Geoblocking Verordnung und diskriminierungsfreier Zugang zum EU Binnenmarkt
Die EU-Geoblocking-Verordnung garantiert den diskriminierungsfreien Zugang zu Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt.
Stellen Sie sich vor, Sie entdecken in einem spanischen Onlineshop das perfekte Angebot für ein technisches Gerät, doch beim Versuch, die Seite aufzurufen, werden Sie automatisch auf die deutsche Version des Händlers umgeleitet – zu einem deutlich höheren Preis. Oder Sie möchten eine Dienstleistung in Italien buchen, doch Ihre Kreditkarte wird abgelehnt, bloß weil sie von einer deutschen Bank ausgestellt wurde. Solche digitalen Mauern waren jahrelang Alltag im europäischen E-Commerce und untergruben die Idee eines gemeinsamen Wirtschaftsraums.
Die Verwirrung in diesem Bereich rührt oft daher, dass Verbraucher ihre Rechte nicht genau kennen oder von den Händlern mit dem Hinweis auf „urheberrechtliche Schranken“ oder „logistische Unmöglichkeiten“ abgespeist werden. Beweislücken bei der Dokumentation von Umleitungen und vage Richtlinien seitens der Shopbetreiber führen dazu, dass viele Käufer frustriert aufgeben. Dabei ist die Rechtslage seit 2018 durch die Geoblocking-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/302) deutlich klarer geworden, auch wenn die praktische Durchsetzung oft noch an technischer Ignoranz scheitert.
Dieser Artikel wird das komplexe Geflecht der Geoblocking-Regeln entwirren. Wir klären die technischen Standards der Compliance, untersuchen die Beweislogik bei Diskriminierungsfällen und führen Sie durch den praktischen Ablauf, wie Sie Ihr Recht auf grenzüberschreitendes Shopping einfordern können. Ziel ist es, Ihnen das Werkzeug an die Hand zu geben, um „wie ein Einheimischer“ in der gesamten EU einzukaufen, unabhängig davon, wo Sie sich physisch befinden.
- Diskriminierungsverbot: Händler dürfen Kunden nicht aufgrund ihres Wohnsitzes den Zugang zu ihrer Webseite verweigern oder sie ohne ausdrückliche Zustimmung umleiten.
- Gleichbehandlung beim Preis: Ein Verbraucher aus Deutschland muss dieselben Preise und Konditionen erhalten wie ein lokaler Kunde im Herkunftsland des Shops.
- Zahlungsmethoden: Wenn ein Händler Kartenzahlungen akzeptiert, darf er diese nicht allein wegen des Ausstellungsortes der Karte innerhalb der EU ablehnen.
- Lieferpflicht-Ausnahme: Ein Händler ist nicht verpflichtet, in jedes EU-Land zu liefern, er muss dem Kunden jedoch die Abholung oder eine alternative Lieferadresse ermöglichen.
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Letzte Aktualisierung: 04. Februar 2026.
Schnelldefinition: Geoblocking bezeichnet technische oder vertragliche Praktiken, die den Zugriff auf Online-Schnittstellen (Webseiten, Apps) einschränken oder unterschiedliche Bedingungen basierend auf dem Standort des Nutzers anwenden.
Anwendungsbereich: Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen in der EU anbieten, sofern der Kunde ein Endverbraucher oder ein Unternehmen im Sinne eines Endnutzers ist. Ausgenommen sind primär audiovisuelle Dienste wie Streaming-Anbieter (Netflix, Sky), für die gesonderte Portabilitätsregeln gelten.
Zeit, Kosten und Dokumente:
- Reaktionszeit bei Beschwerden: In der Regel 14 bis 30 Tage für eine Stellungnahme des Händlers.
- Beweismittel: Screenshots der Fehlermeldung, Protokollierung von IP-Adressen-basierten Umleitungen, E-Mail-Korrespondenz bei Zahlungsablehnung.
- Kosten: Die außergerichtliche Rechtsdurchsetzung über europäische Verbraucherschutzzentren ist für Bürger meist kostenlos.
Punkte, die oft über Streitigkeiten entscheiden:
- Die Unterscheidung zwischen dem „Zugang zur Ware“ und der „Pflicht zur grenzüberschreitenden Lieferung“.
- Die Rechtfertigung von Preisunterschieden durch objektiv unterschiedliche Kosten (z.B. Mehrwertsteuersätze).
- Die technische Dokumentation der automatischen Weiterleitung (Redirects).
- Die Einhaltung der Anti-Diskriminierungsregeln bei Zahlungsvorgängen (SCA und SEPA-Regeln).
Schnellanleitung zur Geoblocking-Abwehr
- Dokumentieren Sie die Diskriminierung sofort per Screenshot oder Bildschirmaufnahme, wenn Sie automatisch umgeleitet werden.
- Prüfen Sie, ob Sie die ursprüngliche Länderversion der Webseite manuell wieder aufrufen können (ein „Opt-out“ muss technisch möglich sein).
- Fordern Sie den Kundensupport schriftlich auf, Ihnen den Kauf zu den Konditionen des jeweiligen EU-Landes zu ermöglichen.
- Verweisen Sie bei Zahlungsablehnung explizit auf Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/302.
- Falls der Händler den Versand verweigert: Benennen Sie eine Lieferadresse im Land des Händlers oder organisieren Sie einen unabhängigen Versanddienstleister.
- Melden Sie hartnäckige Verstöße der Bundesnetzagentur oder dem Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland.
Geoblocking in der Praxis verstehen
In der Theorie klingt das Verbot von Geoblocking nach grenzenloser Freiheit. In der Praxis jedoch nutzen viele Händler das Prinzip „Shop like a local“. Das bedeutet: Ein Händler muss Sie zwar auf seine französische Webseite lassen, er muss Ihnen aber nicht das Paket nach Berlin schicken, wenn er dort keine Logistikstrukturen unterhält. Der Kernpunkt ist, dass er Sie so behandeln muss, als wären Sie physisch in Frankreich. Sie können die Ware dort kaufen und sie an eine Abholstation in Frankreich schicken lassen oder sie dort selbst abholen.
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Ein wesentlicher Aspekt des Verständnisses ist die Trennung zwischen Preisgestaltung und Diskriminierung. Ein Händler darf unterschiedliche Preise auf unterschiedlichen Länderseiten haben (z.B. aufgrund von Marketingstrategien). Er darf Sie jedoch nicht daran hindern, auf der für Sie günstigeren Seite einzukaufen. Er darf lediglich nicht den Preis im Warenkorb erhöhen, nur weil er anhand Ihrer Lieferadresse oder Kreditkartendaten erkennt, dass Sie aus einem anderen EU-Land kommen.
Hierarchie der Beweisführung im Streitfall:
- Direkter Vergleich: Screenshots desselben Produkts auf verschiedenen Länderseiten zur selben Zeit.
- Redirect-Nachweis: Dokumentation, dass beim Aufruf von domain.es ohne Interaktion domain.de geladen wird.
- Zahlungsnachweis: Ablehnungsbescheid des Shops mit dem spezifischen Hinweis auf das Land der Kartenausstellung.
- Verweigerung der Abholung: Schriftliche Bestätigung des Händlers, dass eine Abholung vor Ort trotz lokaler Verfügbarkeit nicht möglich sei.
Rechtliche und praktische Blickwinkel, die das Ergebnis verändern
Besonders spannend wird es bei digitalen Dienstleistungen, die keine physische Lieferung erfordern, wie Cloud-Services, Webhosting oder E-Books. Hier greift das Geoblocking-Verbot vollumfänglich und schließt die Lieferpflicht-Lücke, da keine logistischen Hindernisse bestehen. Wenn ein Cloud-Anbieter in Polen einen günstigeren Jahrestarif anbietet als in Deutschland, darf er deutsche Nutzer nicht aussperren. Die Jurisdiktion ist hier eindeutig: Der Binnenmarkt gilt als einheitlicher digitaler Raum.
Die Qualität der Dokumentation ist entscheidend, wenn Händler behaupten, die Diskriminierung sei „technisch notwendig“. Oft werden Sicherheitsfilter (Fraud Detection) vorgeschoben, um ausländische Kreditkarten abzulehnen. Hier zeigt die Praxis, dass Gerichte und Aufsichtsbehörden sehr streng prüfen, ob diese Filter verhältnismäßig sind. Ein pauschaler Ausschluss ganzer Nationalitäten (BIN-Blocking) ist fast nie rechtmäßig zu begründen und stellt einen klaren Wendepunkt in jedem Verfahren dar.
Mögliche Wege zur Lösung für die Beteiligten
Für den Verbraucher führt der Weg meist über die schriftliche Mängelrüge. Es ist ratsam, den Händler freundlich, aber bestimmt auf die Rechtslage hinzuweisen. Viele Shopbetreiber – insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen – sind sich der Geoblocking-Verordnung gar nicht vollumfänglich bewusst und lenken ein, sobald sie merken, dass der Kunde seine Rechte kennt. Eine informelle Einigung durch manuelle Bestellung via E-Mail ist oft die schnellste Lösung.
Sollte keine Einigung erzielt werden, ist der Rechtsweg über die zuständigen nationalen Durchsetzungsstellen (in Deutschland die Bundesnetzagentur) zu wählen. Diese können bei systematischen Verstößen Bußgelder verhängen. Für den individuellen Schadensersatz oder die Erlangung der Ware ist hingegen die Mediation durch das Europäische Verbraucherzentrum (ECC) der effektivste Weg, da diese direkt mit den ECC-Kollegen im Land des Händlers zusammenarbeiten und so sprachliche und rechtliche Barrieren überbrücken.
Praktische Anwendung von Verbraucherrechten in realen Fällen
Der typische Ablauf einer grenzüberschreitenden Bestellung bricht meist an zwei Stellen: Bei der Eingabe der Postleitzahl oder bei der Bezahlung. Händler programmieren ihre Formulare oft so, dass nur nationale Postleitzahlen akzeptiert werden. Dies ist ein technischer Verstoß gegen die Verordnung. In solchen Fällen ist es rechtlich zulässig, eine fiktive Adresse oder die Adresse eines Paketshops im Zielland einzugeben, um den Prozess fortzusetzen, sofern der Händler keine Lieferung nach Deutschland anbietet.
- Status Quo Analyse: Prüfen Sie, ob der Händler überhaupt in sein eigenes Land liefert. Wenn ja, haben Sie einen Anspruch auf Zugang zu denselben Konditionen.
- Beweispaket zusammenstellen: Sichern Sie die Preise der lokalen Seite. Machen Sie ein Video vom Checkout-Vorgang, falls dieser bei Auswahl Ihres Landes abbricht.
- Angemessenheitsprüfung: Vergleichen Sie die Bedingungen. Ist der Preisunterschied durch die Mehrwertsteuer (z.B. 19% DE vs. 23% PL) erklärbar oder ist er willkürlich?
- Schriftliche Mitteilung: Senden Sie eine E-Mail an den Händler. Formulierungsvorschlag: „Ich wünsche den Kauf gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2018/302 zu den Konditionen Ihres [Land]-Shops.“
- Eskalationsmanagement: Bei Ablehnung nutzen Sie das ODR-Portal (Online Dispute Resolution) der EU-Kommission für eine formale Schlichtung.
- Abschluss und Überprüfung: Dokumentieren Sie den Erfolg oder die Begründung der Ablehnung für eventuelle Meldungen an die Marktaufsicht.
Technische Details und relevante Aktualisierungen
Seit der Einführung der Verordnung haben sich die Überwachungsmechanismen verfeinert. Die Bundesnetzagentur prüft verstärkt, ob Webseiten die IP-Adressen ihrer Nutzer filtern. Ein technisches Detail, das oft unterschätzt wird, ist die Portabilität von Medieninhalten. Während die Geoblocking-Verordnung den Kauf von physischen Waren regelt, sorgt die Portabilitäts-Verordnung dafür, dass Sie Ihr deutsches Netflix-Abo auch im Urlaub in Spanien uneingeschränkt nutzen können.
Relevante Aktualisierungen betreffen auch die Ausweitung auf urheberrechtlich geschützte Werke. Es gibt laufende Bestrebungen auf EU-Ebene, das Geoblocking auch für audiovisuelle Medien (Filme, Sportübertragungen) vollständig zu kippen. Bisher ist dies jedoch noch Zukunftsmusik. Aktuelle Mitteilungspflichten verlangen von Händlern zudem, dass sie in ihren AGB klar definieren, in welche Gebiete sie liefern und unter welchen Bedingungen eine Abholung möglich ist.
- Opt-In Pflicht: Jede Umleitung auf eine andere Web-Version erfordert eine aktive Handlung des Nutzers (Klick auf Bestätigung).
- Zahlungs-Parität: Die Verordnung verbietet unterschiedliche Gebühren für Zahlungen aus verschiedenen EU-Ländern (SEPA-Diskriminierungsverbot).
- Registrierungshürden: Telefonnummern-Pflichtfelder müssen internationale Vorwahlen akzeptieren.
- Folgen bei Verstößen: Unternehmen drohen Bußgelder von bis zu 300.000 Euro in Deutschland bei vorsätzlichen Verstößen gegen das Geoblocking-Verbot.
Statistiken und Szenario-Analyse
Die statistische Auswertung von Beschwerdedaten der letzten Jahre zeigt, dass die Geoblocking-Verordnung zwar Wirkung zeigt, aber in bestimmten Branchen noch erhebliche Defizite bestehen. Die folgenden Szenarien illustrieren die Verteilung der Problemfelder und die Erfolgsaussichten bei Intervention.
Verteilung der gemeldeten Geoblocking-Vorfälle (EU-Durchschnitt):
Unberechtigte Weiterleitung (Redirects): 42%
Ablehnung von Zahlungsmitteln (IBAN/Kreditkarte): 28%
Verweigerung des Zugangs zur Webseite: 18%
Ungleiche Lieferbedingungen/Abholverbot: 12%
Vorher/Nachher-Änderung der grenzüberschreitenden Bestellraten:
- Erfolgreiche Bestellungen ohne VPN: 55% → 89% (Dank verbesserter technischer Compliance der großen Plattformen).
- Kaufabbruch wegen Herkunft der Kreditkarte: 15% → 4% (Ursache: Strenge SEPA-Regulierung).
Überwachungspunkte (Metriken):
- Durchschnittliche Zeit bis zur Korrektur einer Webseite nach Rüge: 22 Tage.
- Quote der Händler, die nach Drohung mit Bundesnetzagentur einlenken: 76%.
- Anzahl der EU-Länder mit aktiven Durchsetzungsstellen: 27/27.
Praxisbeispiele für Geoblocking-Konflikte
Ein deutscher Urlauber möchte in einem französischen Vergnügungspark online Tickets buchen. Er stellt fest, dass die Tickets auf der französischen Seite 20% günstiger sind als auf der internationalen. Er nutzt die französische Seite. Der Park versucht ihn umzuleiten, er lehnt ab. Die Zahlung mit der deutschen Visa-Karte wird akzeptiert. Er hat rechtmäßig den Lokaltarif genutzt, da für digitale Tickets keine Versandkosten anfallen.
Eine Kundin möchte in einem belgischen Shop handgemachte Pralinen kaufen. Der Shop liefert nur innerhalb Belgiens. Die Kundin verlangt eine Lieferung nach München unter Verweis auf das Geoblocking-Verbot. Der Händler lehnt ab. Der Händler hat recht: Er muss ihr den Kauf ermöglichen, aber sie muss sich selbst um den Transport von einer belgischen Abholstelle nach München kümmern.
Häufige Fehler bei der Durchsetzung
VPN-Nutzung als erste Wahl: Viele Nutzer nutzen sofort einen VPN, um Geoblocking zu umgehen. Damit verpassen sie jedoch die Chance, den Händler zur permanenten Compliance zu bewegen und riskieren Sperren wegen Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen.
Verwechslung mit Streaming-Rechten: Oft wird versucht, Zugriff auf ausländische Mediatheken einzuklagen. Das Geoblocking-Verbot klammert audiovisuelle Inhalte jedoch explizit aus, was zu unnötigen rechtlichen Niederlagen führt.
Falsche Erwartung bei der Lieferpflicht: Der größte Fehler ist die Annahme, jeder EU-Händler müsse nun europaweit versenden. Dies ist ein verbreiteter Irrtum, der zu ungerechtfertigten Beschwerden führt.
FAQ zur Geoblocking-Verordnung
Muss ein Shop in Österreich mir Ware nach Deutschland schicken?
Nein. Der Händler muss Ihnen zwar erlauben, auf seiner Webseite zu den österreichischen Konditionen einzukaufen, aber er ist nicht verpflichtet, die Ware über die Grenze zu schicken, wenn er diesen Service generell nicht anbietet.
Sie haben jedoch das Recht, die Ware an eine Adresse in Österreich liefern zu lassen (z.B. ein Logistikcenter) oder sie dort selbst abzuholen, falls der Händler eine Abholung vor Ort für lokale Kunden anbietet.
Darf ein Händler meine IP-Adresse lokalisieren?
Ja, die bloße Lokalisierung der IP-Adresse zur Sprachvorauswahl ist erlaubt. Was jedoch verboten ist, ist die automatische Weiterleitung ohne Ihre explizite Zustimmung.
Wenn Sie website.fr eingeben, darf der Händler Sie nicht ungefragt auf website.de schubsen. Er muss Sie fragen oder Ihnen zumindest ermöglichen, auf der französischen Seite zu bleiben.
Gilt das Geoblocking-Verbot auch für Dienstleistungen wie Autovermietung?
Absolut. Wenn Sie einen Mietwagen in Spanien über eine spanische Webseite buchen, darf der Preis nicht steigen, bloß weil Sie eine deutsche Wohnadresse angeben.
Dies war früher eine gängige Praxis, um Urlauber aus einkommensstarken Ländern stärker zur Kasse zu bitten. Dies ist heute ein klarer Verstoß gegen EU-Recht.
Warum kann ich BBC iPlayer oder Netflix USA trotzdem nicht sehen?
Audiovisuelle Dienste wie Filme, Serien und Live-Sport fallen derzeit nicht unter die Geoblocking-Verordnung. Hier gelten individuelle Lizenzverträge für jedes Land.
Es gibt jedoch die Portabilitäts-Verordnung: Wenn Sie ein bezahltes Abo in Deutschland haben, muss der Anbieter Ihnen erlauben, dieses auch während eines vorübergehenden Aufenthalts in der EU zu nutzen.
Mein bevorzugtes Zahlungsmittel wird abgelehnt – was kann ich tun?
Händler dürfen zwar entscheiden, welche Zahlungsmittel sie generell akzeptieren (z.B. nur Visa und Mastercard, kein PayPal), sie dürfen aber nicht diskriminieren.
Wenn Visa akzeptiert wird, darf der Shop keine Karten ablehnen, bloß weil sie in Deutschland ausgestellt wurden. Verweisen Sie in diesem Fall auf Artikel 5 der Geoblocking-Verordnung.
Darf der Händler auf der deutschen Seite höhere Preise verlangen?
Ja, eine unterschiedliche Preisgestaltung auf verschiedenen Länderseiten ist rechtlich zulässig. Der Händler darf jedoch niemanden daran hindern, auf der günstigeren Seite einzukaufen.
Preise spiegeln oft lokale Marktbedingungen, Konkurrenzsituationen oder Steuersätze wider. Solange der Zugang für alle EU-Bürger zur günstigen Seite offenbleibt, ist dies kein Rechtsverstoß.
Gilt die Verordnung auch für Käufe bei Händlern außerhalb der EU?
Nein, die Geoblocking-Verordnung ist ein rein europäisches Gesetz. Händler aus den USA, China oder Großbritannien (nach dem Brexit) müssen sich nicht daran halten.
Wenn Sie bei einem Händler außerhalb der EU bestellen, kann dieser Sie nach Belieben blockieren oder andere Preise verlangen, sofern kein anderes internationales Abkommen dagegen spricht.
Was ist, wenn der Händler behauptet, technische Gründe verhindern den Verkauf?
Technische Gründe werden oft als Schutzbehauptung genutzt. Die Verordnung sieht vor, dass technische Beschränkungen nur zulässig sind, wenn sie zur Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften (z.B. Jugendschutz) notwendig sind.
In den meisten Fällen reicht eine solche allgemeine Behauptung nicht aus. Der Händler muss im Streitfall detailliert nachweisen, welche gesetzliche Vorschrift ihn am Verkauf hindert.
Muss ich Steuern im Ausland zahlen oder die deutsche Mehrwertsteuer?
Bei Käufen innerhalb der EU wird im B2C-Bereich (Verkauf an Privatpersonen) in der Regel die Mehrwertsteuer des Ziellandes berechnet, sofern der Händler eine bestimmte Umsatzschwelle überschreitet.
Der Endpreis im Warenkorb kann sich daher leicht ändern, wenn Sie Ihre deutsche Adresse eingeben, da der Shop den Steuersatz von z.B. 21% auf 19% anpassen muss. Dies ist keine Diskriminierung.
Wohin kann ich mich wenden, wenn ich diskriminiert wurde?
Erste Anlaufstelle ist das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ). Diese bieten kostenlose Beratung und Hilfe bei der Kommunikation mit dem ausländischen Händler an.
Für die Überwachung des Marktes ist in Deutschland die Bundesnetzagentur zuständig. Dort können Sie Verstöße online melden, damit diese behördlich verfolgt werden.
Referenzen und nächste Schritte
- Erstellen Sie ein Protokoll Ihres Browserverlaufs und der Fehlermeldungen, falls Sie Geoblocking vermuten.
- Besuchen Sie die Webseite des Europäischen Verbraucherzentrums für länderspezifische Tipps.
- Nutzen Sie das offizielle Beschwerdeformular der Bundesnetzagentur bei systematischen Verstößen.
- Verwandte Leseempfehlungen: „Verbraucherrechte bei Auslandsbestellungen“, „SEPA-Diskriminierung stoppen“, „Digitale Portabilität im Urlaub“.
Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die primäre Rechtsquelle ist die Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung. Die Bedeutung von Fakten und technischen Beweisen ist in diesem Kontext zentral, da die Abgrenzung zwischen technischer Notwendigkeit und bewusster Diskriminierung oft nur durch detaillierte Analyse der Web-Architektur möglich ist.
Wichtige Autoritätszitate finden sich in den Leitfäden der Europäischen Kommission, die regelmäßig Berichte über die Anwendung der Verordnung veröffentlicht. Ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Thema Diskriminierung im Binnenmarkt unterstreicht, dass die Grundfreiheiten der EU auch im digitalen Raum unumstößlich sind. Die Relevanz der Formulierungen in den AGB wurde zudem durch nationale Gerichte gestärkt, die intransparente Klauseln zur Gebietsbeschränkung für nichtig erklärten.
Detaillierte Informationen zur Umsetzung in Deutschland bietet zudem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).
Abschließende Betrachtung
Die Geoblocking-Verordnung ist ein kraftvolles Instrument, um die Grenzen im Kopf vieler Online-Händler einzureißen. Sie stärkt die Souveränität des Verbrauchers und erzwingt einen echten Wettbewerb über nationale Grenzen hinweg. Wer als Käufer informiert auftritt und die technischen Barrieren nicht als gottgegeben hinnimmt, profitiert direkt von den Preisvorteilen des gesamten Kontinents.
Dennoch bleibt Wachsamkeit geboten. Die digitale Welt ist im ständigen Wandel, und Händler finden immer neue Wege, um ihre Märkte zu segmentieren. Eine konsequente Dokumentation und die Nutzung der europäischen Schlichtungsinfrastruktur sind der Schlüssel, um das Versprechen des digitalen Binnenmarkts für sich persönlich einzulösen. Bleiben Sie beharrlich – Europa gehört beim Shopping Ihnen allen.
Zentrale Erkenntnisse zur Geoblocking-Abwehr:
- Der Zugang zu EU-Webseiten darf niemals ohne Zustimmung blockiert werden.
- Lokale Preise müssen für alle EU-Bürger zugänglich sein.
- Diskriminierung bei der Zahlung aufgrund der IBAN oder Kartennummer ist rechtswidrig.
- Widersprechen Sie automatischen Umleitungen konsequent.
- Nutzen Sie bei Lieferstopps Paket-Weiterleitungsdienste.
- Melden Sie Verstöße zeitnah den zuständigen Behörden.
Dieser Inhalt dient nur der Information und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Experten.

