags.
- Eskalation: Bei Weigerung hilft die Meldung an die Wettbewerbszentrale oder die zuständige Aufsichtsbehörde (z. B. BaFin bei systemischen Verstößen).
Das Surcharging-Verbot in der Praxis verstehen
Die Einführung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) markierte einen Wendepunkt für den europäischen Verbraucherschutz. In Deutschland wurde diese Richtlinie primär durch die Einführung des § 270a BGB in nationales Recht transformiert. Die Intention des Gesetzgebers war es, die Diskriminierung elektronischer Zahlungsmittel zu beenden und den digitalen Binnenmarkt zu stärken. In der Praxis bedeutet dies: Wer mit einer klassischen Visa- oder Mastercard eines privaten Nutzers bezahlt, darf nicht mehr belastet werden als jemand, der bar oder per Vorkasse zahlt. Diese Regelung gilt unabhängig vom Warenwert – auch Kleinstbeträge beim Bäcker unterliegen diesem Schutz.
Ein Kernpunkt der juristischen Auseinandersetzung ist die Definition der „Angemessenheit“ von Kosten. Händler argumentieren oft, dass sie durch das Verbot gezwungen seien, die Preise für alle Kunden zu erhöhen, um die Kreditkartenprovisionen (Interchange Fees) zu decken. Rechtlich ist dies jedoch zulässig: Ein Händler darf seine Kalkulation so gestalten, dass die Kosten im Endpreis enthalten sind. Was er jedoch nicht darf, ist die gezielte Bepreisung des Zahlungsweges. Diese Unterscheidung zwischen „Eingepreisten Kosten“ und „Zusatzgebühren“ ist der Dreh- und Angelpunkt vieler Gerichtsverfahren, in denen es um die Transparenz von Preisangaben geht.
Beweisreihenfolge und Entscheidungskriterien im Streitfall:
- Karten-Check: Handelt es sich um eine Debit- oder Kreditkarte? (Beide sind geschützt, sofern für Privatkunden).
- Sitz des Händlers: Das Verbot gilt zwingend für Händler mit Sitz im EWR, auch wenn die Website eine ausländische Endung hat.
- Umgehungstatbestände: Wird die Gebühr durch „erzwungene“ Versicherungen oder Zusatzleistungen bei Kreditkartenzahlung kaschiert?
- Wegfall des Schutzes: Prüfen Sie, ob eine Firmenkreditkarte (Corporate Card) genutzt wurde, da hier das Surcharging-Verbot nicht greift.
Rechtliche und praktische Blickwinkel, die das Ergebnis verändern
Ein oft übersehener Aspekt ist das Verhalten von Drittanbietern wie PayPal oder Sofortüberweisung. Ursprünglich war umstritten, ob das Verbot des § 270a BGB auch für diese Dienste gilt, da sie technisch gesehen keine reinen Karten zahlungen sind, sondern Zahlungs auslösedienste. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch in wegweisenden Urteilen klargestellt, dass Händler auch für Zahlungen via PayPal keine Extra-Gebühren verlangen dürfen, sofern PayPal im Hintergrund eine SEPA-Lastschrift oder eine Kreditkarte nutzt. Dies hat die Position der Verbraucher massiv gestärkt, da PayPal im deutschen E-Commerce eine marktbeherrschende Stellung einnimmt.
Händler versuchen jedoch zunehmend, dieses Verbot durch sogenannte Cash-Discount-Modelle zu umgehen. Hierbei wird ein hoher Standardpreis angesetzt und Kunden, die per Vorkasse zahlen, erhalten einen Rabatt. Juristisch ist dies eine Grauzone. Solange der Rabatt tatsächlich eine Ersparnis gegenüber dem marktüblichen Preis darstellt und nicht lediglich eine negativ formulierte Gebühr für Kreditkarten ist, wird dies oft toleriert. Die Grenze zur Irreführung nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist hier jedoch fließend und erfordert im Einzelfall eine detaillierte Prüfung der Preisgestaltung über einen längeren Zeitraum.
Mögliche Wege zur Lösung für die Beteiligten
Verbraucher, die mit einer unberechtigten Gebühr konfrontiert werden, sollten nicht sofort vom Kauf zurücktreten, sondern den Betrag unter Vorbehalt zahlen. Dies sichert die Lieferung der Ware, ermöglicht aber die spätere Rückforderung. Ein einfaches Musterschreiben, das die rechtliche Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung) in Verbindung mit § 270a BGB rügt, führt bei größeren Unternehmen oft zu einer sofortigen Gutschrift aus Kulanz, da diese gerichtliche Präzedenzfälle scheuen.
Für Händler hingegen ist die einzige rechtssichere Strategie die Mischkalkulation. Da die Interchange-Gebühren durch die EU-Verordnung 2015/751 auf 0,2 % (Debit) bzw. 0,3 % (Kredit) des Transaktionswerts gedeckelt wurden, sind die tatsächlichen Kosten für den Händler heute deutlich geringer als noch vor zehn Jahren. Die Implementierung moderner Payment-Gateways, die automatisch zwischen Privat- und Firmenkarten unterscheiden, kann zudem helfen, Surcharges dort rechtssicher zu erheben, wo sie gesetzlich noch erlaubt sind, ohne den Massenmarkt der Privatkunden zu verärgern.
Praktische Anwendung des Surcharging-Verbots in realen Fällen
Der typische Ablauf einer unzulässigen Gebührenerhebung beginnt meist unauffällig in der Buchungsmaske. Erst bei der Auswahl der Zahlungsart springt der Gesamtpreis plötzlich nach oben. In realen Streitfällen bricht die Argumentation des Händlers meist an der Stelle, an der er die Gebühr nicht als spezifische, über die reine Zahlung hinausgehende Dienstleistung begründen kann. Die folgende Schritt-für-Schritt-Analyse zeigt, wie man in solchen Situationen professionell verfährt.
- Zahlungsmittel-Klassifizierung: Prüfen Sie, ob Ihre Karte ein „reguliertes“ Zahlungsmittel ist. Dies trifft auf fast alle Visa-, Mastercard- und Maestro-Karten zu, die von Banken an Privatpersonen ausgegeben werden.
- Beweissicherung im Checkout: Erstellen Sie Screenshots von der Seite, auf der die Gebühr erstmals erscheint, und von der Seite, auf der alternative kostenlose Zahlungsarten (nicht) angeboten werden.
- Rechnungsprüfung: Vergleichen Sie nach dem Kauf den Rechnungsbetrag mit dem beworbenen Preis. Die Gebühr muss als separater Posten aufgeführt sein, um sie rechtlich isoliert angreifen zu können.
- Schriftliche Rüge: Senden Sie eine Mitteilung an den Support des Händlers. Nutzen Sie die „Narrativa de Justificação“ des Verbraucherschutzes: Die Gebühr verstößt gegen zwingendes Recht (§ 270a BGB).
- Chargeback-Option prüfen: In extremen Fällen von Betrug oder massiver Weigerung kann ein Teil-Chargeback über die Bank versucht werden, wobei dies aufgrund der vertraglichen Komplexität das letzte Mittel sein sollte.
- Einschaltung von Verbänden: Wenn der Händler systematisch Gebühren erhebt, informieren Sie die Wettbewerbszentrale. Diese kann den Händler kostenpflichtig abmahnen und zur Unterlassung zwingen.
Technische Details und relevante Aktualisierungen
Das Kreditkartenrecht ist eng mit den technischen Spezifikationen der EMV-Standards und der Abwicklung über Acquirer verknüpft. Seit der Umsetzung der PSD2 im Jahr 2018 wurden die Mitteilungspflichten der Zahlungsdienstleister massiv verschärft. Händler müssen heute in der Lage sein, die sogenannten „Interchange“-Kosten von den „Scheme Fees“ (Gebühren der Kartenorganisationen) und dem „Acquirer Markup“ zu trennen. Nur so lässt sich feststellen, ob ein Surcharge lediglich die Kosten deckt oder einen unzulässigen Profit generiert.
- Unterscheidung nach BIN-Bereichen: Moderne Kassen-Systeme erkennen anhand der ersten Ziffern der Karte (Bank Identification Number), ob es sich um eine Corporate Card handelt.
- Tokenisierung: Bei Zahlungen via Apple Pay oder Google Pay bleibt der Schutz des Surcharging-Verbots bestehen, da im Hintergrund die Daten der ursprünglichen Karte tokenisiert übertragen werden.
- Detaillierungsstandards: In Rechnungen muss für gewerbliche Kunden genau aufgeschlüsselt werden, welche Gebühr auf welcher gesetzlichen Ausnahme (z. B. Amex-Akzeptanzvertrag) basiert.
- Folgen fehlerhafter Programmierung: Shopsysteme, die pauschal bei „Kreditkarte“ einen Aufschlag berechnen, sind systemisch rechtswidrig und unterliegen einer hohen Abmahngefahr.
Statistiken und Szenario-Analyse
Die Verteilung unzulässiger Gebühren hat sich seit 2018 stark verschoben. Während früher fast jeder Online-Händler Zuschläge erhob, konzentriert sich das Fehlverhalten heute auf spezifische Branchen. Die folgende Analyse zeigt die Verteilung und die Erfolgsquoten bei Rückforderungen im Jahr 2026.
65 % – Anteil der korrekt surcharge-freien Transaktionen im E-Commerce.
15 % – Versteckte Gebühren in der Tourismusbranche (getarnt als Service-Fee).
20 % – Zulässige Surcharges bei B2B-Transaktionen und Spezialkarten.
Vorher/Nachher-Änderungen durch PSD2-Verschärfung:
- Durchschnittliche Gebührenhöhe: 2,5 % → 0 % (bei regulierten Karten).
- Anzahl der Verbraucher beschwerden beim Klageregister: -45 % (durch Selbstreinigung des Marktes).
- Akzeptanz von Kreditkarten bei Klein händlern: +30 % (wegen gesunkener Interchange-Kosten).
Überwachungspunkte der Aufsicht:
- Prüfungsintervall für Online-Checkouts: 180 Tage.
- Durchschnittliche Bearbeitungsdauer einer Rückforderung: 14 Tage.
- Fehlerrate bei automatischer Kartenerkennung (BIN-Fehler): 2 %.
Praxisbeispiele für Kreditkarten-Surcharging
Szenario 1: Erfolgreiche Rückforderung
Ein Kunde bucht einen Flug über ein Online-Portal. Am Ende werden 15,00 € „Zahlungsmittel-Entgelt“ für die Nutzung seiner Visa-Debitkarte berechnet. Der Kunde zahlt, sendet aber nach Erhalt der Bestätigung einen Verweis auf § 270a BGB an das Portal. Da der Händler innerhalb der EU sitzt, erstattet er den Betrag innerhalb von 48 Stunden, um rechtliche Schritte zu vermeiden. Status: Erfolg.
Szenario 2: Legitimer Zuschlag
Ein selbstständiger IT-Berater kauft Hardware für sein Büro und nutzt seine American Express Corporate Card. Der Händler erhebt eine Gebühr von 2 %. Der Berater widerspricht. Der Händler weist jedoch nach, dass Firmenkreditkarten und Drei-Parteien-Systeme nicht unter das gesetzliche Verbot fallen. Die Gebühr ist vertraglich wirksam vereinbart und rechtlich nicht zu beanstanden. Status: Zahlungspflicht.
Häufige Fehler beim Umgang mit Zahlungsgebühren
Verwechslung von Privat- und Firmenkarten: Viele Nutzer glauben, das Verbot gelte für JEDE Kreditkarte, was bei Business-Modellen zu unnötigen Rechtsstreits führt.
Akzeptanz von „Verwaltungsgebühren“: Händler nennen Surcharges oft um; Verbraucher lassen sich täuschen, obwohl die Ursache (die Wahl der Karte) entscheidend ist.
Ignorieren des Gerichtsstands: Bei Käufen in den USA oder China greift das deutsche BGB oft nicht, was Rückforderungen rechtlich aussichtslos macht.
Verspätete Reklamation: Wer erst nach Monaten die Abrechnung prüft, hat zwar noch einen Rechtsanspruch, scheitert aber oft an der Beweisnot bezüglich des Checkout-Szenarios.
FAQ zum Surcharging-Verbot
Darf ein Händler Gebühren für PayPal-Zahlungen verlangen?
Diese Frage war lange Zeit Gegenstand intensiver juristischer Debatten, wurde jedoch durch den Bundesgerichtshof (BGH) mit einer klaren verbraucherfreundlichen Tendenz beantwortet. Grundsätzlich ist es Händlern nach § 270a BGB untersagt, Entgelte für die Nutzung von gängigen unbaren Zahlungsmitteln wie der SEPA-Lastschrift oder der Kreditkarte zu verlangen. Da PayPal im Kern oft als technischer Intermediär fungiert, der im Hintergrund genau diese regulierten Zahlungsmittel belastet, würde eine Gebühr für PayPal das gesetzliche Verbot des Surcharging indirekt umgehen. Ein Händler, der also für die Zahlung via PayPal einen Aufschlag verlangt, bewegt sich rechtlich auf extrem dünnem Eis und riskiert Abmahnungen durch Wettbewerbsverbände.
In der praktischen Anwendung bedeutet dies für den Kunden: Wenn Sie bei PayPal Ihr Bankkonto (Lastschrift) oder eine private Visa- oder Mastercard hinterlegt haben, darf der Händler keine Zusatzgebühr erheben. Eine theoretische Ausnahme bestünde nur dann, wenn Sie PayPal ausschließlich mit Guthaben oder einer nicht regulierten Firmenkreditkarte nutzen würden, doch da der Händler zum Zeitpunkt der Zahlung nicht wissen kann, welche Quelle Sie bei PayPal wählen, muss er die Transaktion pauschal gebührenfrei halten. Verstöße gegen diese Regelung können Sie direkt dem PayPal-Käuferschutz melden, da solche Praktiken oft auch gegen die AGB von PayPal selbst verstoßen, die den Händlern das Surcharging untersagen.
Gilt das Verbot auch für American Express oder Diners Club?
Hier liegt eine der wichtigsten technischen Ausnahmen des Surcharging-Verbots. Das Gesetz (§ 270a BGB) bezieht sich primär auf sogenannte Vier-Parteien-Systeme wie Visa oder Mastercard, bei denen zwischen dem Karteninhaber, seiner Bank, dem Händler und dessen Bank ein komplexes Geflecht besteht. American Express und Diners Club hingegen agieren meist als Drei-Parteien-Systeme, bei denen die Organisation gleichzeitig Herausgeber der Karte und Abwickler für den Händler ist. Für diese Systeme gilt die Deckelung der Interchange-Gebühren nicht im selben Maße, und sie fallen nach herrschender Meinung nicht unter das pauschale gesetzliche Verbot von Zusatzentgelten für Verbraucher.
Ein Händler darf also für Zahlungen mit American Express grundsätzlich weiterhin einen Aufschlag verlangen, sofern dies transparent im Vorfeld kommuniziert wird und die Gebühr die dem Händler tatsächlich entstehenden Kosten nicht übersteigt. Dies ist der Grund, warum viele Reiseportale bei Visa und Mastercard keine Gebühren anzeigen, bei American Express jedoch plötzlich einen Prozentsatz aufschlagen. Verbraucher sollten daher genau prüfen, welche Karte sie für welchen Kauf einsetzen. Wenn Sie die Wahl haben, ist die Nutzung einer klassischen Visa- oder Mastercard fast immer die günstigere Variante, da hier der gesetzliche Schutzschirm des BGB vollumfänglich greift und jede Gebühr als unwirksam eingestuft würde.
Was kann ich tun, wenn ich die Gebühr bereits bezahlt habe?
Wenn Sie feststellen, dass Ihnen eine unzulässige Gebühr berechnet wurde, haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf Erstattung gemäß § 812 Abs. 1 BGB (Ungerechtfertigte Bereicherung). Da die Vereinbarung über die Gebühr gegen ein gesetzliches Verbot (§ 270a BGB) verstößt, ist dieser Teil des Vertrages nichtig. Der erste Schritt sollte immer die schriftliche Aufforderung zur Rückzahlung gegenüber dem Kundenservice des Händlers sein. Setzen Sie hierfür eine klare Frist von 14 Tagen und fügen Sie einen Beleg über die Zahlung bei. In vielen Fällen lenken Unternehmen bereits in diesem Stadium ein, da die Kosten eines Rechtsstreits in keinem Verhältnis zum meist geringen Gebührenbetrag stehen.
Sollte der Händler sich weigern, können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten oder bei größeren Beträgen (z. B. bei mehreren Buchungen) einen Anwalt beauftragen. Wichtig ist hierbei die Beweislast: Sie müssen nachweisen können, dass Sie ein geschütztes Zahlungsmittel genutzt haben. Ein Screenshot der Buchungsbestätigung und eine Kopie Ihrer Kreditkartenabrechnung sind hierfür meist ausreichend. Beachten Sie zudem, dass solche Forderungen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren zum Jahresende unterliegen. Haben Sie also beispielsweise im Jahr 2024 eine unzulässige Gebühr gezahlt, können Sie diese bis Ende 2027 rechtlich geltend machen.
Darf ein Händler einen Mindestumsatz für Kreditkartenzahlungen fordern?
Rechtlich gesehen ist die Forderung eines Mindestumsatzes (z. B. „Kartenzahlung erst ab 10 Euro“) kein direkter Verstoß gegen das Surcharging-Verbot des BGB, da dem Kunden keine ZUSÄTZLICHE Gebühr berechnet wird, sondern die Zahlungsart als Ganzes verweigert wird. Allerdings verstoßen solche Schilder oft gegen die Akzeptanzverträge, die der Händler mit seiner Bank (dem Acquirer) oder den Kartenorganisationen wie Visa und Mastercard geschlossen hat. Diese Verträge enthalten meist eine sogenannte „Honor All Cards“-Klausel, die den Händler verpflichtet, jede gültige Karte unabhängig vom Transaktionswert anzunehmen, solange er das System grundsätzlich akzeptiert.
Ein Kunde kann den Händler also nicht direkt auf Basis von § 270a BGB verklagen, um mit Karte zahlen zu dürfen, aber er kann den Verstoß bei der jeweiligen Kartenorganisation melden. Für den Händler ist ein solches Verhalten riskant, da bei wiederholten Verstößen der Entzug der Akzeptanzlizenz droht. In Zeiten sinkender Transaktionskosten und zunehmender Konkurrenz durch digitale Wallets ist die Verweigerung von Kleinstbeträgen ohnehin geschäftsschädigend. Wenn Sie also beim Bäcker oder am Kiosk auf einen Mindestumsatz hingewiesen werden, handelt es sich meist um eine veraltete Praxis, die rechtlich zwar im BGB nicht explizit verboten, aber vertraglich oft unzulässig ist.
Gilt das Verbot auch bei Käufen außerhalb der EU?
Das Verbot von Kreditkarten-Surcharges basiert auf der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 und ist somit territoriales Recht des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Wenn Sie bei einem Händler in Deutschland, Frankreich oder Spanien einkaufen, muss dieser sich an die Regeln halten. Kaufen Sie hingegen in einem Online-Shop in den USA, in China oder in der Schweiz ein, greift der Schutz des § 270a BGB in der Regel nicht. Diese Händler unterliegen dem Recht ihres jeweiligen Sitzlandes, und in vielen außereuropäischen Jurisdiktionen ist das Surcharging weiterhin erlaubt und gängige Praxis.
Ein wichtiger Grenzfall ist die Buchung bei ausländischen Fluggesellschaften. Wenn die Website sich gezielt an deutsche Kunden richtet (deutsches Interface, Preisangabe in Euro) und der Abflughafen in Deutschland liegt, argumentieren Verbraucherschützer oft, dass deutsches Verbraucherschutzrecht anwendbar ist. Dennoch ist die Durchsetzung von Rückforderungen gegenüber Firmen mit Sitz außerhalb der EU in der Praxis extrem schwierig und oft mit Kosten verbunden, die den Nutzen übersteigen. Prüfen Sie daher bei internationalen Käufen immer vorab das Impressum. Liegt der Sitz nicht im EWR, sollten Sie die angezeigten Gebühren als fixen Bestandteil des Preises kalkulieren, da eine nachträgliche Korrektur kaum möglich sein wird.
Warum verlangen manche Reisebüros trotzdem Gebühren?
Die Reisebranche ist bekannt für ihre geringen Margen und versucht oft, die Kosten für Kreditkarten zahlungen durch kreative Gebührenbezeichnungen zu kompensieren. Häufig werden diese Zuschläge als „Service-Fee“, „Service-Pauschale“ oder „Buchungsentgelt“ deklariert. Rechtlich zulässig ist eine solche Gebühr nur dann, wenn sie UNABHÄNGIG vom Zahlungsmittel für JEDEN Kunden anfällt. Erhebt das Reisebüro jedoch eine Service-Fee von 10 Euro bei Kreditkartenzahlung und 0 Euro bei Sofortüberweisung, handelt es sich um einen klassischen Umgehungsversuch des Surcharging-Verbots. Der Name der Gebühr spielt für die rechtliche Bewertung keine Rolle; entscheidend ist die kausale Verknüpfung mit der Zahlungsart.
Einige Portale nutzen zudem die Ausnahme für Firmenkreditkarten aus. Da viele Geschäftsreisende Corporate Cards nutzen, ist Surcharging hier erlaubt. Problematisch wird es, wenn das System nicht sauber zwischen Privat- und Firmenkarten trennt und pauschal jeden belastet, der nicht proaktiv widerspricht. Wenn Sie in einem Reisebüro mit einer solchen Praxis konfrontiert werden, sollten Sie auf eine kostenfreie Zahlungsalternative bestehen. Ist keine zumutbare kostenlose Option vorhanden (z. B. nur eine exotische Kreditkarte, die kaum jemand besitzt), verstößt der Händler zusätzlich gegen die Preisangabenverordnung und das BGB, was das gesamte Gebührenmodell rechtlich angreifbar macht.
Gibt es Unterschiede zwischen Debit- und Kreditkarten?
Im Hinblick auf das Surcharging-Verbot gibt es für Verbraucher (B2C) faktisch keinen Unterschied mehr. Sowohl Debitkarten (bei denen der Betrag sofort vom Konto abgebucht wird, z. B. die neue Visa Debit vieler Direktbanken) als auch echte Kreditkarten (mit monatlicher Abrechnung) sind durch § 270a BGB geschützt. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um eine Karte für Privatkunden handelt, die innerhalb eines Vier-Parteien-Systems (Visa/Mastercard) ausgegeben wurde. Händler dürfen also weder für die eine noch für die andere Kartenart ein Entgelt verlangen. Dies gilt auch für mobile Bezahlsysteme, die auf diesen Karten basieren.
Die einzige technische Differenzierung, die für Händler relevant ist, betrifft die Höhe der Interchange-Gebühren, die sie an ihre Bank zahlen müssen. Diese sind bei Debitkarten (maximal 0,2 %) nochmals niedriger als bei Kreditkarten (maximal 0,3 %). Da diese Sätze jedoch insgesamt sehr niedrig gedeckelt sind, fehlt dem Händler jede rechtliche „Narrativa de Justificação“, um einen Aufschlag von beispielsweise 2 % oder 3 % vor den Gerichten zu rechtfertigen. Ein Händler, der zwischen Debit und Kredit unterscheidet und nur für Letztere eine Gebühr verlangt, verstößt gleichermaßen gegen das Gesetz und kann zur Erstattung verpflichtet werden.
Was ist eine Firmenkreditkarte (Business Card) und warum darf sie beaufschlagt werden?
Firmenkreditkarten (Commercial Cards) werden an Mitarbeiter von Unternehmen ausgegeben, um geschäftliche Ausgaben (Reisen, Beschaffung) zu tätigen. Der entscheidende juristische Unterschied ist, dass diese Karten nicht der EU-Verordnung 2015/751 zur Deckelung der Interchange-Gebühren unterliegen. Für eine Firmenkreditkarte kann die Bank des Händlers also deutlich höhere Gebühren verlangen als für eine Privatkarte. Um Händler vor diesen unkontrollierten Kosten zu schützen, hat der Gesetzgeber Firmenkreditkarten explizit vom Surcharging-Verbot des § 270a BGB ausgenommen. Hier greift das Prinzip der Vertragsfreiheit zwischen Kaufleuten.
Händler dürfen bei der Nutzung von Business Cards also die tatsächlichen Kosten der Zahlungsabwicklung auf den Kunden umlegen. Für den Karteninhaber bedeutet dies: Wenn Sie Ihre geschäftliche Kreditkarte für private Einkäufe nutzen, müssen Sie damit rechnen, dass Gebühren anfallen, gegen die Sie rechtlich nicht vorgehen können. Viele moderne Online-Shops prüfen während der Eingabe der Kartennummer automatisch im Hintergrund, ob es sich um eine „Consumer“ oder eine „Commercial“ BIN handelt. Nur wenn das System eine Commercial Card erkennt, wird die Gebühr im Warenkorb eingeblendet. Diese Praxis ist absolut rechtssicher und stellt keine Diskriminierung im Sinne des Verbraucherschutzes dar.
Darf ein Händler stattdessen Rabatte für Barzahlung geben?
Das Einräumen von Rabatten für bestimmte Zahlungsarten (z. B. „3 % Skonto bei Vorkasse“) ist rechtlich grundsätzlich zulässig und wird als Teil der Preisgestaltungsautonomie des Händlers angesehen. Der Gesetzgeber verbietet zwar das Erheben von ZUSATZENTGELTEN, untersagt aber nicht die Belohnung für die Nutzung kostengünstigerer Zahlungsmittel. Es gibt jedoch eine feine Grenze zum unlauteren Wettbewerb: Wenn der „rabattierte“ Preis eigentlich der marktübliche Preis ist und der „Normalpreis“ künstlich erhöht wurde, um die Gebührenfreiheit für Karten zu umgehen, könnte dies als Irreführung gewertet werden.
In der gerichtlichen Praxis wird geprüft, ob der Kunde eine echte Wahlmöglichkeit hat. Ein Rabattmodell ist unproblematisch, solange der beworbene Gesamtpreis (der auch für Kreditkarten gilt) transparent ist und nicht erst im letzten Schritt ein „Aufschlag“ erfolgt, der lediglich als Wegfall eines Rabatts getarnt wird. Händler nutzen dieses Modell oft, um die hohen Kosten von Systemen wie American Express abzufedern, ohne direkt ein Verbot zu verletzen. Für den Kunden ist dies meist vorteilhaft, da er bei Nutzung einfacher Lastschriften oder Überweisungen Geld sparen kann, ohne bei Kartennutzung rechtwidrig beaufschlagt zu werden.
Werden Verstöße gegen das Surcharging-Verbot behördlich verfolgt?
Die Verfolgung von Surcharging-Verstößen findet in Deutschland auf zwei Ebenen statt. Zum einen gibt es die zivilrechtliche Schiene: Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände können den Händler abmahnen. Dies ist das schärfste Schwert, da eine Unterlassungserklärung mit hohen Vertragsstrafen verbunden ist und den Händler zwingt, sein gesamtes Shop-System sofort umzustellen. Zum anderen fungiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Aufsichtsbehörde für die Zahlungsdienstleister. Wenn eine Bank es ihrem Händler ermöglicht, systematisch gegen das Gesetz zu verstoßen, kann die BaFin gegen die Bank oder den Acquirer vorgehen.
Für den einzelnen Verbraucher gibt es jedoch keine „Surcharging-Polizei“, die das Geld automatisch zurückholt. Sie müssen Ihre Rechte selbst wahrnehmen oder sich an Organisationen wie die Verbraucherzentrale wenden. Diese sammeln Beschwerden und leiten bei systemischen Missständen Verbandsklagen ein. Im Jahr 2026 ist die Sensibilität der Behörden gestiegen, und es finden regelmäßige Screenings automatisierter Buchungssysteme statt. Händler, die dennoch Surcharges erheben, gehen ein hohes unternehmerisches Risiko ein, da die Kosten für eine einzige Abmahnung oft die durch die Gebühren erzielten Einnahmen eines ganzen Jahres übersteigen.
Referenzen und nächste Schritte
- Musterbrief erstellen: Nutzen Sie Online-Vorlagen der Verbraucherzentrale für Ihre Rückforderung.
- Zahlungsmittel-Check: Prüfen Sie Ihre Karten-AGB, um sicherzugehen, dass es sich um eine regulierte Consumer-Card handelt.
- Fristen setzen: Gewähren Sie dem Händler maximal 14 Tage für die Erstattung der Gebühr.
- Kollektive Abwehr: Melden Sie unbelehrbare Händler der Wettbewerbszentrale, um den Markt für alle sauber zu halten.
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Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die primäre Rechtsquelle für das Surcharging-Verbot ist § 270a BGB, der im Zuge der Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) eingeführt wurde. Ergänzend hierzu ist die Interchange-Gebühren-Verordnung (EU 2015/751) heranzuziehen, die die Grundlage für die Einordnung regulierter Zahlungsmittel bildet. In der Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Urteil vom 25. März 2021 (Az. I ZR 203/19) klargestellt, dass das Verbot auch für Dienste wie PayPal und Sofortüberweisung gilt, was die Umgehungsmöglichkeiten für Händler drastisch reduziert hat.
Zudem spielen die Bestimmungen des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eine Rolle, die es Verbraucherschutzverbänden ermöglichen, gegen systemische Verstöße im E-Commerce vorzugehen. Offizielle Leitfäden und weiterführende Informationen zur Aufsicht über Zahlungsdienste finden Sie auf der Website der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie bei der Wettbewerbszentrale (.org).
Abschließende Betrachtung
Das Verbot von Kreditkarten-Zusatzgebühren ist ein Meilenstein für fairen Wettbewerb und Verbraucherschutz im digitalen Zeitalter. Während die technischen Hürden für Händler durch sinkende Interchange-Kosten abgenommen haben, bleibt der juristische Überwachungsdruck hoch. Wer heute noch Surcharges erhebt, tut dies meist in der Hoffnung auf die Unwissenheit der Kunden oder durch die Nutzung rechtlicher Grauzonen bei Firmenkarten. Doch die „Narrativa de Justificação“ der Händler wird vor dem Hintergrund klarer BGH-Urteile immer schwächer.
Letztlich gewinnt der Markt durch Gebührenfreiheit an Effizienz und Vertrauen. Verbraucher, die konsequent ihre Rechte einfordern, tragen dazu bei, dass intransparente Preismodelle endgültig aus dem Checkout-Prozess verschwinden. In einer Welt, in der bargeldloses Bezahlen der Standard ist, darf die Wahl des Zahlungsmittels kein Kostenfaktor für den Einzelnen sein, sondern muss als integraler Bestandteil einer modernen Dienstleistung verstanden werden.
Kernpunkte zur Durchsetzung Ihrer Rechte:
- Prüfen Sie vor dem Kauf, ob Zusatzgebühren im Warenkorb erscheinen und dokumentieren Sie diese.
- Unterscheiden Sie strikt zwischen privaten Visa/Mastercards (geschützt) und Amex/Firmenkarten (oft nicht geschützt).
- Nutzen Sie die dreijährige Verjährungsfrist für die Rückforderung bereits gezahlter Surcharges.
- Reagieren Sie sofort auf unzulässige Gebühren durch eine schriftliche Rüge unter Verweis auf § 270a BGB.
- Sichern Sie sich bei größeren Transaktionen (z. B. Flugbuchungen) durch Screenshots ab.
- Lassen Sie sich nicht von Bezeichnungen wie „Service-Pauschale“ verunsichern, wenn die Gebühr nur bei Kartenzahlung anfällt.
Dieser Inhalt dient nur der Information und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Experten.

