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Datenschutzrecht

Datenübertragbarkeit beim Anbieterwechsel nach Artikel 20 DSGVO

Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO sichert den barrierefreien Anbieterwechsel und digitale Souveränität.

In einer zunehmend vernetzten digitalen Ökonomie stellt der sogenannte Vendor-Lock-in-Effekt eines der größten Hindernisse für den freien Wettbewerb und die individuelle Selbstbestimmung dar. Nutzer finden sich oft in geschlossenen Ökosystemen wieder, in denen ihre mühsam aufgebauten Datenbestände – seien es Playlists, Fitnessdaten oder historische Transaktionslisten – faktisch als Geiseln des Anbieters fungieren. Das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) wurde explizit geschaffen, um diese Mauern einzureißen und den Wechsel zwischen Dienstleistern so reibungslos wie möglich zu gestalten.

Trotz der klaren gesetzlichen Vorgaben herrscht in der Praxis oft massive Verwirrung über den tatsächlichen Umfang dieses Rechts. Viele Unternehmen verwechseln die Übertragbarkeit mit dem allgemeinen Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO oder scheitern an den technischen Anforderungen der Interoperabilität. Während die Auskunft lediglich das Wissen über gespeicherte Daten vermittelt, verlangt Art. 20 die Bereitstellung in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format, was tiefgreifende Anforderungen an die IT-Architektur und die Export-Schnittstellen stellt.

Dieser Artikel beleuchtet die prozessualen Hürden und die juristische Logik hinter dem Anbieterwechsel. Wir analysieren, welche Daten tatsächlich “portabel” sind, wie die Beweislast bei technischer Unmöglichkeit verteilt ist und wie eine rechtssichere Abwicklung aussieht, die sowohl den Nutzeransprüchen als auch den betrieblichen Realitäten gerecht wird. Dabei betrachten wir insbesondere die Schnittstellenproblematik und die Abgrenzung zu Geschäftsgeheimnissen, die oft als Schutzschild gegen berechtigte Übertragungsbegehren angeführt werden.

  • Anspruchsgrundlage: Der Nutzer muss die Daten selbst bereitgestellt haben, basierend auf Einwilligung oder Vertrag.
  • Formatvorgabe: Die Daten müssen in einem strukturierten und maschinenlesbaren Format (z.B. JSON, XML, CSV) übergeben werden.
  • Direktübertragung: Sofern technisch machbar, besteht ein Anspruch auf direkte Übermittlung von Verantwortlichem zu Verantwortlichem.
  • Fristenregelung: Die Umsetzung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragstellung erfolgen.
  • Ausschlusskriterien: Daten, die der Anbieter selbst durch Analyse generiert hat (abgeleitete Daten), fallen meist nicht unter Art. 20.

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Letzte Aktualisierung: 09. Februar 2026.

Schnelldefinition: Das Recht auf Datenübertragbarkeit erlaubt es Einzelpersonen, ihre personenbezogenen Daten von einem IT-System in ein anderes zu transferieren, ohne vom ursprünglichen Anbieter daran gehindert zu werden.

Anwendungsbereich: Gilt für automatisierte Verarbeitungen, die auf Einwilligung oder einem Vertrag basieren; schließt öffentliche Stellen weitgehend aus.

Zeit, Kosten und Dokumente:

  • Bearbeitungszeitraum: 1 Monat (verlängerbar auf 3 Monate bei hoher Komplexität).
  • Kostenfaktor: Grundsätzlich unentgeltlich; Gebühren nur bei offenkundig unbegründeten Anträgen.
  • Erforderliche Dokumente: Eindeutiger Identitätsnachweis, Spezifikation der zu portierenden Datenkategorien.
  • Technische Basis: Bereitstellung via Download-Link, API-Schnittstelle oder verschlüsselter Datenträger.

Punkte, die oft über Streitigkeiten entscheiden:

  • Abgrenzung zwischen “bereitgestellten” Daten und “beobachteten” oder “abgeleiteten” Datenbeständen.
  • Nachweis der technischen Machbarkeit bei Forderungen nach direkter System-zu-System-Übertragung.
  • Schutz von Rechten Dritter (z.B. Kommunikationsverläufe, in denen andere Personen vorkommen).

Schnellanleitung zu Art. 20 DSGVO

  • Antragsprüfung: Verifizieren Sie, ob die betroffene Person die Daten auf Basis eines Vertrags oder einer Einwilligung überlassen hat.
  • Datenextraktion: Filtern Sie alle Daten heraus, die der Nutzer aktiv bereitgestellt hat (z.B. Stammdaten, hochgeladene Inhalte, Suchhistorie).
  • Formatwahl: Wählen Sie ein Format wie JSON oder CSV, das von anderen Anbietern ohne proprietäre Software gelesen werden kann.
  • Sicherheitscheck: Stellen Sie sicher, dass keine Rechte Dritter verletzt werden (ggf. Pseudonymisierung von Fremddaten).
  • Übermittlung: Stellen Sie die Daten über ein sicheres Portal bereit oder nutzen Sie eine standardisierte API für den Direkttransfer.

Das Recht auf Datenübertragbarkeit in der Praxis verstehen

Die zentrale Hürde bei der Umsetzung von Art. 20 DSGVO liegt in der semantischen Auslegung des Begriffs “bereitgestellt”. Die Rechtsprechung und die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) fassen diesen Begriff weit. Es fallen nicht nur Daten darunter, die aktiv eingetippt wurden (wie Name oder Adresse), sondern auch solche, die durch die Nutzung eines Dienstes generiert wurden (beobachtete Daten), wie etwa Standortverläufe oder Herzfrequenzmessungen. Hiervon strikt zu trennen sind jedoch abgeleitete Daten, die durch interne Algorithmen des Anbieters erstellt wurden, wie beispielsweise ein Kredit-Score oder ein erstelltes Nutzerprofil für Werbezwecke.

Ein weiterer Konfliktherd ist die technische Machbarkeit der direkten Übertragung. Das Gesetz sieht vor, dass Daten direkt von einem Verantwortlichen zum anderen gesendet werden sollen, wenn dies “technisch machbar” ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Anbieter gezwungen sind, kompatible Systeme zu entwickeln oder zu unterhalten. Es besteht lediglich die Pflicht, den Transfer zu ermöglichen, wenn ein gemeinsamer technischer Standard oder eine offene Schnittstelle (API) existiert. In Branchen ohne solche Standards endet die Pflicht meist bei der Bereitstellung eines Download-Pakets für den Nutzer selbst.

  • Interoperabilität vs. Kompatibilität: Art. 20 verlangt Interoperabilität (standardisierter Austausch), nicht zwingend die Kompatibilität (direkte Nutzbarkeit ohne Anpassung).
  • Beweishierarchie: Im Streitfall muss der Anbieter nachweisen, warum eine direkte Übertragung technisch unmöglich war.
  • Rechte Dritter: Wenn ein Datenpaket (z.B. Chatverlauf) Informationen über Dritte enthält, darf dies die Übertragung nicht blockieren, sofern der Nutzer die Daten für rein persönliche Zwecke nutzt.
  • Revisionssicherheit: Jede Übertragung muss protokolliert werden, um bei einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde die Compliance nachweisen zu können.

Rechtliche und praktische Blickwinkel, die das Ergebnis verändern

Häufig versuchen Anbieter, die Datenübertragbarkeit durch den Verweis auf Geschäftsgeheimnisse oder geistiges Eigentum einzuschränken. Die juristische Praxis zeigt jedoch, dass dieser Einwand nur in sehr engen Grenzen greift. Nur wenn der Datenexport den Kern der geschäftlichen Innovation offenlegen würde, kann eine Schwärzung oder Verweigerung gerechtfertigt sein. In den meisten Fällen wiegen die Transparenzrechte des Nutzers und das Ziel des unverfälschten Wettbewerbs schwerer.

Besonders bei Finanzdienstleistern und Cloud-Plattformen führen Verzögerungen oft zu massiven ökonomischen Einbußen für den Nutzer. Wenn ein Wechsel der Buchhaltungssoftware aufgrund mangelhafter Datenformate scheitert, entstehen hohe Migrationskosten. Gerichte neigen hier zunehmend dazu, Schadensersatzansprüche anzuerkennen, wenn die Formate so proprietär sind, dass eine Weiterverwendung faktisch unmöglich ist. Die Dokumentenqualität ist somit nicht nur eine Frage der IT-Ethik, sondern ein direktes Haftungsrisiko.

Mögliche Wege zur Lösung für die Beteiligten

Für Nutzer empfiehlt es sich, den Antrag auf Übertragbarkeit so präzise wie möglich zu stellen und dabei die gewünschten Datenkategorien sowie das Zielsystem zu benennen. Sollte der Anbieter mauern, kann die Einschaltung eines Datenschutzbeauftragten oft Wunder wirken. Viele Unternehmen scheuen die formale Eskalation und lenken ein, sobald klar wird, dass der Nutzer seine Rechte nach Art. 20 DSGVO kennt und bereit ist, die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren.

Auf Anbieterseite ist die Implementierung von Self-Service-Portalen (Data Takeout Tools) der goldene Standard. Dies entlastet nicht nur die Rechtsabteilung, sondern signalisiert dem Markt auch Transparenz und Nutzerfreundlichkeit. Ein proaktiver Umgang mit Datenportabilität kann sogar als Wettbewerbsvorteil genutzt werden, um Vertrauen bei Neukunden aufzubauen, die Angst vor einer dauerhaften Bindung haben.

Praktische Anwendung von Datenportabilität in realen Fällen

Die Umsetzung eines Übertragungsbegehrens folgt in professionell aufgestellten Organisationen einem strikten Protokoll. Es reicht nicht aus, dem Nutzer einfach einen “Dump” seiner Datenbankzeilen vorzuwerfen. Die Daten müssen so aufbereitet sein, dass ein empfangender Verantwortlicher sie ohne unverhältnismäßigen Aufwand in sein System integrieren kann. Dies setzt eine saubere Dokumentation der Datenstruktur (Metadaten) voraus.

  1. Anfrage-Validierung: Prüfung der Identität und der Rechtsgrundlage (Einwilligung oder Vertrag vorhanden?).
  2. Mapping der Datenbestände: Identifikation aller vom Nutzer bereitgestellten und durch die Nutzung beobachteten Daten (z.B. Bewegungsdaten, Log-Files, Profildaten).
  3. Format-Konvertierung: Umwandlung der internen Datenbankformate in standardisierte Austauschformate (JSON bevorzugt für strukturierte Daten).
  4. Bereinigung: Entfernung von rein internen Vermerken, Kommentaren oder Daten, die Rechte Dritter unverhältnismäßig verletzen könnten.
  5. Übermittlungskanal wählen: Bereitstellung über einen gesicherten Download-Bereich oder direkte API-Übermittlung an den neuen Dienstleister.
  6. Dokumentation: Revisionssichere Archivierung des Vorgangs, inklusive der Bestätigung über den erfolgreichen Export oder die Begründung technischer Hindernisse.

Technische Details und relevante Aktualisierungen

Die technische Evolution treibt die Anforderungen an Art. 20 DSGVO voran. Mit dem Aufkommen des Data Acts der EU werden die Pflichten zur Interoperabilität nochmals verschärft. Während die DSGVO eher auf personenbezogene Daten fokussiert, weitet der Data Act den Fokus auf industrielle Daten und das Internet of Things (IoT) aus. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre APIs nicht nur für Menschen, sondern auch für Maschinen optimieren müssen.

  • JSON (JavaScript Object Notation): Gilt derzeit als das universellste Format für den Austausch strukturierter Daten aufgrund seiner Leichtigkeit und weiten Verbreitung.
  • REST-APIs: Der Standard für die direkte Übertragung zwischen Cloud-Services, da sie einen authentifizierten und automatisierten Datenaustausch erlauben.
  • Detaillierungsgrad: Die Daten müssen in der niedrigsten Granularität bereitgestellt werden (z.B. einzelne GPS-Punkte statt einer aggregierten Route), um die volle Analysekapazität im Zielsystem zu erhalten.
  • Sicherheit bei der Übertragung: Verschlüsselung (TLS 1.3) ist bei der Übermittlung zwingend erforderlich, um Datenpannen während des Transports zu verhindern.

Statistiken und Szenario-Analyse

Die Nutzung des Rechts auf Datenübertragbarkeit variiert stark nach Branchen. Während im Bereich Social Media und Musik-Streaming die Wechselbereitschaft hoch ist, zögern Nutzer bei komplexeren Diensten wie Cloud-Speichern oder Finanz-Apps aufgrund der gefürchteten Datenverluste.

Szenarioverteilung der Portabilitätsanfragen:

52% – Social Media & Unterhaltung (Playlists, Kontakte, Fotos)

28% – E-Commerce & Retail (Kaufhistorie, Wunschlisten)

20% – Finanz- & Gesundheitsdienste (Transaktionen, Vitaldaten)

Entwicklung der Portabilitäts-Erfolge:

  • Erfolgreiche Direktübertragungen (API): 15% → 42% (Zunahme durch Branchenstandards).
  • Durchschnittliche Datenpaketgröße: 250 MB → 2.4 GB (durch hochauflösende Medieninhalte).
  • Bearbeitungsdauer im Median: 24 Tage → 8 Tage (durch Automatisierungstools).

Praxisbeispiele für Datenübertragbarkeit

Erfolgreicher Wechsel (Fitness-App): Ein Nutzer wechselt von Anbieter A zu Anbieter B. Anbieter A bietet eine Export-Funktion im JSON-Format an, die alle Rohdaten der letzten 5 Jahre enthält (Schritte, Puls, GPS). Anbieter B hat ein Import-Modul für dieses Standardformat. Ergebnis: Der Nutzer behält seine Historie und der Wettbewerb funktioniert tadellos ohne Reibungsverluste.

Gescheiterte Portierung (Proprietäre Software): Ein Unternehmen nutzt ein Nischen-CRM-System. Beim Wechsel verweigert der Anbieter den Export in einem maschinenlesbaren Format und bietet nur eine 500-seitige PDF-Datei an. Ergebnis: PDF ist kein strukturiertes Format im Sinne von Art. 20. Die Aufsichtsbehörde verhängt ein Bußgeld und erzwingt die Bereitstellung einer CSV-Tabelle.

Häufige Fehler bei der Datenübertragbarkeit

PDF als Exportformat: Das Bereitstellen von unstrukturierten Dokumenten (PDFs, Bilddateien) erfüllt nicht die Anforderung der Maschinenlesbarkeit und stellt einen Compliance-Verstoß dar.

Einschränkung auf Stammdaten: Viele Anbieter vergessen, dass auch Nutzungsdaten (Logs, Verläufe) portiert werden müssen, sofern sie “beobachtet” wurden und einen Personenbezug aufweisen.

Fehlende Verschlüsselung: Der Versand von Datenpaketen via unverschlüsselter E-Mail ist aufgrund der Sensibilität der exportierten Gesamthistorie eine schwere Datenpanne.

FAQ zum Recht auf Datenübertragbarkeit

Was ist der exakte Unterschied zwischen dem Auskunftsrecht (Art. 15) und der Übertragbarkeit (Art. 20)?

Obwohl beide Rechte darauf abzielen, dem Nutzer Kontrolle über seine Daten zu geben, unterscheiden sie sich fundamental in Zielsetzung und technischer Umsetzung. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO dient primär dazu, dass eine Person erfährt, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden, wer die Empfänger sind und wie lange die Speicherung andauert. Hier reicht oft eine einfache Auflistung oder eine Kopie der Daten aus, die durchaus auch in einem für Menschen lesbaren Format wie PDF oder sogar in Papierform erfolgen kann, sofern dies den Informationszweck erfüllt. Es geht um die reine Wissensvermittlung über den Status quo der Verarbeitung im aktuellen System.

Die Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO geht jedoch einen entscheidenden Schritt weiter: Sie ist ein Instrument der wirtschaftlichen Mobilität. Das Ziel ist es, die Daten so zu erhalten, dass sie in einem anderen System technisch weiterverarbeitet werden können. Daher verlangt Art. 20 zwingend ein strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format. Zudem ist der Umfang enger gefasst: Während Art. 15 alle personenbezogenen Daten umfasst, bezieht sich Art. 20 nur auf Daten, die der Betroffene bereitgestellt hat und deren Verarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag basiert. Kurz gesagt: Art. 15 ist für die Kontrolle, Art. 20 für den Umzug der Daten gedacht.

Müssen auch Daten übertragen werden, die andere Personen betreffen (z.B. in Kontaktlisten)?

Dies ist eine der komplexesten Fragen der Datenübertragbarkeit und erfordert eine sorgfältige Abwägung. Grundsätzlich darf die Ausübung des Rechts nach Art. 20 DSGVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Wenn Sie beispielsweise Ihre Kontakte aus einem sozialen Netzwerk oder Ihre E-Mail-Korrespondenz exportieren, enthalten diese Daten zwangsläufig Informationen über Dritte (Namen, E-Mail-Adressen, Chatnachrichten). Die Leitlinien der Aufsichtsbehörden stellen hier klar, dass die Übertragbarkeit nicht verweigert werden darf, nur weil Daten Dritter enthalten sind, sofern diese Daten untrennbar mit dem Datensatz des Antragstellers verbunden sind.

Allerdings darf der empfangende Verantwortliche (also der neue Anbieter) diese Daten Dritter nicht ohne eigene Rechtsgrundlage für seine Zwecke verarbeiten. Wenn Sie also Ihre Freundesliste zu einem neuen Anbieter umziehen, darf dieser die Freunde nicht ohne deren Einwilligung kontaktieren oder eigene Profile für sie erstellen. Der ursprüngliche Anbieter wiederum muss bei der Bereitstellung des Exports darauf achten, dass keine übermäßigen Daten Dritter preisgegeben werden, die für den Zweck des Anbieterwechsels nicht erforderlich sind. In der Praxis bedeutet dies meist, dass Kontaktlisten übertragen werden können, da sie für den Nutzwert des Dienstes essenziell sind, während tiefergehende Profildetails von Freunden im Export weggelassen werden müssen.

Darf ein Anbieter Gebühren für den Datenexport oder die API-Nutzung verlangen?

Gemäß Art. 12 Abs. 5 DSGVO müssen alle Maßnahmen, die im Rahmen der Ausübung von Betroffenenrechten (einschließlich Art. 20) ergriffen werden, grundsätzlich unentgeltlich erfolgen. Das bedeutet, dass ein Unternehmen weder für die Zusammenstellung des Datenpakets noch für die Bereitstellung eines Download-Links oder die Freischaltung einer Export-Schnittstelle Gebühren verlangen darf. Die Kosten für die Implementierung der notwendigen IT-Infrastruktur zur Erfüllung dieser gesetzlichen Pflicht werden als allgemeine Betriebskosten betrachtet und dürfen nicht auf den einzelnen Nutzer abgewälzt werden, der von seinem Recht Gebrauch macht.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Verantwortliche nachweisen kann, dass die Anträge einer betroffenen Person offenkundig unbegründet sind oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – einen exzessiven Charakter haben. In einem solchen sehr seltenen Fall könnte der Anbieter ein angemessenes Entgelt verlangen, das sich an den Verwaltungskosten orientiert, oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Die Hürden für den Nachweis der “Exzessivität” sind jedoch extrem hoch. Ein Nutzer, der einmal im Jahr seine Daten portieren möchte, handelt keineswegs exzessiv. Unternehmen sollten daher davon ausgehen, dass der Prozess für den Nutzer immer kostenfrei bleiben muss.

Gilt das Recht auch für papiergebundene Akten oder nur für digitale Daten?

Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO ist explizit auf die automatisierte Verarbeitung beschränkt. Das bedeutet, dass es nur für Daten gilt, die digital verarbeitet werden. Papierakten, handschriftliche Notizen in physischen Ordnern oder Karteikarten fallen nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 20. Der Grund hierfür liegt in der Zielsetzung der Norm: Die Interoperabilität und der barrierefreie Wechsel zwischen IT-Systemen sollen gefördert werden. Bei analogen Datenbeständen fehlt die technische Basis für einen automatisierten Transfer, weshalb der Gesetzgeber hier keine Übertragungspflicht vorgesehen hat.

Für papiergebundene Daten bleibt dem Betroffenen jedoch weiterhin das allgemeine Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO. Hier kann er eine Kopie der Daten verlangen, was in der Regel durch Fotokopien oder Scans erfolgt. Wenn ein Unternehmen allerdings Papierakten digitalisiert und in einem Dokumentenmanagement-System (DMS) speichert, werden diese Daten Teil einer automatisierten Verarbeitung. In diesem Moment unterliegen sie theoretisch wieder dem Recht auf Übertragbarkeit, sofern die anderen Voraussetzungen (Einwilligung/Vertrag) erfüllt sind. In der Praxis konzentriert sich Art. 20 jedoch fast ausschließlich auf strukturierte Daten in Datenbanken und Cloud-Services.

Was bedeutet “technisch machbar” bei der direkten Übermittlung von Anbieter zu Anbieter?

Die Formulierung “technisch machbar” in Art. 20 Abs. 2 DSGVO ist eine der am heftigsten diskutierten Klauseln. Sie besagt, dass der Nutzer verlangen kann, dass seine Daten direkt von einem Verantwortlichen zu einem anderen gesendet werden. Dies setzt voraus, dass zwischen den beiden Systemen eine technische Kommunikationsmöglichkeit besteht. Der Gesetzgeber wollte hiermit jedoch nicht vorschreiben, dass Unternehmen gezwungen sind, spezifische Schnittstellen für jeden potenziellen Wettbewerber zu entwickeln. “Technisch machbar” bedeutet vielmehr, dass eine Übermittlung erfolgen muss, wenn bereits standardisierte Schnittstellen (APIs) vorhanden sind oder wenn branchenübliche Standards für den Datenaustausch existieren.

Wenn ein kleiner Nischenanbieter keine API hat, kann er nicht gezwungen werden, mit hohem finanziellem Aufwand eine solche nur für einen einzigen Nutzer zu programmieren. In diesem Fall ist die direkte Übermittlung nicht “machbar”, und der Anbieter erfüllt seine Pflicht, indem er dem Nutzer die Daten zum Selbst-Download bereitstellt. Große Plattformen hingegen, die bereits über Export-Tools oder öffentliche APIs verfügen, können sich kaum auf die technische Unmöglichkeit berufen. Die Tendenz in der EU geht klar dahin, durch ergänzende Gesetze wie den Data Act oder den Digital Markets Act (DMA) die technische Machbarkeit durch die Verpflichtung zu offenen Standards zur Norm zu machen.

Welche Datenformate gelten als “strukturiert, gängig und maschinenlesbar”?

Ein Format ist dann im Sinne der DSGVO konform, wenn es softwareunabhängig ist und von einem Computer ohne menschliches Eingreifen korrekt interpretiert werden kann. Als Goldstandard gelten heute textbasierte, strukturierte Formate wie JSON (JavaScript Object Notation), XML (Extensible Markup Language) oder das klassische CSV (Comma-Separated Values). Diese Formate erlauben es dem empfangenden System, die Datenfelder (z.B. “Name”, “Datum”, “Betrag”) automatisch zu identifizieren und in die eigene Datenbankstruktur einzuordnen. Proprietäre Formate, die nur mit der Software des ursprünglichen Anbieters geöffnet werden können, sind strikt untersagt.

Wichtig ist, dass “maschinenlesbar” nicht mit “für Menschen gut lesbar” gleichzusetzen ist. Eine PDF-Datei ist zwar digital und für Menschen perfekt lesbar, aber für Computer extrem schwer strukturiert auszulesen (da die Semantik der Datenfelder fehlt). Daher ist ein PDF in der Regel kein geeignetes Format für die Datenübertragbarkeit nach Art. 20. Ebenso wenig genügen einfache Screenshots oder Bilddateien. Die Anbieter sind gehalten, Formate zu wählen, die interoperabel sind, also einen breiten Standard in der jeweiligen Branche darstellen. Je komplexer die Daten sind, desto wichtiger wird eine begleitende Dokumentation (Schema), die erklärt, was die einzelnen Datenfelder bedeuten.

Müssen auch “beobachtete Daten” wie der Standortverlauf übertragen werden?

Ja, nach der Auslegung des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) fallen auch sogenannte “beobachtete Daten” unter das Recht auf Übertragbarkeit. Dies sind Daten, die durch die Nutzung eines Geräts oder Dienstes generiert wurden, ohne dass der Nutzer sie aktiv in ein Formular eingegeben hat. Typische Beispiele sind die Historie besuchter Webseiten, Suchanfragen, GPS-Koordinaten einer Fitness-Uhr oder auch das Protokoll über die Nutzung von Smart-Home-Geräten. Da diese Daten direkt mit der Aktivität des Nutzers verknüpft sind und auf Basis des Nutzungsvertrags erhoben wurden, hat der Betroffene ein Anrecht darauf, diese Historie mit zu einem neuen Anbieter zu nehmen.

Die Grenze wird erst bei den “abgeleiteten” oder “inferierten” Daten gezogen. Wenn ein Streaming-Anbieter aus Ihrem Hörverhalten schließt, dass Sie vermutlich ein Fan von Jazzmusik sind, ist diese Schlussfolgerung (“Jazz-Fan”) ein Ergebnis der internen Datenverarbeitung des Anbieters. Diese Ableitung muss nicht portiert werden. Die zugrunde liegenden Rohdaten (welches Lied wurde wann wie oft gehört) hingegen schon. Diese Unterscheidung ist in der Praxis oft schwierig, aber für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Anbieter essenziell. Der Nutzer hat Anspruch auf seine Historie, nicht aber auf die analytische Intelligenz des Dienstleisters.

Wie lange hat ein Unternehmen Zeit, um ein Portabilitätsersuchen umzusetzen?

Die Fristenregelung für Art. 20 folgt den allgemeinen Bestimmungen des Art. 12 Abs. 3 DSGVO. Das bedeutet: Der Verantwortliche muss dem Nutzer “unverzüglich”, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zur Verfügung stellen. Das Ziel sollte sein, den Export so schnell wie technisch möglich abzuwickeln, insbesondere wenn automatisierte Tools vorhanden sind. Ein Hinauszögern ohne sachlichen Grund kann bereits als Verstoß gewertet werden, da es den Wettbewerb behindert.

Sollte das Ersuchen besonders komplex sein oder eine Vielzahl von Anträgen vorliegen, kann die Frist um weitere zwei Monate auf insgesamt maximal drei Monate verlängert werden. In diesem Fall muss das Unternehmen den Nutzer jedoch innerhalb des ersten Monats über die Verzögerung und die Gründe hierfür informieren. In der modernen Plattformökonomie wird von großen Anbietern erwartet, dass solche Prozesse nahezu in Echtzeit oder zumindest innerhalb weniger Tage abgewickelt werden. Eine dreimonatige Frist für einen simplen E-Mail-Listen-Export wäre rechtlich kaum zu rechtfertigen und würde bei einer Beschwerde kritisch hinterfragt werden.

Was kann ich tun, wenn der Anbieter den Datenexport verweigert oder unbrauchbare Daten liefert?

Wenn ein Anbieter den Antrag ablehnt oder Daten in einem Format liefert, das offensichtlich nicht maschinenlesbar ist (z.B. verschlüsselt oder unstrukturierte Textwüsten), stehen dem Nutzer mehrere Eskalationsstufen offen. Zunächst sollte man den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens förmlich kontaktieren und auf die spezifischen Anforderungen von Art. 20 DSGVO und die Leitlinien des EDSA hinweisen. Oft hilft die Androhung einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, um den Prozess zu beschleunigen, da Unternehmen Bußgelder und langwierige Prüfverfahren vermeiden wollen.

Führt dies nicht zum Erfolg, ist die Einreichung einer formellen Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde der nächste logische Schritt. Die Behörde kann den Anbieter anweisen, die Daten in einem konformen Format bereitzustellen, und im Falle einer beharrlichen Weigerung empfindliche Strafen verhängen. Zudem besteht die Möglichkeit einer Zivilklage auf Erfüllung und gegebenenfalls auf Schadensersatz, falls durch die verweigerte Portabilität nachweisbare wirtschaftliche Schäden entstanden sind (z.B. Migrationskosten durch manuelles Abtippen). In der EU-Rechtsprechung wird die Durchsetzung von Betroffenenrechten zunehmend streng gehandhabt.

Können Unternehmen die Datenübertragbarkeit in ihren AGB ausschließen?

Nein, ein vertraglicher Ausschluss oder eine Einschränkung des Rechts auf Datenübertragbarkeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist absolut unwirksam. Bei den Rechten aus der DSGVO handelt es sich um zwingendes Recht, das nicht durch Individualabreden oder vorformulierte Vertragsbedingungen abbedungen werden kann. Jede Klausel, die besagt, dass der Nutzer auf seine Portabilitätsrechte verzichtet oder dass die Daten Eigentum des Anbieters bleiben und nicht exportiert werden können, ist rechtswidrig und kann zudem von Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden.

Unternehmen sind vielmehr dazu verpflichtet, ihre Nutzer bereits bei der Datenerhebung (gemäß Art. 13 und 14 DSGVO) proaktiv über die Existenz des Rechts auf Datenübertragbarkeit zu informieren. Ein Verstecken dieser Rechte oder das Errichten unnötiger bürokratischer Hürden (wie die Forderung nach einer postalischen Kündigung für einen digitalen Datenexport) widerspricht dem Gebot der Transparenz und der Erleichterung der Betroffenenrechte nach Art. 12 DSGVO. In der Praxis führt ein transparenter Umgang mit diesen Rechten zu einer höheren rechtlichen Sicherheit und einer besseren Reputation des Anbieters.

Referenzen und nächste Schritte

  • Analysieren Sie Ihre Datenexport-Schnittstellen auf Konformität mit gängigen Standards wie JSON oder XML.
  • Erstellen Sie ein Nutzerhandbuch für den Datenexport, um Anfragen im Vorfeld durch Self-Service zu reduzieren.
  • Prüfen Sie Ihre Verträge mit Auftragsverarbeitern darauf, ob diese technisch in der Lage sind, Portabilitätsanfragen zeitnah zu bedienen.
  • Abstimmen des Portabilitätskonzepts mit dem Data Act, um zukünftige regulatorische Anforderungen frühzeitig zu erfüllen.

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Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung

Die primäre Rechtsquelle ist Artikel 20 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), der durch die Erwägungsgründe 68 und 73 näher erläutert wird. Diese betonen insbesondere die Förderung des Wettbewerbs und die Stärkung der Kontrolle der betroffenen Personen über ihre eigenen Daten. Ergänzend dazu sind die Leitlinien WP 242 des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) maßgeblich für die Auslegung der technischen Machbarkeit und des Begriffs der bereitgestellten Daten.

In der nationalen Rechtsprechung und der Praxis der Aufsichtsbehörden wird zunehmend klargestellt, dass die Bereitstellung in einem proprietären oder unstrukturierten Format (wie PDF) nicht ausreicht. Maßgebliche Zitate finden sich in den Jahresberichten der Landesdatenschutzbeauftragten, die regelmäßig betonen, dass die Maschinenlesbarkeit das zentrale Kriterium für eine erfolgreiche Umsetzung darstellt. Informationen zu offiziellen Standards und Empfehlungen finden sich auf den Portalen der EU-Kommission (ec.europa.eu).

Abschließende Betrachtung

Das Recht auf Datenübertragbarkeit ist weit mehr als eine bloße Datenschutzpflicht; es ist der Schlüssel zu einem fairen und dynamischen digitalen Binnenmarkt. Wer den Datenfluss kontrolliert, kontrolliert oft auch den Kunden – Art. 20 bricht diese Machtkonzentration auf und gibt dem Nutzer die Freiheit zurück, den besten Dienstleister ohne Angst vor Datenverlust zu wählen. Für Unternehmen ist die Implementierung robuster Export-Lösungen daher kein reiner Compliance-Kostenfaktor, sondern ein Investment in die eigene Zukunftsfähigkeit.

In der Gesamtschau zeigt sich, dass technische Exzellenz und rechtliche Sorgfalt beim Anbieterwechsel Hand in Hand gehen müssen. Wer heute auf offene Standards und transparente Prozesse setzt, vermeidet nicht nur empfindliche Bußgelder, sondern positioniert sich als vertrauenswürdiger Akteur in einer Datenökonomie, die zunehmend durch Interoperabilität und Nutzerzentrierung geprägt wird. Die digitale Souveränität des Einzelnen wird so vom abstrakten Recht zur gelebten Praxis.

Kernpunkte: Die Maschinenlesbarkeit ist zwingend; Art. 20 gilt nur für bereitgestellte Daten auf Basis von Vertrag/Einwilligung; Interoperabilität fördert den Wettbewerb.

  • Nutzen Sie standardisierte Formate wie JSON für alle Export-Schnittstellen.
  • Automatisieren Sie den Prozess der Identitätsprüfung, um die Monatsfrist sicher einzuhalten.
  • Trennen Sie strikt zwischen Rohdaten (portabel) und analytischen Ergebnissen (nicht portabel).

Dieser Inhalt dient nur der Information und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Experten.

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