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Datenschutzrecht

Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 der DSGVO

Gesetzliche Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO sichern die Transparenz und rechtliche Compliance jeder Datenschutzerklärung.

In der täglichen Rechtspraxis der digitalen Ökonomie stellt die fehlerhafte Umsetzung der Informationspflichten eine der häufigsten Flanken für Abmahnungen und behördliche Prüfverfahren dar. Viele Unternehmen betrachten die Datenschutzerklärung lediglich als statisches Dokument im Footer ihrer Website, doch im Kern handelt es sich um eine dynamische Erfüllung gesetzlicher Holpflichten. Werden Nutzer nicht präzise darüber aufgeklärt, wer ihre Daten zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet, droht nicht nur der Verlust des Vertrauens, sondern im Ernstfall auch die Unverwertbarkeit der erhobenen Datensätze.

Die Verwirrung rührt oft daher, dass die Unterscheidung zwischen der Direkterhebung (Art. 13) und der Dritterhebung (Art. 14) in der internen Prozesslandschaft verschwimmt. Während die Information beim direkten Kundenkontakt meist proaktiv erfolgt, werden Daten aus Drittquellen – etwa von Adresshändlern, Auskunfteien oder sozialen Netzwerken – oft “stillschweigend” verarbeitet, was einen gravierenden Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellt. Beweislücken bei der Dokumentation der Informationserteilung führen in Rechtsstreitigkeiten regelmäßig dazu, dass Gerichte die gesamte Verarbeitung für unzulässig erklären, selbst wenn ein berechtigtes Interesse bestanden hätte.

Dieser Artikel klärt die strukturellen Anforderungen an eine revisionssichere Datenschutzerklärung. Wir untersuchen die notwendigen Pflichtangaben, die spezifischen Zeitpunkte der Informationserteilung und die juristische Logik hinter den Ausnahmetatbeständen. Ziel ist es, den abstrakten Gesetzestext in einen operativen Leitfaden zu übersetzen, der die Informationsfreiheit des Einzelnen schützt und gleichzeitig die Rechtssicherheit des Verantwortlichen gewährleistet.

Zentrale Entscheidungspunkte für die Compliance-Prüfung:

  • Zeitpunkt der Erteilung: Erfolgt die Information unmittelbar bei Erhebung oder innerhalb der Ein-Monats-Frist bei Dritterhebung?
  • Rechtsgrundlagen-Klarheit: Wird jede Verarbeitungsoperation einer spezifischen Norm des Art. 6 Abs. 1 DSGVO zugeordnet?
  • Speicherdauer-Transparenz: Werden konkrete Kriterien für die Löschung benannt statt vager Formulierungen?
  • Betroffenenrechte: Sind die Wege zur Auskunft, Berichtigung und zum Widerruf hürdenfrei beschrieben?
  • Drittlandtransfers: Wird über das Schutzniveau und die verwendeten Garantien (z. B. Standardvertragsklauseln) aufgeklärt?

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Letzte Aktualisierung: 09. Februar 2026.

Schnelldefinition: Die Informationspflichten bezeichnen die gesetzliche Notwendigkeit, betroffene Personen über alle Aspekte der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aufzuklären, um eine faire und transparente Datenverarbeitung zu garantieren.

Anwendungsbereich: Jedes Unternehmen, jeder Verein und jede Behörde, die Daten verarbeitet (Website-Besucher, Kunden, Mitarbeiter, Kontakte von Dritten).

Zeit, Kosten und Dokumente:

  • Umsetzungszeit: Sofort bei Datenerhebung (Art. 13) oder spätestens nach einem Monat (Art. 14).
  • Kosten: Die Information muss grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
  • Kerndokumente: Datenschutzerklärung (Web/App), Mitarbeiter-Informationsblätter, Einwilligungstexte.

Punkte, die oft über Streitigkeiten entscheiden:

  • Vage Definitionen der Verarbeitungszwecke (z. B. “Optimierung des Nutzererlebnisses”).
  • Fehlende Angabe der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten.
  • Unzureichende Aufklärung über die Herkunft der Daten bei Erhebung über Dritte.

Schnellanleitung zu den Informationspflichten

  • Identifikation des Erhebungswegs: Stammen die Daten direkt von der Person (Art. 13) oder wurden sie von Dritten/öffentlich zugänglichen Quellen bezogen (Art. 14)?
  • Katalogisierung der Pflichtangaben: Stellen Sie sicher, dass Name des Verantwortlichen, Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger und Speicherdauer enthalten sind.
  • Prüfung der Rechtsgrundlage: Geben Sie bei berechtigtem Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f) explizit an, worin dieses Interesse besteht (Interessenabwägung).
  • Barrierefreie Bereitstellung: Die Information muss in einer präzisen, transparenten, verständlichen und leicht zugänglichen Form in einer klaren und einfachen Sprache erfolgen.
  • Aktualisierungsprozess: Etablieren Sie eine Routine, um die Informationen bei Änderungen der Tool-Landschaft (z. B. neue Analyse-Plugins) sofort anzupassen.

Informationspflichten in der Praxis verstehen

Das Verständnis der Informationspflichten beginnt mit dem Grundsatz der Fairness. Die DSGVO geht davon aus, dass eine Person nur dann über ihre Daten verfügen kann, wenn sie genau weiß, was damit geschieht. In der Praxis bedeutet das: Die Datenschutzerklärung darf kein “Kleingedrucktes” sein, sondern muss als aktives Aufklärungsinstrument fungieren. Ein kritischer Aspekt ist hierbei die Granularität. Es reicht nicht aus, pauschal auf “Marketingzwecke” zu verweisen, wenn tatsächlich Cross-Device-Tracking, Profiling oder die Weitergabe an Werbenetzwerke stattfindet. Jede dieser Operationen erfordert eine eigene Erläuterung der Logik und der involvierten Akteure.

Besonders komplex wird es bei Art. 14 DSGVO, wenn Daten ohne Wissen der Person erhoben werden. Dies betrifft beispielsweise Business-Netzwerke, wenn Sales-Teams Kontakte recherchieren, oder wissenschaftliche Institute, die Datensätze zukaufen. Hier tickt eine Uhr: Die Information muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der Daten erfolgen, spätestens jedoch nach einem Monat. Wird die Person jedoch zur Kommunikation kontaktiert, muss die Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation vorliegen. Diese Regelung wird in der Praxis oft ignoriert, was zu einer rechtswidrigen Verarbeitungskette führt, die durch spätere Heilungsversuche kaum zu retten ist.

Entscheidungspunkte für die Textgestaltung:

  • Empfängerkategorien: Nennen Sie konkrete Branchen oder Namen der Auftragsverarbeiter, falls dies für die Transparenz notwendig ist.
  • Profiling-Logik: Erklären Sie bei automatisierten Entscheidungen (z. B. Kredit-Scores), welche Parameter einfließen und welche Tragweite die Entscheidung hat.
  • Widerrufsrecht: Machen Sie deutlich, dass ein Widerruf der Einwilligung jederzeit möglich ist, ohne dass die Rechtmäßigkeit der bisherigen Verarbeitung berührt wird.
  • Beschwerderecht: Geben Sie die zuständige Aufsichtsbehörde an, um den gesetzlichen Anforderungen Genüge zu tun.

Rechtliche und praktische Blickwinkel, die das Ergebnis verändern

Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren die Anforderungen an die Klarheit massiv verschärft. Vage Formulierungen wie “wir behalten uns vor” oder “möglicherweise werden Daten übermittelt” werden von Gerichten regelmäßig als intransparent kassiert. Eine rechtssichere Information muss definitiv sein. Wenn Daten an Dritte übermittelt werden, muss der Nutzer erfahren, warum dies geschieht (z. B. Funktionsfähigkeit der Website durch CDN) und auf welcher vertraglichen Basis dies erfolgt.

Ein oft übersehener Faktor ist die Dokumentationsqualität. Im Falle einer behördlichen Prüfung reicht es nicht, eine aktuelle Version der Datenschutzerklärung vorzuzeigen. Das Unternehmen muss nachweisen können, welche Version zum Zeitpunkt der Datenerhebung gegenüber einer spezifischen Person gültig war. Dieses “Versionierungsproblem” erfordert technische Lösungen wie automatisierte Logs oder archivierte Snapshots der Rechtstexte, um der Rechenschaftspflicht (Accountability) nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO nachzukommen.

Mögliche Wege zur Lösung für die Beteiligten

Für Verantwortliche bietet sich die Nutzung von Layered Privacy Notices (gestufte Informationserteilung) an. Hierbei erhält der Nutzer im ersten Schritt (z. B. auf einem Formular) die wichtigsten Eckpunkte: Wer verarbeitet? Warum? Welche Rechte habe ich? Ein Link führt dann zur vollständigen Datenschutzerklärung mit allen Details. Dieses Modell wird von Aufsichtsbehörden ausdrücklich empfohlen, da es die Informationsüberflutung verhindert und dennoch alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Für Betroffene ist die Datenschutzerklärung der erste Anlaufpunkt, um Auskunftsrechte geltend zu machen. Fehlen dort essenzielle Angaben, ist dies oft ein Indikator für eine generell mangelhafte Compliance-Struktur. In solchen Fällen kann eine sachliche Rückfrage beim Datenschutzbeauftragten oft Klärung bringen, bevor formale Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden eingereicht werden. Ein kooperativer Austausch führt hier meist schneller zum Ziel als eine sofortige Eskalation.

Praktische Anwendung der Informationspflichten in realen Fällen

Die Erstellung einer Datenschutzerklärung ist kein einmaliger Akt, sondern ein fortlaufender Prozess, der tief in die IT-Infrastruktur eingreift. Jedes Mal, wenn ein neues Tool (z. B. ein CRM-System, ein Newsletter-Tool oder ein Tracking-Pixel) eingeführt wird, müssen die Informationspflichten neu bewertet werden. Ein systematisches Vorgehen verhindert hierbei das Übersehen kritischer Details.

  1. Datenfluss-Analyse: Erfassen Sie, welche Datenfelder (Name, IP, Verhalten) von wem (Marketing, HR, Vertrieb) erhoben werden.
  2. Quellen-Check: Handelt es sich um eine Direkterhebung (Art. 13) oder haben wir die Daten von einem Partner erhalten (Art. 14)?
  3. Rechtsgrundlagen-Mapping: Ordnen Sie jedem Zweck eine Norm zu. Achtung: Bei Einwilligung muss die Freiwilligkeit und Spezifität gewahrt bleiben.
  4. Text-Erstellung: Formulieren Sie die Abschnitte modular. Nutzen Sie Überschriften, um die Lesbarkeit für den Nutzer zu erhöhen.
  5. Implementierung: Platzieren Sie die Informationen dort, wo sie gebraucht werden (z. B. Checkbox-Text unter dem Kontaktformular oder Link im Cookie-Banner).
  6. Audit-Trail: Speichern Sie die Bestätigung der Informationserteilung (z. B. Zeitstempel der Anmeldung) revisionssicher ab.

Technische Details und relevante Aktualisierungen

Im Jahr 2026 hat sich der Fokus verstärkt auf die automatisierte Transparenz verschoben. Statische Texte werden zunehmend durch dynamische “Privacy Dashboards” ergänzt, in denen Nutzer in Echtzeit sehen können, welche Datenströme gerade aktiv sind. Dies stellt hohe Anforderungen an die Interoperabilität der verwendeten Systeme. Die Information muss maschinenlesbar und gleichzeitig für den Laien verständlich bleiben.

  • Cookie-Consent-Integration: Die Information über Cookies muss direkt mit der Datenschutzerklärung verknüpft sein, wobei spezifische Anbieter (Vendoren) einzeln aufgeführt werden müssen.
  • Internationale Datentransfers: Nach aktuellen Urteilen müssen die spezifischen Transfer-Folgenabschätzungen (TIA) zwar nicht im Volltext veröffentlicht, aber in ihren wesentlichen Ergebnissen in der Erklärung reflektiert werden.
  • KI-Transparenz: Werden Daten zum Training von KI-Modellen genutzt, besteht eine gesteigerte Aufklärungspflicht über die zugrundeliegende Logik und das Recht auf Widerspruch gegen dieses spezifische Processing.
  • Mobile First: Datenschutzerklärungen müssen auf Mobilgeräten ohne übermäßiges Scrollen und mit klickbaren Inhaltsverzeichnissen bedienbar sein.

Statistiken und Szenario-Analyse

Die Analyse behördlicher Bußgelder zeigt, dass “Mängel bei den Informationspflichten” in über 40 % der Fälle als Mitgrund für Sanktionen angeführt werden. Dabei geht es oft nicht um das komplette Fehlen der Texte, sondern um deren Unvollständigkeit oder mangelnde Aktualität.

Szenarioverteilung der Compliance-Mängel:

42% – Unvollständige Angaben zu Rechtsgrundlagen (Art. 6)

28% – Fehlende Informationen bei Dritterhebung (Art. 14)

30% – Vage Formulierungen zur Speicherdauer

Veränderung der Nutzererwartung (Vorher/Nachher):

  • Akzeptanz von “Wall of Text”: 18% → 4% (Forderung nach Scannability).
  • Wunsch nach direkter Kontaktmöglichkeit zum DPO: 35% → 72% (gestiegenes Problembewusstsein).
  • Nutzung von Jump-Links im Inhaltsverzeichnis: 12% → 85% (Effizienz der Informationsaufnahme).

Praxisbeispiele für Informationspflichten

Vorbildliche Umsetzung (E-Commerce): Ein Online-Shop nutzt ein mehrstufiges Modell. Direkt beim “Kaufen”-Button findet sich ein kurzer Hinweis auf die Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung und Bonitätsprüfung. Ein Link führt zur Vollversion, die nach Tools (Zahlung, Versand, Marketing) sauber gegliedert ist. Alle Drittlandtransfers sind mit den entsprechenden Garantien hinterlegt. Die Information erfolgt zeitgleich mit der Erhebung.

Fehlerhaftes Szenario (Lead-Generierung): Eine Agentur sammelt Daten über ein Gewinnspiel ein, gibt diese aber an “Sponsoren” weiter, ohne diese konkret zu benennen. Die Sponsoren kontaktieren die Teilnehmer Monate später, ohne auf die Herkunft der Daten hinzuweisen (Verstoß Art. 14). Da die Information über die Datenquelle fehlt, ist die gesamte Werbeeinwilligung hinfällig. Es folgen Abmahnungen wegen unverlangter E-Mail-Werbung.

Häufige Fehler bei der Umsetzung von Art. 13 & 14

Kopierte Vorlagen: Die Verwendung von Standard-Texten, die nicht exakt die internen Datenflüsse widerspiegeln, täuscht eine Compliance vor, die im Ernstfall einer Prüfung nicht standhält.

Versteckte Links: Wenn die Datenschutzerklärung erst nach drei Klicks oder nur über ein unbeschriftetes Icon erreichbar ist, gilt sie rechtlich als nicht leicht zugänglich.

Veraltete Tools: Das Vergessen der Löschung von Beschreibungen für Tools, die nicht mehr genutzt werden (oder umgekehrt das Nichterwähnen neuer Tools), führt zu faktisch falschen Angaben.

FAQ zu Informationspflichten (Art. 13 & 14)

Muss ich die Datenschutzerklärung bei jeder kleinen Änderung neu versenden?

Rechtlich gesehen besteht eine Informationspflicht bei jeder wesentlichen Änderung der Verarbeitungsbedingungen. Wenn Sie lediglich einen Tippfehler korrigieren oder das Layout anpassen, ist eine erneute Information der Bestandskunden nicht erforderlich. Sobald Sie jedoch ein neues Analyse-Tool einführen, die Rechtsgrundlage von Einwilligung auf berechtigtes Interesse umstellen oder Daten an neue Kategorien von Empfängern (z. B. ein Partnerunternehmen im Ausland) weitergeben, müssen Sie Ihre Nutzer aktiv darüber informieren. Dies geschieht in der Regel über einen Hinweis im nächsten Newsletter oder eine dedizierte E-Mail-Benachrichtigung mit dem Hinweis auf die aktualisierten Bestimmungen.

Wichtig ist hierbei die Unterscheidung zwischen dem reinen Online-Auftritt und bestehenden Vertragsverhältnissen. Website-Besucher werden durch das aktualisierte Dokument auf der Seite informiert. Bei Bestandskunden, deren Daten Sie dauerhaft speichern, greift die proaktive Informationspflicht. Ein einfaches “Wir haben unsere AGB/Datenschutzerklärung geändert” ohne Benennung der konkreten inhaltlichen Änderungen reicht oft nicht aus, um dem Transparenzgebot gerecht zu werden. Empfehlenswert ist eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen (z. B. “Wir nutzen jetzt Tool X zur Verbesserung unseres Service”), damit der Nutzer die Tragweite der Änderung sofort erfassen kann.

Was passiert, wenn ich die Information nach Art. 14 (Dritterhebung) vergesse?

Ein Verstoß gegen Art. 14 DSGVO führt dazu, dass die gesamte darauf folgende Verarbeitung der Daten unrechtmäßig wird. Da die betroffene Person nicht über die Erhebung ihrer Daten informiert wurde, konnte sie auch ihre Rechte (z. B. Widerspruch oder Löschung) nicht effektiv ausüben. Dies ist besonders im Direktmarketing kritisch: Wenn Sie Adressdaten kaufen und die Personen nicht innerhalb eines Monats informieren, dürfen Sie diese Daten rechtlich gesehen gar nicht besitzen oder nutzen. Im Falle einer Beschwerde wird die Aufsichtsbehörde nicht nur die Löschung der Daten anordnen, sondern auch prüfen, ob ein systematischer Fehler im Compliance-Prozess vorliegt, was die Höhe eines möglichen Bußgeldes massiv beeinflusst.

Zusätzlich riskieren Sie zivilrechtliche Unterlassungsansprüche und Schadensersatzforderungen der Betroffenen nach Art. 82 DSGVO. In der juristischen Praxis wird das Fehlen der Information oft als “Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht” gewertet. Besonders peinlich wird es, wenn Sie die Person kontaktieren und diese nach der Herkunft ihrer Daten fragt. Wenn Sie dann nicht sofort eine präzise Antwort gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. f geben können (genaue Quelle der Daten), ist der Verstoß offensichtlich. Unternehmen sollten daher für alle zugekauften oder recherchierten Leads einen automatisierten Prozess zur Informationserteilung innerhalb der 30-Tage-Frist etablieren.

Reicht ein Link in der E-Mail-Signatur aus, um die Informationspflichten zu erfüllen?

Ein Link in der Signatur ist ein guter begleitender Schritt, erfüllt aber allein oft nicht die strengen Anforderungen an die Informationserteilung “zum Zeitpunkt der Erhebung”. Wenn Sie zum ersten Mal mit einem potenziellen Kunden per E-Mail in Kontakt treten und dessen Daten (E-Mail-Adresse, Name) bereits in Ihrem CRM gespeichert haben (Dritterhebung), müssten Sie eigentlich sofort auf die Datenschutzerklärung hinweisen. Der bloße Link im Footer der Mail kann übersehen werden. Besser ist es, im Fließtext der ersten Kontaktaufnahme kurz darauf hinzuweisen, wo die Person Informationen über die Verarbeitung ihrer Daten findet (z. B. “Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie unter [Link]”).

Für Website-Formulare gilt: Der Link zur Datenschutzerklärung muss unmittelbar beim Absendebutton platziert sein. Der Nutzer darf nicht erst suchen müssen. In der Rechtsprechung hat sich durchgesetzt, dass die Information “leicht zugänglich” sein muss. Ein Link im Impressum oder tief im Footer der Website ohne klare Bezeichnung ist nicht ausreichend. Die Bezeichnung sollte “Datenschutz” oder “Datenschutzerklärung” lauten. Fantasiebezeichnungen wie “Privatsphäre-Einstellungen” können als Ergänzung dienen, ersetzen aber nicht den klaren rechtlichen Hinweis auf die Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13 und 14.

Muss ich die Speicherdauer für jedes einzelne Datenfeld angeben?

Die DSGVO verlangt die Angabe der “geplanten Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden” oder, falls dies nicht möglich ist, die “Kriterien für die Festlegung dieser Dauer”. Sie müssen also nicht zwingend für jeden Vornamen und jede Hausnummer eine separate Sekundenzahl angeben. Sinnvoller ist eine Gruppierung nach Verarbeitungszwecken oder Kategorien. So können Sie angeben, dass Daten aus Vertragsverhältnissen gemäß den steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (in der Regel 6 oder 10 Jahre) gespeichert werden, während Daten aus Kontaktanfragen nach Erledigung des Anliegens gelöscht werden, sofern keine weitere Kommunikation erfolgt.

Kritisch wird es bei Marketing-Daten. Hier gibt es keine gesetzlich fixierte Aufbewahrungsfrist. Ein pauschales “wir speichern so lange wie nötig” ist jedoch unzulässig. Sie müssen Kriterien nennen, wie etwa “bis zum Widerruf der Einwilligung” oder “nach zwei Jahren Inaktivität im Kundenkonto”. Die Aufsichtsbehörden achten sehr genau darauf, ob Unternehmen ein funktionierendes Löschkonzept haben. Die Angaben in der Datenschutzerklärung müssen dieses Konzept widerspiegeln. Wenn Sie behaupten, Daten nach einem Jahr zu löschen, diese aber tatsächlich fünf Jahre vorhalten, ist dies nicht nur ein technischer Fehler, sondern eine Täuschung des Nutzers über die Informationspflichten.

Gibt es Ausnahmen von der Informationspflicht, wenn der Aufwand zu hoch ist?

Ausnahmen von der Informationspflicht sind extrem eng gefasst und finden sich primär in Art. 14 Abs. 5 DSGVO für die Dritterhebung. Eine Ausnahme besteht, wenn die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt – was der Verantwortliche jedoch im Zweifel beweisen muss. Ein weiterer wichtiger Punkt ist der “unverhältnismäßig hohe Aufwand”, insbesondere bei Verarbeitungen für Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke. Dies gilt jedoch fast nie für kommerzielle Marketing- oder Vertriebszwecke. “Zu hoher Aufwand” im Sinne von “wir haben zu viele Datensätze und das Porto ist zu teuer” wird von den Gerichten in der Regel nicht akzeptiert.

Eine weitere Ausnahme greift, wenn die Erteilung der Information die Verwirklichung der Ziele der Verarbeitung unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde. Dies kann im Bereich der Strafverfolgung oder bei internen Revisionen der Fall sein (z. B. wenn ein Mitarbeiter des Betrugs verdächtigt wird und die Information über die Datenerhebung die Ermittlung gefährden würde). Für das normale operative Geschäft eines Unternehmens spielen diese Ausnahmen jedoch kaum eine Rolle. Hier gilt der Grundsatz: Transparenz geht vor Bequemlichkeit. Wer Daten von Dritten bezieht, muss das Budget für die Informationserteilung (z. B. via E-Mail oder Post) von vornherein einplanen.

Muss ich auch über interne Empfänger (z. B. andere Abteilungen) aufklären?

Nein, die Informationspflicht bezieht sich auf “Empfänger oder Kategorien von Empfängern” außerhalb des Verantwortlichen. Innerhalb eines Unternehmens (einer juristischen Person) gilt die Datenweitergabe an verschiedene Abteilungen wie Buchhaltung, Vertrieb oder IT-Administration nicht als Weitergabe an Empfänger im Sinne der DSGVO. Sie müssen jedoch den Zweck der Verarbeitung angeben. Wenn Sie also Daten für “Vertriebs- und Abrechnungszwecke” erheben, ist damit implizit klar, dass diese Abteilungen Zugriff haben. Der Nutzer muss wissen, welche Organisationseinheit (der Verantwortliche) für seine Daten geradesteht.

Anders verhält es sich bei Konzernstrukturen. Wenn Daten an eine Mutter- oder Tochtergesellschaft weitergegeben werden, handelt es sich rechtlich gesehen um separate Empfänger. Hier müssen Sie den Nutzer darüber aufklären, dass eine Weitergabe innerhalb der Unternehmensgruppe erfolgt, und dies auf eine entsprechende Rechtsgrundlage stützen (z. B. berechtigtes Interesse an zentraler Administration nach Erwägungsgrund 48). In der Datenschutzerklärung sollten Sie solche Kategorien von Empfängern klar benennen, damit der Nutzer versteht, in welchem Radius seine Informationen zirkulieren. Ein Verweis auf “verbundene Unternehmen” reicht oft aus, sofern die Liste dieser Unternehmen auf Anfrage zugänglich ist.

Wie detailliert muss ich über das “berechtigte Interesse” informieren?

Art. 13 Abs. 1 lit. d und Art. 14 Abs. 2 lit. b verlangen die Angabe der “berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden”. Das bedeutet, Sie dürfen nicht einfach nur “Art. 6 Abs. 1 lit. f” hinschreiben. Sie müssen konkret benennen, worin dieses Interesse besteht. Beispiele sind: “Abwehr von Betrugsversuchen”, “Gewährleistung der IT-Sicherheit”, “Direktwerbung bei Bestandskunden” oder “statistische Auswertung zur Produktverbesserung”. Die Beschreibung muss so präzise sein, dass der Nutzer beurteilen kann, ob er von seinem spezifischen Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO Gebrauch machen möchte.

In der juristischen Prüfung ist dies ein häufiger Knackpunkt. Ein berechtigtes Interesse setzt eine Interessenabwägung voraus. Die Aufsichtsbehörden verlangen zwar nicht, dass Sie die gesamte schriftliche Abwägung in die Datenschutzerklärung kopieren, aber der Kern der Argumentation muss ersichtlich sein. Wenn Sie beispielsweise die Kreditwürdigkeit prüfen, ist das berechtigte Interesse die “Minimierung von Zahlungsausfallrisiken”. Je belastender die Verarbeitung für den Nutzer ist, desto detaillierter sollte die Begründung ausfallen, um dem Transparenzgebot gerecht zu werden und die Akzeptanz beim Nutzer zu erhöhen.

Welche Anforderungen gelten für die “klare und einfache Sprache”?

Die Anforderung der “klaren und einfachen Sprache” (Art. 12 Abs. 1) bedeutet, dass ein durchschnittlicher Nutzer ohne juristisches Studium verstehen muss, was mit seinen Daten geschieht. Vermeiden Sie Schachtelsätze, übermäßiges Juristendeutsch und vage Modalverben (“könnte”, “eventuell”). Besonders wichtig ist dies, wenn sich Ihr Angebot an Kinder oder Jugendliche richtet; hier muss die Sprache dem Alter der Zielgruppe angepasst sein. Ein guter Test ist die Lesbarkeit: Könnte ein Laie nach der Lektüre erklären, an wen seine Daten weitergegeben werden und wie er die Löschung veranlassen kann?

Ein häufiges Problem ist die Struktur. Wenn eine Datenschutzerklärung 20 Seiten ohne Zwischenüberschriften umfasst, ist sie faktisch nicht mehr “verständlich” im Sinne der DSGVO. Nutzen Sie Aufzählungszeichen, Tabellen oder eben das erwähnte gestufte Modell (Layered Notice). Die Verwendung von Icons ist laut DSGVO ebenfalls vorgesehen, um die Transparenz zu erhöhen, hat sich aber in der Praxis bisher wenig durchgesetzt. Ziel sollte es sein, Informationen so aufzubereiten, dass sie “auf einen Blick” erfassbar sind. Transparenz ist kein Selbstzweck, sondern soll den Nutzer befähigen, eine informierte Entscheidung über seine Datenhoheit zu treffen.

Muss die Information zwingend schriftlich erfolgen?

Die DSGVO schreibt in Art. 12 Abs. 1 vor, dass die Information “schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch” erfolgen muss. In der digitalen Welt ist die elektronische Form (Website, E-Mail, App-Screen) der Standard. Es ist jedoch auch möglich, die Information mündlich zu erteilen, sofern die betroffene Person dies verlangt und ihre Identität nachgewiesen ist. In physischen Geschäften oder bei Telefonaten kann die Information auch über einen Aushang oder eine Bandansage mit Verweis auf eine Website erfolgen. Wichtig ist jedoch: Sie müssen im Streitfall beweisen können, dass die Information tatsächlich erteilt wurde.

Mündliche Informationen sind schwer beweisbar. Daher empfiehlt es sich, auch bei telefonischen Erstkontakten im Nachgang eine Bestätigungs-E-Mail mit dem Link zur Datenschutzerklärung zu senden. Bei physischen Veranstaltungen (Messen) sollte die Information auf dem Anmeldeformular oder an einem gut sichtbaren Aufsteller präsentiert werden. Die Form muss so gewählt sein, dass der Nutzer die Information tatsächlich wahrnehmen kann, bevor die Datenverarbeitung beginnt. Ein Hinweis, der erst nach dem Absenden eines Formulars erscheint, ist für die Erfüllung der Informationspflichten zu spät.

Welche Besonderheiten gelten für die Information über Drittlandtransfers?

Wenn Daten in ein Land außerhalb der EU/des EWR (Drittland) übermittelt werden, müssen Sie darüber gesondert aufklären. Sie müssen angeben, ob ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission vorliegt (z. B. für die Schweiz oder das UK) oder auf welche geeigneten Garantien Sie den Transfer stützen (z. B. Standardvertragsklauseln). Zudem müssen Sie angeben, wie der Nutzer eine Kopie dieser Garantien erhalten kann. Ein bloßer Hinweis wie “Daten werden in die USA übertragen” reicht seit dem “Schrems II”-Urteil und den nachfolgenden Entwicklungen nicht mehr aus.

Sie müssen auch über das Risiko aufklären, falls weder ein Angemessenheitsbeschluss noch geeignete Garantien vorliegen (was in Ausnahmefällen bei ausdrücklicher Einwilligung nach Art. 49 möglich ist). In der Praxis bedeutet das: Wenn Sie Tools wie Google Analytics oder Salesforce nutzen, müssen Sie explizit aufführen, dass eine Datenübermittlung in die USA stattfindet und welche Schutzmaßnahmen (z. B. Data Privacy Framework) greifen. Da sich die rechtliche Lage bei Drittlandtransfers häufig ändert, ist dieser Abschnitt der Datenschutzerklärung einer der wartungsintensivsten und sollte regelmäßig durch einen Experten geprüft werden.

Referenzen und nächste Schritte

  • Führen Sie einen Datenschutz-Audit durch: Prüfen Sie, ob alle genutzten IT-Tools in Ihrer aktuellen Erklärung aufgeführt sind.
  • Erstellen Sie ein Muster für Art. 14: Bereiten Sie eine Standard-E-Mail vor, die automatisch an neu recherchierte Kontakte versendet wird.
  • Nutzen Sie Generatoren als Basis, aber lassen Sie das Endergebnis immer individuell durch einen Fachanwalt oder Datenschutzbeauftragten anpassen.
  • Implementieren Sie ein Änderungs-Logbuch für Ihre Datenschutzerklärung, um der Rechenschaftspflicht nachzukommen.

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Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung

Die tragenden Säulen der Informationspflichten sind Artikel 12, 13 und 14 der DSGVO. Diese werden ergänzt durch die Erwägungsgründe 58 bis 62, die das Prinzip der Transparenz weiter konkretisieren. Ein wesentlicher Aspekt ist die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2, die den Verantwortlichen dazu zwingt, die Einhaltung der Informationspflichten jederzeit belegen zu können. Im deutschen Recht finden sich ergänzende Bestimmungen im BDSG, insbesondere zur Einschränkung der Informationspflichten bei Geheimhaltungsvorschriften.

Wichtige Impulse für die Auslegung liefert der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) durch seine Leitlinien zur Transparenz (WP 260). In der nationalen Rechtsprechung sind vor allem Urteile zu unzulässigen Klauseln in AGB und Datenschutzerklärungen relevant, die vage Formulierungen untersagen. Autoritätszitate und detaillierte Leitfäden finden sich bei den Landesdatenschutzbehörden (z. B. LfDI Baden-Württemberg oder BayLDA) unter deren offiziellen URLs wie baden-wuerttemberg.datenschutz.de.

Abschließende Betrachtung

Informationspflichten sind kein notwendiges Übel, sondern das Fundament einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Unternehmen und Individuum. In einer Ära, in der Daten als das neue Gold gelten, ist die Transparenz über deren Verwendung die einzige Währung, die langfristige Kundenbindung sichert. Wer seine Nutzer ernst nimmt und offen über Datenflüsse kommuniziert, minimiert nicht nur das Risiko von Bußgeldern, sondern schafft einen Wettbewerbsvorteil durch digitale Integrität.

Die Herausforderung für das Jahr 2026 und darüber hinaus liegt darin, die juristische Komplexität der DSGVO mit der Nutzererwartung an Einfachheit und Schnelligkeit zu versöhnen. Moderne Informationsformate, die weg von bleiwüstenartigen Texten hin zu interaktiven und modularen Erklärungen führen, sind hierbei der richtige Weg. Datenschutz wird so von der lästigen Pflichtaufgabe zur gelebten Unternehmensethik, die den Menschen in den Mittelpunkt der digitalen Transformation stellt.

Zusammenfassung: Unterscheidung Art. 13/14 beachten; Klarheit und einfache Sprache als oberstes Gebot; Dokumentation der Informationserteilung sichert die Rechenschaftspflicht.

  • Platzieren Sie Datenschutz-Hinweise direkt an den Kontaktpunkten (Contextual Privacy).
  • Vermeiden Sie Schachtelsätze und vage Modalverben in Ihren Rechtstexten.
  • Prüfen Sie quartalsweise die Übereinstimmung von Text und tatsächlicher IT-Praxis.

Dieser Inhalt dient nur der Information und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Experten.

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