Schiffsverkauf und Anforderungen der notariellen Beurkundung
Rechtssichere Abwicklung beim Schiffsverkauf durch notarielle Beurkundung und korrekten Eigentumsübergang im Seerecht.
In der maritimen Praxis wird der Verkauf eines Schiffes oft unterschätzt, da viele Eigner fälschlicherweise annehmen, ein einfacher Kaufvertrag und ein Händedruck genügten für den rechtlichen Übergang. Die Realität zeigt jedoch ein gänzlich anderes Bild: Missverständnisse über Belastungen im Schiffsregister, versäumte Fristen bei der Flaggenzertifizierung oder fehlerhafte notarielle Beglaubigungen führen regelmäßig zu massiven Verzögerungen oder gar zum Scheitern der Transaktion. Wenn der Eigentumsübergang nicht präzise nach den Vorgaben des Schiffsregistergesetzes (SchRG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vollzogen wird, bleibt der Käufer im schlimmsten Fall ohne rechtmäßigen Titel, während der Verkäufer weiterhin für Haftungsrisiken und Liegeplatzgebühren geradestehen muss.
Die Verwirrung resultiert häufig aus der mangelnden Unterscheidung zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (dem Kaufvertrag) und dem dinglichen Erfüllungsgeschäft (der Übereignung). Während ein Kaufvertrag über eine Yacht theoretisch formfrei möglich ist, erfordert die Eintragung im Schiffsregister zwingend öffentlich beglaubigte Dokumente. Beweislücken bei der Kette der Voreigentümer (Chain of Title), vage Formulierungen zu verdeckten Mängeln oder das Übersehen von Schiffshypotheken sind die Hauptursachen für spätere Eskalationen und langwierige Prozesse vor den Schifffahrtsgerichten. Oft stellt sich erst Monate nach der Übergabe heraus, dass das Schiff noch mit maritimen Vorzugsrechten aus unbezahlten Werftrechnungen belastet ist, die auf den neuen Eigner übergehen.
Dieser Artikel beleuchtet die tiefgreifenden Standards der notariellen Beurkundung, analysiert die Beweislogik hinter der Registereintragung und skizziert den praktischen Ablauf eines rechtssicheren Schiffsverkaufs. Wir untersuchen die notwendigen Prüfschritte zur Lastenfreiheit, die Bedeutung des Bill of Sale im internationalen Kontext und die prozessualen Hürden beim Wechsel der Flagge. Durch die detaillierte Darstellung der „Narrativa de Justifizierung“ – also der Begründung, warum Gerichte in Streitfällen so entscheiden – erhalten Akteure ein fundiertes Werkzeug zur Risikominimierung.
Essenzielle Entscheidungspunkte für einen rechtssicheren Schiffsverkauf:
- Registerstatus prüfen: Ist das Schiff in einem nationalen Schiffsregister eingetragen oder besteht eine Eintragungspflicht (bei Seeschiffen ab 15m Rumpflänge)?
- Notarielle Formwahrung: Sicherstellung der öffentlich beglaubigten Unterschriften auf der Übereignungserklärung (Bill of Sale) für die Umschreibung im Register.
- Lastenfreiheit garantieren: Einholen einer aktuellen Löschungsbewilligung für bestehende Schiffshypotheken und Prüfung auf gesetzliche Schiffspfandrechte.
- Protokollierte Übergabe: Erstellung eines detaillierten Übergabeprotokolls (Protocol of Delivery and Acceptance) zur Fixierung des Gefahrübergangs.
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Letzte Aktualisierung: 10. Februar 2026.
Schnelldefinition: Der Schiffsverkauf ist ein komplexer Rechtsvorgang, bei dem durch Einigung und Eintragung im Schiffsregister (oder Übergabe bei nicht registrierten Schiffen) das Eigentum an einem Wasserfahrzeug übertragen wird.
Anwendungsbereich: Dieser Prozess betrifft Werften, private und gewerbliche Schiffseigner, Makler (Broker) sowie Finanzierungsinstitute. Er umfasst sowohl Seeschiffe als auch Binnenschiffe, wobei je nach Schiffstyp unterschiedliche Formvorschriften gelten.
Zeit, Kosten und Dokumente:
- Zeitrahmen: 4 bis 12 Wochen, abhängig von der Geschwindigkeit der Registerbehörden und der Bereitstellung der Löschungsunterlagen.
- Kosten: Notargebühren (ca. 0,2% – 0,5% des Wertes), Registergebühren, Maklerprovision (3% – 8%) und ggf. Kosten für Gutachten (Surveys).
- Dokumente: Kaufvertrag (MoA), Bill of Sale, Auszug aus dem Schiffsregister, Löschungsbewilligung, Flaggenzertifikat, technisches Gutachten.
Punkte, die oft über Streitigkeiten entscheiden:
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- Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Übergabe vs. Kaufpreiszahlung).
- Die Wirksamkeit von Haftungsausschlüssen („Gekauft wie besehen und probegefahren“).
- Das Vorhandensein verdeckter Mängel an Struktur oder Antrieb (Osmose, Korrosion).
- Die Vollständigkeit der Voreigentumsnachweise (Chain of Title) zur Vermeidung von Herausgabeansprüchen Dritter.
Schnellanleitung zum Schiffsverkauf
Ein strukturierter Ablauf ist das Fundament für die Vermeidung juristischer Fallstricke. Folgende Schritte sind für Verkäufer und Käufer maßgeblich:
- Registerprüfung: Fordern Sie einen aktuellen, unbeglaubigten Registerauszug an, um Eigentumsverhältnisse und Belastungen schwarz auf weiß zu sehen.
- Kaufvertrag fixieren: Nutzen Sie bewährte Standardverträge (z.B. MYBA oder BIMCO Saleform), passen Sie diese aber individuell an die Besonderheiten des Schiffes an.
- Notartermin koordinieren: Da die Übereignungserklärung öffentlich beglaubigt werden muss, ist der Notar das Bindeglied zwischen Vertrag und Register.
- Treuhandabwicklung: Nutzen Sie für die Kaufpreiszahlung ein Notaranderkonto oder ein spezialisiertes Treuhandkonto eines Maklers, um die Zug-um-Zug-Abwicklung abzusichern.
- Umschreibung veranlassen: Erst mit der Einreichung der beglaubigten Dokumente beim Registergericht wird der Eigentumsübergang für Dritte wirksam (Publizitätswirkung).
Schiffsverkauf in der Praxis verstehen
In der täglichen Rechtspraxis ist die Trennung zwischen dem Kaufvertrag und der eigentlichen Eigentumsübertragung der kritischste Punkt. Während der Kaufvertrag lediglich die Verpflichtung begründet, das Schiff zu übereignen, erfolgt der tatsächliche Rechtsübergang bei eingetragenen Schiffen nach § 2 SchRG durch die Einigung und die Eintragung im Register. Bei Seeschiffen, die nicht im Register stehen (meist Kleinfahrzeuge unter 15m), genügt die einfache Einigung und Übergabe (§ 929 BGB). Die Komplexität steigt jedoch massiv an, sobald internationale Gewässer oder ausländische Register involviert sind.
Ein häufig unterschätzter Aspekt ist die Haftung für maritime Vorzugsrechte. Diese Rechte entstehen kraft Gesetzes (z.B. für Bergungskosten, Hafenentgelte oder Heuerforderungen) und „kleben“ am Schiff, unabhängig davon, wer der Eigentümer ist. Ein Käufer kann also ein Schiff erwerben und kurz darauf mit Forderungen einer Werft konfrontiert werden, die der Verkäufer nicht beglichen hat. Hier hilft nur eine wasserdichte Garantieerklärung im Kaufvertrag sowie eine gründliche Due Diligence der Betriebshistorie des Schiffes.
Checkliste für die technische und rechtliche Prüfung (Due Diligence):
- Survey-Bericht: Beauftragung eines unabhängigen Gutachters zur Prüfung der strukturellen Integrität (Hull & Machinery).
- Mehrwertsteuerstatus (VAT): Nachweis über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer innerhalb der EU zur Vermeidung von Nachzahlungen.
- CE-Konformität: Prüfung, ob das Schiff den europäischen Sicherheitsnormen entspricht (besonders wichtig bei Importen aus Übersee).
- Inventarliste: Detaillierte Aufstellung aller Zubehörteile, die mitverkauft werden (Dinghy, Elektronik, Sicherheitsausrüstung).
Rechtliche und praktische Blickwinkel beim Eigentumsübergang
Die notarielle Beglaubigung dient nicht nur der Identitätsfeststellung der Beteiligten, sondern ist eine zwingende Voraussetzung für die Registerbehörden. Ohne eine beglaubigte Unterschrift auf dem Bill of Sale wird das Registergericht die Umschreibung ablehnen. Der Notar prüft hierbei zwar nicht den technischen Zustand des Schiffes, aber er stellt sicher, dass die Erklärungen dem Willen der Parteien entsprechen und die formellen Voraussetzungen des Schiffsregistergesetzes erfüllt sind. Dies bietet einen hohen Schutz gegen Identitätsdiebstahl und betrügerische Verkäufe.
Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Auflassung des Schiffes. Ähnlich wie bei Grundstücken ist die Einigung über den Eigentumsübergang bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle (meist dem Notar oder direkt beim Registergericht) zu erklären. In der Praxis wird dies oft über Vollmachten gelöst, was jedoch wiederum erhöhte Anforderungen an die Form der Vollmacht stellt. Fehler in diesem Bereich führen dazu, dass der Käufer zwar den Kaufpreis gezahlt hat, aber rechtlich nicht als Eigentümer im Register eingetragen werden kann.
Mögliche Wege zur Lösung bei Streitigkeiten
Sollten nach dem Verkauf Mängel auftreten, die über die normale Abnutzung hinausgehen, stellt sich die Frage nach der Beweislast. Bei einem Ausschluss der Sachmängelhaftung („wie besehen“) trägt der Käufer die schwere Last, dem Verkäufer eine arglistige Täuschung nachzuweisen. Dies bedeutet, dass der Verkäufer einen wesentlichen Mangel kannte und ihn bewusst verschwiegen hat. In maritimen Prozessen wird hierzu oft die Korrespondenz mit Werften oder vorherige Survey-Berichte herangezogen, um das Wissen des Verkäufers zu belegen.
Eine Mediation kann in solchen Fällen oft schneller zum Ziel führen als ein jahrelanger Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht. Experten für Seerecht können die technischen Mängel im Kontext der üblichen Standards für das Alter des Schiffes bewerten und einen fairen Preisnachlass aushandeln. Ist die Akte jedoch bereits „entscheidungsreif“, weil der Verkäufer nachweislich falsche Angaben zur Motorstundenanzahl oder zur Unfallfreiheit gemacht hat, bleibt oft nur die Klage auf Rückabwicklung des Vertrages (Wandlung).
Praktische Anwendung des Eigentumsübergangs in realen Fällen
Ein typischer Fall in der Beratungspraxis ist der Verkauf einer 20-Meter-Motoryacht, die in Deutschland registriert ist, aber in Spanien liegt. Der Käufer ist ein schwedisches Unternehmen. Hier kollidieren verschiedene Rechtsordnungen und praktische Hürden. Der strukturierte Ablauf muss die internationale Komponente berücksichtigen, um den Titel sauber zu übertragen.
- Festlegung des anwendbaren Rechts: Im Kaufvertrag (MoA) sollte explizit deutsches Recht vereinbart werden, wenn das Schiff im deutschen Register bleiben soll oder von dort gelöscht werden muss.
- Erstellung des Bill of Sale: Dieses Dokument muss zweisprachig verfasst und die Unterschrift des Verkäufers notariell beglaubigt werden. Bei ausländischen Käufern ist oft zusätzlich eine Apostille erforderlich.
- Prüfung der Lastenfreiheit: Der Notar fordert eine Bestätigung der finanzierenden Bank an, dass die Hypothek gegen Zahlung des Restkaufpreises gelöscht wird.
- Abgleich der Schiffsidentität: Ein Gutachter vergleicht vor Ort die HIN (Hull Identification Number) und die Motornummern mit den Angaben im Registerauszug, um Verwechslungen auszuschließen.
- Einreichung der Löschungs- oder Umschreibungsunterlagen: Erst wenn alle Dokumente beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht) vorliegen, ist der prozessuale Weg abgeschlossen.
- Versicherungsübergang: Mit dem Eigentumsübergang muss die Versicherung informiert werden. In der Regel endet die Kaskoversicherung des Verkäufers mit dem Verkauf, während die Haftpflichtversicherung oft für einen kurzen Zeitraum auf den Käufer übergeht, sofern dieser nicht selbst vorsorgt.
Technische Details und relevante Aktualisierungen
Die Digitalisierung hat auch vor den Schiffsregistern nicht haltgemacht, doch die Anforderungen an die Schriftform und Beglaubigung bleiben streng. Seit den letzten Aktualisierungen des Schiffsregistergesetzes sind die Anforderungen an die Nachweise zur Identität von wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister) gestiegen. Dies ist besonders relevant, wenn Schiffe über Briefkastengesellschaften oder Holdings verkauft werden.
- Elektronische Registerführung: Die Einsichtnahme in das Register ist mittlerweile elektronisch möglich, was die Vorbereitung von Verkäufen beschleunigt.
- Löschungszertifikate (Deletion Certificates): Bei einem Wechsel in ein ausländisches Flaggenregister verlangt das neue Register zwingend ein Löschungszertifikat des alten Registers, um Doppelregistrierungen zu vermeiden.
- Anpassung der CE-Normen: Seit 2024 gelten verschärfte Anforderungen an die Abgasnormen für Sportboote, was den Wiederverkaufswert älterer Modelle ohne entsprechende Zertifizierung beeinflussen kann.
- Fristenfenster: Eine Beglaubigung sollte nicht älter als sechs Monate sein, wenn sie beim Register eingereicht wird, um Aktualitätsprobleme zu vermeiden.
Statistiken und Szenario-Analyse
Statistische Erhebungen aus Versicherungsfällen und Gerichtsurteilen zeigen, dass die Mehrheit der Probleme beim Schiffsverkauf auf mangelhafte Vorbereitung der Dokumente zurückzuführen ist. Die Analyse von Szenariomustern hilft dabei, die kritischen Phasen der Transaktion besser zu verstehen.
Verteilung der Problemursachen bei gescheiterten Schiffstransaktionen:
38% – Ungeklärte Belastungen oder fehlende Löschungsbewilligungen
29% – Formfehler in der notariellen Beglaubigung oder im Bill of Sale
21% – Streitigkeiten über technische Mängel nach dem Survey
12% – Probleme mit der Mehrwertsteuer-Dokumentation (VAT Status)
Vorher/Nachher-Analyse der Bearbeitungszeiten durch digitale Vorprüfung:
- Manuelle Dokumentenprüfung: 14 Tage → 4 Tage (Durchführung digitaler Pre-Checks).
- Registerumschreibung (Durchschnitt): 28 Tage → 18 Tage (Verbesserte Kommunikation zwischen Notariat und Gericht).
- Klärung von Lastenfreiheit: 21 Tage → 7 Tage (Direkte Bankanbindung bei Treuhandkonten).
Überwachungspunkte für Transaktions-Metriken:
- Fehlquote bei Erst-Einreichung der Dokumente: 15% (Meist fehlende Apostillen oder Identitätsnachweise).
- Durchschnittliche Kosten für rechtliche Due Diligence: 1,5% des Kaufpreises.
- Erfolgsrate bei außergerichtlicher Mängelregulierung: 65%.
Praxisbeispiele für Schiffsverkäufe
Szenario 1: Erfolgreiche Umschreibung trotz Hypothek
Ein Verkäufer möchte sein Binnenschiff verkaufen, auf dem noch eine Bankhypothek von 200.000 Euro lastet. Der Käufer zahlt den Kaufpreis auf ein Notaranderkonto. Der Notar zahlt zuerst die Bank aus, erhält im Gegenzug die Löschungsbewilligung und reicht diese zusammen mit dem beglaubigten Bill of Sale beim Registergericht ein. Der Käufer wird als neuer Eigentümer lastenfrei eingetragen. Der Verkäufer erhält den Restbetrag erst nach Bestätigung der Umschreibung. Alle Fristen wurden eingehalten, die Transaktion war sicher.
Szenario 2: Scheitern durch fehlende Formform
Ein Käufer erwirbt eine 18m Yacht per privatschriftlichem Vertrag und überweist den vollen Betrag direkt an den Verkäufer. Als er die Yacht im Register umschreiben will, stellt das Gericht fest, dass die Unterschrift des Verkäufers auf der Übereignungserklärung nicht beglaubigt ist. Der Verkäufer ist inzwischen verzogen und verweigert den Gang zum Notar, da er das Geld bereits hat. Der Käufer kann nicht als Eigentümer eingetragen werden und hat Probleme beim Abschluss einer Versicherung und beim Grenzübertritt. Ein kostspieliger Prozess auf Abgabe einer Willenserklärung folgt.
Häufige Fehler beim Schiffsverkauf
Unterschrift ohne Notar: Das Vertrauen auf einfache Unterschriften bei registrierten Schiffen führt zur Unwirksamkeit des Eigentumsübergangs im Register.
Fehlendes Löschungszertifikat: Beim Import von Schiffen aus dem Ausland wird oft vergessen, dass das deutsche Register eine offizielle Löschung aus dem Vorregister verlangt.
Ungenaue Inventarbeschreibung: Streitigkeiten über fehlende Beiboote oder Navigationsgeräte entstehen, wenn keine detaillierte Ausstattungsliste Teil des Vertrages ist.
Übersehen von VAT-Problemen: Ein fehlender Nachweis über die entrichtete Mehrwertsteuer kann für den Käufer zu einer Nachzahlungspflicht in Höhe von bis zu 25% des Zeitwertes führen.
FAQ zum Schiffsverkauf
Muss jeder Schiffsverkauf notariell beurkundet werden?
Nicht jeder Schiffsverkauf erfordert zwingend eine notarielle Beurkundung des gesamten Kaufvertrages, jedoch ist die notarielle Beglaubigung der Unterschriften auf der Übereignungserklärung (Bill of Sale) für alle im Schiffsregister eingetragenen Schiffe unumgänglich. Bei kleineren Booten und Yachten, die nicht im Register eingetragen sind (in Deutschland meist unter 15 Meter Rumpflänge), ist der Verkauf rechtlich formfrei möglich, ähnlich wie bei einem Gebrauchtwagenkauf. Dennoch empfiehlt es sich auch hier, einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen, um Beweisschwierigkeiten über den Zustand und den vereinbarten Preis zu vermeiden. Sobald jedoch ein Schiffshypothekenrecht involviert ist oder das Schiff in ein Register eingetragen werden soll, führt an der Mitwirkung eines Notars kein Weg vorbei, um die notwendige Rechtssicherheit für die Registerbehörden zu gewährleisten.
In der Praxis unterscheidet man zwischen der Beglaubigung (der Notar bestätigt nur die Identität des Unterzeichners) und der Beurkundung (der Notar liest den gesamten Vertrag vor und berät über die rechtlichen Konsequenzen). Eine vollständige Beurkundung des Kaufvertrages ist zwar teurer, bietet aber den Vorteil, dass der Käufer sich direkt der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen kann, was dem Verkäufer Sicherheit für die Kaufpreiszahlung gibt. Zudem prüft der Notar bei einer Beurkundung die rechtliche Ausgewogenheit der Klauseln, was besonders bei hochpreisigen Yachten oder gewerblichen Flussschiffen ein wichtiges Qualitätsmerkmal für die Transaktion darstellt. Wer ohne notarielle Hilfe agiert, riskiert, dass Dokumente vom Registergericht aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen werden, was den Eigentumsübergang um Wochen verzögern kann.
Wann genau geht das Eigentum am Schiff auf den Käufer über?
Der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hängt entscheidend davon ab, ob das Schiff im Schiffsregister eingetragen ist oder nicht. Bei registrierten Schiffen erfolgt der Eigentumsübergang gemäß § 2 des Schiffsregistergesetzes durch die Einigung der Parteien über den Übergang (die Auflassung) und die nachfolgende Eintragung im Register. Das bedeutet, dass der Käufer rechtlich erst dann Eigentümer wird, wenn der Rechtspfleger beim Amtsgericht die Umschreibung vorgenommen hat. Bis zu diesem Moment bleibt der Verkäufer im Register als Eigentümer stehen, was erhebliche Konsequenzen für die Haftung gegenüber Dritten haben kann. Vertraglich wird oft vereinbart, dass die Parteien verpflichtet sind, die Eintragung unverzüglich zu bewirken, sobald der Kaufpreis gezahlt wurde.
Bei nicht registrierten Schiffen (Kleinfahrzeugen) richtet sich der Übergang nach den allgemeinen Regeln des Mobiliarrechts (§ 929 BGB). Hier geht das Eigentum bereits durch die Einigung und die tatsächliche Übergabe des Schiffes auf den Käufer über. In der Praxis wird der Zeitpunkt der Übergabe meist in einem Übergabeprotokoll (Protocol of Delivery and Acceptance) festgehalten. Ab diesem Moment geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung auf den Käufer über. Es ist daher für den Käufer lebensnotwendig, genau zu diesem Zeitpunkt eine ausreichende Kaskoversicherung abzuschließen. Wer als Käufer glaubt, erst mit der Eintragung im Register versichert sein zu müssen, trägt bei einem Unfall zwischen Übergabe und Eintragung ein immenses finanzielles Risiko.
Was sind maritime Vorzugsrechte und warum sind sie gefährlich?
Maritime Vorzugsrechte (Maritime Liens) sind eine Besonderheit des Seerechts, die jedem Käufer schlaflose Nächte bereiten können. Es handelt sich um gesetzliche Pfandrechte, die ohne Eintragung im Schiffsregister entstehen und am Schiff selbst „haften“. Sie entstehen beispielsweise durch unbezahlte Heuerforderungen der Besatzung, Bergungskosten, Hafen- und Lotsengebühren oder Schadenersatzforderungen aus Kollisionen. Das Gefährliche daran ist, dass diese Rechte auch nach einem Eigentumswechsel bestehen bleiben. Ein Käufer kann also ein Schiff „lastenfrei“ laut Registerauszug erwerben und kurz darauf wird das Schiff von einem Gläubiger arretiert, weil der Voreigentümer noch Rechnungen offen hatte. Das Schiff dient in diesem Fall als Sicherheit für die Forderungen Dritter.
Um sich gegen dieses Risiko zu schützen, muss der Kaufvertrag eine umfassende Garantieerklärung des Verkäufers enthalten, dass das Schiff frei von sämtlichen maritimen Vorzugsrechten und verdeckten Lasten ist. Da eine Garantieerklärung jedoch nur so viel wert ist wie die Bonität des Verkäufers, führen erfahrene Broker eine gründliche Prüfung der Schiffshistorie durch. Man prüft beispielsweise, ob alle Werftrechnungen der letzten zwei Jahre bezahlt wurden und ob es anhängige Rechtsstreitigkeiten gibt. In manchen Jurisdiktionen ist es zudem möglich, durch ein öffentliches Aufgebotsverfahren oder eine gerichtliche Versteigerung alle bestehenden Vorzugsrechte zu „reinigen“, was jedoch für normale Verkaufstransaktionen meist zu aufwendig ist. Eine gute Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung für den Käufer ist hier der beste Schutzwall.
Wie funktioniert die Löschung einer Schiffshypothek beim Verkauf?
Wenn ein Schiff verkauft wird, das noch finanziert ist, ist das Vorgehen vergleichbar mit einem Hausverkauf. Die finanzierende Bank wird ihre Hypothek im Register erst dann freigeben, wenn sie sicher ist, dass ihr Darlehen zurückgezahlt wird. Der Prozess beginnt damit, dass der Verkäufer eine Löschungsbewilligung bei seiner Bank anfordert. Diese wird meist treuhänderisch an den beurkundenden Notar oder einen spezialisierten Anwalt gesendet. Der Käufer zahlt den Kaufpreis auf ein Treuhandkonto (Notaranderkonto). Sobald das Geld eingegangen ist, leitet der Treuhänder den zur Ablösung des Kredits notwendigen Betrag an die Bank weiter und zahlt den Rest an den Verkäufer aus. Gleichzeitig reicht er die Löschungsbewilligung beim Registergericht ein.
Dieser Mechanismus stellt sicher, dass der Käufer niemals Gefahr läuft, den vollen Preis zu zahlen, ohne ein lastenfreies Schiff zu erhalten. Würde der Käufer das Geld direkt an den Verkäufer überweisen, in der Hoffnung, dieser würde die Bank auszahlen, könnte der Verkäufer mit dem Geld verschwinden und die Bank würde das Schiff zur Versteigerung bringen, um ihre Hypothek zu bedienen. Daher sollte ein Käufer niemals in eine Transaktion einwilligen, bei der Belastungen im Register stehen, ohne dass eine professionelle Treuhandabwicklung zwischengeschaltet ist. Die Gebühren für ein Notaranderkonto sind im Vergleich zum Risiko eines Totalverlusts verschwindend gering. Nach der Umschreibung im Register erhält der Käufer einen neuen Registerauszug, in dem keine Belastungen mehr aufgeführt sind.
Was ist ein “Bill of Sale” und warum brauche ich ihn?
Der „Bill of Sale“ ist das zentrale Dokument der Eigentumsübertragung im internationalen Seerecht. Er ist die formelle Urkunde, mit der der Verkäufer erklärt, dass er das Eigentum am Schiff auf den Käufer überträgt. In Deutschland entspricht er der dinglichen Einigungserklärung. Während der Kaufvertrag (MoA – Memorandum of Agreement) die Bedingungen des Deals regelt (Preis, Zeitpunkt, Mängelhaftung), dient der Bill of Sale als Nachweis gegenüber den Behörden. Fast jedes Schiffsregister weltweit verlangt einen Bill of Sale in einer bestimmten Form, meist notariell beglaubigt und oft mit einer Apostille versehen, um die Echtheit für das Ausland zu bestätigen. Ohne dieses Dokument ist keine internationale Registrierung oder Löschung möglich.
Ein korrekter Bill of Sale muss zwingend die exakten Schiffsdaten (Name, Register-Nummer, HIN, Tonnage) sowie die vollständigen Namen und Anschriften der Parteien enthalten. Zudem wird darin meist garantiert, dass der Verkäufer das uneingeschränkte Eigentumsrecht besitzt und das Schiff frei von Belastungen ist. Es ist wichtig zu beachten, dass der Bill of Sale zwar den Willen zur Übereignung ausdrückt, aber für sich genommen (bei registrierten Schiffen) noch nicht den Eigentumsübergang bewirkt, sondern lediglich die Grundlage für die Eintragung im Register bildet. In Streitfällen vor internationalen Gerichten ist der Bill of Sale oft das entscheidende Beweisstück für die „Chain of Title“, also die lückenlose Kette der Eigentümer seit dem Bau des Schiffes.
Welche Rolle spielt die Mehrwertsteuer (VAT) beim Schiffsverkauf?
Die Mehrwertsteuer-Thematik ist eines der komplexesten Felder im EU-weiten Schiffsverkauf und kann zu massiven finanziellen Schäden führen. Grundsätzlich gilt innerhalb der EU: Wenn ein Schiff von einer Privatperson an eine andere Privatperson verkauft wird, fällt keine neue Mehrwertsteuer an, sofern diese beim Erstkauf oder Import bereits ordnungsgemäß entrichtet wurde. Der Käufer muss jedoch zwingend verlangen, dass der Verkäufer den Nachweis über die gezahlte Mehrwertsteuer (VAT paid certificate oder die Originalrechnung mit ausgewiesener Steuer) vorlegt. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, gilt das Schiff rechtlich als „nicht versteuert“. Wenn der neue Käufer mit dem Schiff in einen EU-Hafen einläuft und kontrolliert wird, kann der Zoll die sofortige Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer auf den aktuellen Zeitwert verlangen.
Besonders kritisch ist dies bei Schiffen, die unter Flaggen von Drittstaaten (z.B. Cayman Islands, BVI) fahren oder die für längere Zeit die EU-Gewässer verlassen haben. Hier kann der Status „VAT paid“ verloren gehen (nach meist drei Jahren Abwesenheit). Auch bei gewerblichen Schiffen, die im Charterbetrieb genutzt wurden, wird die Mehrwertsteuer oft erst beim Verkauf an eine Privatperson fällig. Ein Käufer sollte daher im Vertrag garantieren lassen, dass der VAT-Status „paid“ ist und sich die entsprechenden Dokumente im Original aushändigen lassen. Fehlt dieser Nachweis, sollte ein entsprechender Preisabschlag ausgehandelt werden, da das Schiff auf dem Gebrauchtmarkt deutlich weniger wert ist und ein erhebliches steuerrechtliches Risiko darstellt.
Was bedeutet “Gekauft wie besehen” rechtlich beim Schiff?
Die Klausel „gekauft wie besehen und probegefahren“ ist der Standard bei Privatverkäufen und bedeutet einen weitreichenden Ausschluss der Sachmängelhaftung. Rechtlich gesehen übernimmt der Käufer damit das Risiko für alle offensichtlichen und viele verdeckte Mängel. Der Verkäufer haftet nach dieser Klausel nur noch für Mängel, die er arglistig verschwiegen hat, oder für Eigenschaften, die er ausdrücklich garantiert hat (z.B. „das Schiff ist absolut osmosefrei“). Arglist nachzuweisen ist in der Praxis jedoch extrem schwierig, da der Käufer beweisen muss, dass der Verkäufer den Mangel kannte und wusste, dass der Käufer den Vertrag bei Kenntnis des Mangels nicht oder nicht so abgeschlossen hätte.
Um sich als Käufer vor den Folgen dieser Klausel zu schützen, ist ein professioneller Survey (technisches Gutachten) unverzichtbar. Der Gutachter prüft Stellen, die der Laie nicht sieht, wie die Feuchtigkeit im Laminat, den Zustand der Kielbolzen oder die Kompression der Motoren. Findet der Gutachter Mängel, kann der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages entweder vom Kauf zurücktreten oder eine Reparatur bzw. einen Preisnachlass fordern. Hat der Käufer jedoch den Vertrag unterschrieben, ohne einen Survey durchzuführen, kann er sich später nicht darauf berufen, dass er den Mangel nicht gesehen hat. Gerichte argumentieren hier oft mit der Eigenverantwortung des Käufers im Seerecht, wo hohe Werte und komplexe Technik eine besondere Sorgfalt bei der Prüfung erfordern.
Wie läuft die Übergabe (Delivery) förmlich ab?
Die förmliche Übergabe ist der Moment, in dem die Verantwortung und das Risiko vom Verkäufer auf den Käufer übergehen. Sie findet meist nach der erfolgreichen Probefahrt und der technischen Abnahme (Survey) statt. In diesem Moment wird das „Protocol of Delivery and Acceptance“ von beiden Parteien unterzeichnet. Darin wird bestätigt, dass das Schiff im vereinbarten Zustand übergeben wurde und der Käufer es akzeptiert. Gleichzeitig werden alle Schlüssel, Schiffspapiere, Handbücher und Ersatzteile übergeben. Ein wichtiger technischer Aspekt ist der Stand der Betriebsstoffe: Es wird protokolliert, wie viel Treibstoff sich in den Tanks befindet, da dieser oft separat zum Tagespreis abgerechnet wird.
Rechtlich gesehen ist dieser Moment entscheidend für den Gefahrübergang gemäß § 446 BGB. Passiert fünf Minuten nach der Unterschrift ein Unfall oder bricht ein Feuer an Bord aus, ist dies das Problem des Käufers. Deshalb muss die Versicherung exakt auf diesen Zeitpunkt terminiert sein. Zudem sollte der Verkäufer sicherstellen, dass er ab diesem Moment nicht mehr für Liegeplatzgebühren oder Versicherungsprämien haftet. Das Protokoll dient als Beweisurkunde gegenüber Versicherungen und Behörden. Ein Fehler wäre es, die Übergabe „nebenbei“ ohne schriftliche Fixierung zu machen. Ohne Protokoll ist bei späteren Schäden kaum nachweisbar, ob diese bereits bei Übergabe bestanden oder erst durch den Käufer verursacht wurden.
Kann ich ein Schiff verkaufen, das im Ausland registriert ist?
Ja, der Verkauf eines im Ausland registrierten Schiffes ist möglich, erfordert aber eine genaue Prüfung des dortigen Registerrechts. In der Regel folgt der Verkauf dem Recht des Flaggenstaates (Lex Navis). Wenn das Schiff z.B. unter polnischer Flagge fährt, müssen die polnischen Formvorschriften für den Bill of Sale und die Löschung beachtet werden. Wenn der Käufer das Schiff nach Deutschland umflaggen möchte, benötigt er zwingend ein „Deletion Certificate“ (Löschungszertifikat) vom ausländischen Register. Das deutsche Register wird eine Eintragung ablehnen, solange nicht nachgewiesen ist, dass das Schiff im Ausland gelöscht wurde, um eine völkerrechtlich unzulässige Doppelregistrierung zu vermeiden.
Ein praktisches Problem bei Auslandsverkäufen ist oft die Beglaubigung. Deutsche Notare können zwar Unterschriften beglaubigen, aber das ausländische Register verlangt oft eine Überbeglaubigung durch die jeweilige Botschaft oder eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen. Dies kann den Prozess um Wochen verlängern. Zudem sollte man prüfen, ob im Verkaufsland Steuern oder Gebühren anfallen, die vor der Löschung bezahlt werden müssen. Es ist dringend ratsam, bei solchen Transaktionen einen spezialisierten Anwalt oder einen international tätigen Yacht-Broker einzuschalten, der die lokalen Anforderungen des jeweiligen Registers kennt und die Kommunikation mit den ausländischen Behörden übernimmt, um zu verhindern, dass der Käufer am Ende mit einem Schiff dasteht, das nirgendwo registriert werden kann.
Was passiert mit dem Liegeplatzvertrag beim Schiffsverkauf?
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass der Liegeplatzvertrag automatisch mit dem Schiff auf den Käufer übergeht. In der Regel ist ein Liegeplatzvertrag jedoch ein personenbezogener Miet- oder Pachtvertrag zwischen dem Eigner und dem Hafenbetreiber. Der Verkauf des Schiffes führt nicht zum Übergang des Vertrages. Der Käufer muss also einen eigenen Vertrag mit der Marina schließen. In begehrten Häfen mit langen Wartelisten kann es passieren, dass der Verkäufer sein Schiff verkauft, der Käufer aber den Liegeplatz sofort räumen muss, weil der Hafenbetreiber den Platz an den nächsten auf der Warteliste vergeben möchte. Dies kann den Wert des Schiffes für den Käufer erheblich mindern.
In der Praxis sollte daher bereits vor Abschluss des Kaufvertrages mit dem Hafenmeister geklärt werden, ob eine Übernahme des Platzes durch den Käufer möglich ist. Manche Hafenbetreiber lassen sich darauf ein, wenn der Käufer eine entsprechende Aufnahmegebühr zahlt. Rechtlich sollte der Verkäufer seinen Liegeplatzvertrag fristgerecht kündigen, um nicht weiter für Gebühren zu haften, falls der Käufer das Schiff nicht sofort entfernt. Im Kaufvertrag sollte zudem geregelt werden, wer die Kosten für den Liegeplatz bis zur tatsächlichen Entfernung des Schiffes trägt. Wenn das Schiff für Reparaturen oder den Survey gekrant werden muss, sollte auch hier klar vereinbart werden, wer die Werftkosten und die Standgebühren übernimmt, um späteren Streit über Nebenkosten zu vermeiden.
Referenzen und nächste Schritte
- Registerauszug anfordern: Kontaktieren Sie das zuständige Amtsgericht (Registergericht), um den aktuellen Status des Schiffes zu prüfen.
- Notartermin vereinbaren: Suchen Sie einen Notar auf, der Erfahrung mit maritimen Beglaubigungen oder dem Schiffsregistergesetz hat.
- Gutachter bestellen: Beauftragen Sie einen zertifizierten Sachverständigen für einen “Pre-Purchase Survey”.
- Treuhandkonto einrichten: Klären Sie mit Ihrem Makler oder Notar die Bedingungen für eine sichere Zahlungsabwicklung.
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Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die zentralen Rechtsgrundlagen für den Schiffsverkauf und den Eigentumsübergang finden sich im Schiffsregistergesetz (SchRG), der Schiffsregisterordnung (SchRO) sowie in den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere §§ 929 ff. für nicht registrierte und §§ 433 ff. für das Kaufrecht. Ergänzend sind das Handelsgesetzbuch (HGB) für die Regelungen zu den maritimen Vorzugsrechten (§§ 596 ff. HGB) und internationale Abkommen wie das Haager Übereinkommen über Apostillen von Bedeutung. Die Rechtsprechung betont immer wieder die Bedeutung der Formstrenge im Registerwesen zur Sicherung des Verkehrsvertrauens.
Autoritätszitate und Quellen zur weiteren Vertiefung bieten die offiziellen Publikationen des Bundesministeriums der Justiz und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Informationen zur Schiffsregistrierung und zu den technischen Voraussetzungen finden sich unter ELWIS – Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (elwis.de). Für völkerrechtliche Aspekte der Schiffsregistrierung ist die International Maritime Organization (IMO) die maßgebliche Institution. Verweise auf aktuelle Urteile der Schifffahrtsgerichte finden sich in den einschlägigen juristischen Datenbanken wie Juris oder Beck-Online.
Abschließende Betrachtung
Der Verkauf eines Schiffes ist ein komplexes Manöver, das weit über die rein technische Übergabe hinausgeht. Die rechtliche Architektur aus notarieller Formwahrung, Registerpublizität und dem Schutz vor verdeckten Lasten erfordert von allen Beteiligten höchste Präzision. Wer die formalen Hürden des Schiffsregistergesetzes missachtet, riskiert nicht nur finanzielle Einbußen, sondern auch den Verlust der rechtlichen Verfügungsgewalt über ein wertvolles Wirtschaftsgut.
In einer zunehmend globalisierten Schifffahrtswelt wird die saubere Dokumentation der „Chain of Title“ und des Mehrwertsteuerstatus zur unverzichtbaren Währung. Eine sorgfältige Vorbereitung, unterstützt durch Experten aus dem Notariat und dem Seerecht, ist keine unnötige Bürokratie, sondern die notwendige Versicherung für eine reibungslose Transaktion. Letztlich entscheidet die Qualität der rechtlichen Abwicklung darüber, ob der neue Eigner seine Zeit auf dem Wasser genießen kann oder sie in Gerichtssälen verbringen muss.
Zentrale Kernpunkte für den Schiffsverkauf:
- Sicherung der Schriftform und notariellen Beglaubigung für die Registerumschreibung.
- Lückenloser Nachweis der Lastenfreiheit und des VAT-Status.
- Nutzung professioneller Treuhandabwicklungen zum Schutz des Kaufpreises.
- Erstellung eines detaillierten Übergabeprotokolls zur Fixierung des Gefahrübergangs.
- Durchführung eines professionellen Surveys zur Vermeidung von Mängelstreitigkeiten.
- Rechtzeitige Klärung der Flaggen- und Versicherungsumschreibung.
Dieser Inhalt dient nur der Information und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Experten.

