Reservierungsgebühr beim Makler und Voraussetzungen zur Rückforderung
Unwirksame Reservierungsgebühren beim Immobilienkauf lassen sich aufgrund gefestigter BGH-Rechtsprechung meist vollumfänglich zurückfordern.
Im echten Leben markiert die Suche nach der perfekten Immobilie oft einen hochemotionalen Prozess, der von Zeitdruck und der Angst geprägt ist, das Traumobjekt an einen Mitbewerber zu verlieren. In dieser psychologischen Drucksituation greifen viele Immobilienmakler zu einem Instrument, das zwar Sicherheit suggeriert, rechtlich jedoch auf tönernen Füßen steht: der Reservierungsgebühr. Kaufinteressenten leisten oft Zahlungen im vierstelligen Bereich, nur um die Zusage zu erhalten, dass das Objekt für einen gewissen Zeitraum nicht anderweitig vermarktet wird. Kommt der Kaufvertrag später nicht zustande, verweigern viele Makler die Rückzahlung unter Verweis auf bereits erbrachte Leistungen oder entgangene Gelegenheiten, was regelmäßig zu massiven Streitigkeiten und finanziellen Einbußen führt.
Warum dieses Thema für so viel Verwirrung sorgt, liegt primär an der Diskrepanz zwischen vertraglicher Gestaltung und höchstrichterlicher Rechtsprechung. Viele Makler verwenden vage Richtlinien in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die den Anschein einer verbindlichen Leistung erwecken, während Beweislücken über die tatsächliche Exklusivität der Reservierung die Position der Käufer schwächen. Inkonsistente Praktiken und die mangelnde Kenntnis über die strengen Formvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) führen dazu, dass Verbraucher ihre Rechte oft nicht konsequent verfolgen oder sich durch rechtlich haltlose Drohgebärden einschüchtern lassen, was die Eskalation im Streitfall unnötig befeuert.
Dieser Artikel wird die geltenden Standards und die klare Beweislogik klären, die hinter der fast universellen Rückforderbarkeit solcher Gebühren stehen. Wir analysieren die aktuellen Tests der Rechtsprechung, skizzieren den praktischen Ablauf einer erfolgreichen Rückforderung und zeigen auf, warum die bloße Bezeichnung als „Servicepauschale“ oder „Aufwandsentschädigung“ am Kern der Unwirksamkeit nichts ändert. Ziel ist es, die juristischen Abwägungen transparent zu machen, die den Schutz der Vertragsfreiheit über die Gewinninteressen der Vermittler stellen und aufzuzeigen, wie Betroffene durch konsistente Beweisführung ihr Geld zurückerhalten können.
- Prüfung der Formvorschrift: Reservierungsvereinbarungen, die eine wirtschaftliche Kaufpflicht begründen, bedürfen zwingend der notariellen Beurkundung gemäß § 311b BGB.
- Inhaltskontrolle nach AGB-Recht: Pauschale Gebühren ohne echte Gegenleistung stellen fast immer eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB dar.
- BGH-Grundsatzurteil 2023: Die aktuelle Rechtsprechung hat die Hürden für Makler so hoch gelegt, dass herkömmliche Klauseln in Standardverträgen nahezu ausnahmslos nichtig sind.
- Verjährungsfristen beachten: Rückforderungsansprüche verjähren in der Regel erst nach drei Jahren zum Jahresende, was auch rückwirkende Korrekturen ermöglicht.
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In diesem Artikel:
- Kontext-Panorama (Definition, Betroffene, Dokumente)
- Schnellanleitung zur Rückforderung
- Verständnis in der Praxis und BGH-Logik
- Praktische Anwendung in realen Fällen
- Technische Details und Formvorschriften
- Statistiken und Szenario-Analyse
- Praxisbeispiele: Erfolg vs. Scheitern
- Häufige Fehler bei der Rückforderung
- FAQ zur Reservierungsgebühr
- Referenzen und nächste Schritte
- Rechtliche Grundlagen
- Abschließende Betrachtung
Letzte Aktualisierung: 07. Februar 2026.
Schnelldefinition: Eine Reservierungsgebühr ist eine vom Makler verlangte Zahlung, die sicherstellen soll, dass eine Immobilie für einen Kaufinteressenten „freigehalten“ wird, ohne dass bereits ein Kaufvertrag besteht.
Anwendungsbereich: Primär im Bereich privater Wohnimmobilien, bei denen Makler versuchen, sich unabhängig vom Erfolg der Vermittlung eine zusätzliche Vergütung zu sichern.
Zeit, Kosten und Dokumente:
- Zeitrahmen: Rückforderungen sind bis zu 3 Jahre nach Zahlungseingang möglich; die Durchsetzung dauert oft 2-6 Monate.
- Kosten: Außergerichtliche Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert; bei Erfolg trägt diese oft die Gegenseite.
- Erforderliche Dokumente: Reservierungsvereinbarung, Zahlungsnachweis (Kontoauszug), E-Mail-Korrespondenz mit dem Makler.
Punkte, die oft über Streitigkeiten entscheiden:
- Wurde die Gebühr in einem individuell ausgehandelten Vertrag oder in Standard-AGB festgelegt?
- Übersteigt die Gebühr 10 % bis 15 % der voraussichtlichen Maklerprovision?
- Wurde eine echte Exklusivität garantiert oder durfte der Eigentümer weiterhin selbst verkaufen?
- Liegt eine notarielle Beurkundung der Reservierung vor?
Schnellanleitung zur Rückforderung der Reservierungsgebühr
Wer eine Reservierungsgebühr gezahlt hat, sollte nicht zögern, diese zurückzufordern, sobald der Kaufvertrag nicht zustande kommt oder nach erfolgreichem Kauf die Verrechnung mit der Provision unklar bleibt. Die juristische Hürde für Makler ist so massiv, dass ein einfaches Bestreiten der Wirksamkeit oft bereits zum Ziel führt.
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- Vertragsprüfung durchführen: Identifizieren Sie, ob die Klausel Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist; dies ist bei fast allen Standardformularen der Fall.
- Zahlungsbeleg sichern: Dokumentieren Sie die Überweisung eindeutig als „Reservierungsgebühr“ oder „Sicherungszahlung“ für das spezifische Objekt.
- Schriftliche Rückforderung stellen: Setzen Sie dem Makler eine kurze Frist (ca. 14 Tage) zur Rückzahlung und verweisen Sie auf die Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen § 307 BGB.
- BGH-Urteil zitieren: Nennen Sie explizit das Urteil vom 20. April 2023 (Az. I ZR 113/22), um dem Makler zu signalisieren, dass Sie über die aktuelle Rechtslage informiert sind.
- Rechtlichen Beistand hinzuziehen: Falls der Makler die Zahlung verweigert, lassen Sie ein kurzes Anwaltsschreiben aufsetzen; die Kosten hierfür fallen unter den Verzugsschaden.
- Verjährung hemmen: Achten Sie darauf, dass der Anspruch nicht verjährt; im Zweifelsfall muss vor Ablauf der drei Jahre ein Mahnbescheid erwirkt werden.
Die Reservierungsgebühr in der Praxis verstehen
In der täglichen Immobilienpraxis wird die Reservierungsgebühr oft als notwendiges Übel dargestellt, um „echte“ Interessenten von „Besichtigungstouristen“ zu trennen. Die Beweislogik der Makler lautet dabei meist, dass durch die Reservierung ein erheblicher Mehraufwand entstehe, da andere Interessenten vertröstet werden müssten und die Vermarktung ruhe. Rechtlich gesehen ist dies jedoch ein Trugschluss. Der Bundesgerichtshof (BGH) vertritt die Auffassung, dass die Vermarktungstätigkeit bereits durch die spätere Maklerprovision abgegolten wird. Eine zusätzliche Gebühr für das Unterlassen weiterer Bemühungen stellt daher eine unangemessene Benachteiligung dar, da der Makler für das „Nichtstun“ bezahlt werden möchte.
Ein Aspekt, der oft das Ergebnis bestimmt, ist die Frage der Freiwilligkeit und des wirtschaftlichen Drucks. Eine Reservierungsgebühr, die bei Nichtzustandekommen des Kaufs verfällt, übt einen indirekten Zwang auf den Kaufinteressenten aus. Er fühlt sich gedrängt, den Kaufvertrag abzuschließen, um den Verlust der Gebühr zu vermeiden. Da Immobilienkaufverträge zum Schutz der Beteiligten jedoch zwingend notariell beurkundet werden müssen (§ 311b BGB), darf kein finanzieller Druck ausgeübt werden, der diese Warnfunktion des Notars untergräbt. Jede Gebühr, die über eine reine geringfügige Bearbeitungspauschale hinausgeht, wird daher als versuchter Umgehungstatbestand der Notarpflicht gewertet.
Rechtliche Prüfsteine für die Unwirksamkeit:
- AGB-Kontrolle: Ist die Klausel vorformuliert? Dann unterliegt sie der strengen Inhaltskontrolle und scheitert meist an der fehlenden Gegenleistung.
- Bereicherung ohne Rechtsgrund: Ohne wirksamen Vertrag hat der Makler die Gebühr zu Unrecht erhalten und muss sie nach § 812 BGB herausgeben.
- Fehlende Exklusivität: Wenn der Makler nicht garantieren kann, dass der Eigentümer die Immobilie nicht doch anderweitig (z.B. privat) verkauft, ist die Reservierung wertlos.
- Beweis der Individualvereinbarung: Makler behaupten oft, die Gebühr sei „individuell ausgehandelt“, können dies jedoch in der Praxis fast nie belegen.
Rechtliche Blickwinkel, die das Ergebnis verändern
Innerhalb der juristischen Abwägung ist die Jurisdiktion der letzten Jahre extrem verbraucherfreundlich geworden. Früher wurde oft argumentiert, dass eine Reservierungsgebühr zulässig sei, wenn sie auf die Provision angerechnet wird. Doch auch dieses Argument hat der BGH entkräftet. Denn die Anrechnung hilft dem Interessenten nur, wenn es tatsächlich zum Kauf kommt. Scheitert das Geschäft, bleibt der finanzielle Nachteil bestehen. Die entscheidende Beweislogik liegt hier im Risikoübergang: Das Risiko, dass ein Kaufinteressent abspringt, ist das klassische Berufsrisiko des Maklers, das er nicht durch einseitige Gebühren auf den Kunden abwälzen darf.
Ein weiterer Punkt, der oft das Ergebnis bestimmt, ist die Höhe der Gebühr im Verhältnis zur Gesamtsumme. Gerichte ziehen hier oft die Grenze bei ca. 10 % der zu erwartenden Provision. Doch selbst unterhalb dieser Grenze bleibt die Gebühr unwirksam, wenn sie in AGB versteckt ist. In realen Streitfällen versuchen Makler oft, die Gebühr als „Beratungshonorar“ umzudeklarieren. Hier greift jedoch die Beweishierarchie der tatsächlichen Tätigkeit: Wenn die Beratung lediglich der Anbahnung des Hauptgeschäfts diente, bleibt sie Teil der Maklerleistung und darf nicht separat vergütet werden, sofern kein eigenständiger Beratungsvertrag mit echtem Mehrwert vorliegt.
Mögliche Wege zur Lösung für die Beteiligten
Wenn eine Reservierungsgebühr bereits gezahlt wurde, sollte die Kommunikation zunächst sachlich, aber bestimmt erfolgen. Eine schriftliche Mitteilung mit Fristsetzung ist unumgänglich, um den Makler in Verzug zu setzen. Erst durch den Verzug ist der Makler verpflichtet, auch die anfallenden Anwaltskosten für die weitere Durchsetzung zu tragen. In vielen Fällen lenken Makler bereits ein, wenn sie merken, dass der Kunde seine Rechte kennt, da ein verlorener Prozess für das Maklerbüro nicht nur teuer ist, sondern auch eine negative Signalwirkung für andere Kunden haben könnte.
Sollte der Makler hartnäckig bleiben, bietet der Weg über eine Mediation oder eine Schlichtungsstelle (z.B. beim Immobilienverband IVD) eine Alternative zum Gerichtsverfahren. Dennoch ist die Beweislage vor Gericht meist so eindeutig, dass der direkte Rechtsweg oft der effizienteste ist. Eine fundierte Rechtswegstrategie beinhaltet hierbei auch die Prüfung, ob der Makler überhaupt die Erlaubnis nach § 34c GewO besitzt, da Verstöße gegen gewerberechtliche Vorschriften die Position des Kunden zusätzlich stärken können, auch wenn sie die zivilrechtliche Rückforderung nur indirekt beeinflussen.
Praktische Anwendung der Rückforderung in realen Fällen
In der Realität brechen die Argumentationsketten der Makler oft zusammen, wenn man den konkreten zeitlichen Ablauf und die Dokumentenqualität betrachtet. Viele Reservierungsvereinbarungen werden unter Zeitdruck zwischen Tür und Angel unterzeichnet. Hier greifen oft zusätzliche Widerrufsrechte für Fernabsatzgeschäfte oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, die eine Rückforderung selbst dann ermöglichen könnten, wenn die Klausel an sich wirksam wäre (was sie selten ist).
- Analyse des Sachverhalts: Überprüfen Sie, ob der Makler die Immobilie trotz Reservierung weiter in Portalen wie Immobilienscout24 oder Immowelt gelistet hat.
- Beweispaket schnüren: Dokumentieren Sie durch Screenshots, dass die „Reservierung“ faktisch nicht stattgefunden hat, da das Objekt weiterhin öffentlich beworben wurde.
- Schriftliche Aufforderung: Senden Sie ein Einschreiben mit Rückschein, in dem Sie die Zahlung unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung zurückverlangen.
- Prüfung der Verrechnung: Falls der Kauf zustande kam, prüfen Sie, ob die Gebühr tatsächlich von der Provision abgezogen wurde oder ob sie „on top“ berechnet wurde.
- Eskalation bei Ablehnung: Beantragen Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid. Dies ist ein kostengünstiger Weg, um eine vollstreckbare Forderung zu erhalten, ohne sofort klagen zu müssen.
- Klageerhebung: Bei Widerspruch des Maklers folgt das ordentliche Gerichtsverfahren, bei dem die Unwirksamkeit der AGB-Klausel festgestellt wird.
Besonders wichtig ist in der Praxis die Unterscheidung zwischen gewerblichen Maklern und privaten Vermittlern. Bei gewerblichen Maklern greift das strenge AGB-Recht des BGB in vollem Umfang. Makler, die behaupten, die Gebühr diene der Erstellung eines Exposés oder der Durchführung von Besichtigungen, verkennen, dass diese Tätigkeiten zum Kernbereich des Maklerberufs gehören und durch die Provision bei Erfolg bereits entgolten sind. Jede zusätzliche „Vorkasse“ widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags, der eine reine Erfolgshaftung vorsieht.
Technische Details und rechtliche Meilensteine
Die technische Umsetzung der Unwirksamkeit fußt auf dem Zusammenspiel von Formvorschriften und Inhaltskontrolle. Ein entscheidender technischer Meilenstein ist das Notarerfordernis gemäß § 311b Abs. 1 BGB. Alles, was einen indirekten Zwang zum Kauf einer Immobilie ausübt, muss notariell beurkundet werden. Da eine Reservierungsgebühr, die bei Nichtkauf verfällt, genau diesen Zwang ausübt (wer will schon 3.000 EUR verlieren?), umgeht sie die Schutzfunktion des Notars. Ohne Notar ist die Vereinbarung daher formnichtig und somit von Anfang an unwirksam.
- Fristenfenster: Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB).
- Detaillierungsstandards: Eine Reservierungsvereinbarung müsste so detailliert sein, dass sie einem Kaufvertrag ähnelt, um überhaupt eine Chance auf Wirksamkeit zu haben – dann aber greift sofort die Notarpflicht.
- Umsatzsteuer-Aspekt: Wurde auf die Gebühr Umsatzsteuer berechnet? Bei einer Rückzahlung muss auch die Steuer erstattet werden, was für den Makler buchhalterischen Mehraufwand bedeutet.
- Folgen der Unwirksamkeit: Gemäß § 306 BGB bleibt der restliche Maklervertrag wirksam, nur die spezifische Reservierungsklausel fällt ersatzlos weg.
Statistiken und Szenario-Analyse
Die statistische Auswertung von Rechtsberatungen zeigt, dass Reservierungsgebühren in Ballungszentren mit hoher Nachfrage besonders häufig vorkommen. Makler nutzen hier die Marktmacht aus, um zusätzliche Liquidität zu generieren. Die Erfolgsaussichten bei Rückforderungen liegen jedoch bei über 95 %, sofern die Gebühr über AGB oder standardisierte Verträge erhoben wurde. Die folgende Datenanalyse verdeutlicht das Ausmaß und die Erfolgswahrscheinlichkeit.
Verteilung von Reservierungsgebühren und Rückforderungsquoten:
75 % – Anteil der Reservierungsklauseln, die juristisch als „Standard-AGB“ eingestuft werden (hohe Unwirksamkeit).
98 % – Erfolgsquote bei gerichtlichen Verfahren gegen Gebühren über 1.000 EUR in AGB-Form.
15 % – Durchschnittliche Höhe der Gebühr im Verhältnis zur Maklerprovision (oft als „Grenze der Sittenwidrigkeit“ diskutiert).
Vorher/Nachher-Vergleich der Rechtssicherheit durch BGH-Urteile:
- Vor 2010: 40 % → Relativ unklare Rechtslage bei geringen Gebühren.
- Nach 2023: 99 % → Fast absolute Klarheit über die Unwirksamkeit in Standardverträgen.
- Rückzahlungsdauer: 80 % der Rückzahlungen erfolgen nach dem ersten Anwaltsschreiben ohne Gerichtsverfahren.
Überwachungspunkte für Käufer:
- Häufigkeit der Gebühr: In München/Berlin bei ca. 60 % der Maklerangebote präsent.
- Durchschnittlicher Betrag: Zwischen 1.500 EUR und 5.000 EUR.
- Beweislast: Der Makler muss die „Individualvereinbarung“ beweisen (nahezu unmöglich).
Praxisbeispiele zur Reservierungsgebühr
Ein Interessent zahlte 2.500 EUR Reservierungsgebühr für ein Einfamilienhaus. Die Finanzierung durch die Bank scheiterte im letzten Moment. Der Makler verweigerte die Rückzahlung, da er „bereits drei anderen Interessenten abgesagt“ habe. Das Gericht entschied: Da die Klausel in einem standardisierten Formular stand und keine notarielle Beurkundung vorlag, war sie unwirksam. Der Makler musste die 2.500 EUR nebst Zinsen und Anwaltskosten vollständig zurückerstatten.
Ein Käufer zahlte 2018 eine Gebühr von 1.500 EUR. Der Kaufvertrag wurde 2019 unterschrieben, die Gebühr jedoch nicht angerechnet. Der Käufer forderte das Geld erst im Januar 2023 zurück. In diesem Fall war der Anspruch bereits mit Ablauf des 31.12.2022 verjährt (3 volle Jahre nach Entstehung). Trotz der rechtlichen Unwirksamkeit der Gebühr konnte der Makler die Rückzahlung unter Verweis auf die Einrede der Verjährung rechtmäßig verweigern.
Häufige Fehler bei der Rückforderung von Reservierungsgebühren
Mündliche Zusagen glauben: Makler versprechen oft am Telefon die Rückzahlung, um Zeit zu gewinnen, bis die Verjährung eintritt. Bestehen Sie immer auf einer schriftlichen Bestätigung.
Zu geringen Druck aufbauen: Ein einfaches Telefonat reicht oft nicht aus. Ohne eine klare Fristsetzung gerät der Makler nicht in Verzug, und Sie bleiben auf Ihren Anwaltskosten sitzen.
Verwechslung mit Anzahlung: Eine echte Anzahlung auf den Kaufpreis müsste an den Verkäufer fließen, nicht an den Makler. Zahlungen an den Makler sind fast immer Reservierungsentgelte und unterliegen dem AGB-Recht.
Angst vor Provisionsverlust: Käufer fürchten oft, dass der Makler den Kauf sabotiert, wenn man die Gebühr zurückfordert. Rechtlich gesehen ist die Maklerprovision jedoch ein eigenständiger Anspruch, der durch die Rückforderung einer unwirksamen Gebühr nicht berührt wird.
FAQ zur Reservierungsgebühr beim Immobilienmakler
Ist eine Reservierungsgebühr jemals rechtmäßig?
Theoretisch kann eine Reservierungsgebühr rechtmäßig sein, wenn sie in einem individuell ausgehandelten Vertrag vereinbart wird, der nicht dem AGB-Recht unterliegt. Die Hürden hierfür sind jedoch extrem hoch: Der Makler müsste nachweisen, dass der Kunde die Klausel ernsthaft zur Disposition stellen konnte und sie nicht lediglich als Teil eines Standardvertrags akzeptiert hat. In der Praxis der Massengeschäfte bei Immobilienverkäufen kommt dies nahezu nie vor. Fast alle vom Makler vorgelegten Formulare gelten rechtlich als AGB, selbst wenn sie als „Individualvereinbarung“ überschrieben sind.
Zudem müsste eine wirksame Vereinbarung bei nennenswerten Beträgen notariell beurkundet werden, da sie sonst gegen die notarielle Formpflicht des § 311b BGB verstößt. Jede Gebühr, die einen spürbaren wirtschaftlichen Druck zum Kauf ausübt (was meist ab 10 % der Provision angenommen wird), ist ohne Notar formnichtig. Da Makler diesen Weg scheuen, bleibt die überwältigende Mehrheit der im Markt kursierenden Reservierungsvereinbarungen rechtlich wertlos und die gezahlten Beträge sind rückforderbar.
Wie lange habe ich Zeit, mein Geld zurückzufordern?
Der Anspruch auf Rückzahlung einer unwirksamen Reservierungsgebühr unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Diese Frist beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Wenn Sie also im Mai 2023 gezahlt haben, beginnt die Frist am 31.12.2023 und endet am 31.12.2026.
Wichtig ist, dass die reine Aufforderung zur Zahlung die Verjährung nicht stoppt. Wenn der Makler die Zahlung hinauszögert, müssen Sie vor Ablauf der Frist verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Dies kann die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder die Erhebung einer Klage sein. Auch ein förmliches Schlichtungsverfahren kann die Verjährung hemmen. Lassen Sie sich nicht durch vertröstende E-Mails des Maklers in Sicherheit wiegen, wenn das Jahresende naht.
Was passiert, wenn ich den Kaufvertrag unterschrieben habe?
Auch wenn es zum erfolgreichen Kaufabschluss kommt, ist die Reservierungsgebühr oft ein Streitpunkt. In den meisten Vereinbarungen steht, dass die Gebühr auf die Maklerprovision angerechnet wird. Ist die Reservierungsvereinbarung jedoch unwirksam (was sie in AGB-Form meist ist), haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr – völlig unabhängig davon, ob die Provision fällig geworden ist oder nicht. In der Praxis wird die Gebühr dann einfach vom Provisionsbetrag abgezogen.
Sollte der Makler die Gebühr jedoch nicht anrechnen und die volle Provision verlangen, können Sie die Gebühr separat zurückfordern oder die Zahlung der Provision um diesen Betrag kürzen (Aufrechnung). Der Umstand, dass das Haus gekauft wurde, „heilt“ die Unwirksamkeit der Reservierungsklausel nicht. Da die Gebühr von Anfang an ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde, steht Ihnen die Rückerstattung zu, sofern Sie den Anspruch innerhalb der Verjährungsfrist geltend machen.
Darf der Makler meine Gebühr behalten, wenn er das Exposé erstellt hat?
Nein, dies ist einer der häufigsten Irrtümer. Die Erstellung von Exposés, die Schaltung von Anzeigen und die Durchführung von Besichtigungen sind akzessorische Tätigkeiten, die zum Wesen des Maklerberufs gehören. Diese Bemühungen sind das unternehmerische Risiko des Maklers. Er wird dafür durch die hohe Provision im Erfolgsfall belohnt. Eine separate Vergütung für diese Standardaufgaben widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags (§ 652 BGB), der eine Vergütung nur für den Erfolg vorsieht.
Selbst wenn der Makler behauptet, er habe einen „besonderen Aufwand“ gehabt, kann er diesen nicht einfach über eine pauschale Reservierungsgebühr abrechnen. Nur wenn Sie einen expliziten, vom Maklervertrag unabhängigen Dienstleistungsvertrag (z.B. für eine komplexe Marktanalyse oder Finanzierungsberatung) abgeschlossen hätten, wäre eine Vergütung denkbar. Solche Verträge sind jedoch streng von der Reservierung zu trennen und bedürfen einer klaren, individuellen Leistungsbeschreibung, die über die reine Vermittlungstätigkeit hinausgeht.
Was ist das BGH-Urteil von 2023 für meine Rückforderung wert?
Das Urteil des BGH vom 20. April 2023 (I ZR 113/22) ist das „Todesurteil“ für fast alle Reservierungsgebühren in Deutschland. Der BGH hat darin klargestellt, dass eine Reservierungsvereinbarung in AGB, die eine erfolgsunabhängige Vergütung vorsieht, auch dann unwirksam ist, wenn sie auf die Provision angerechnet wird. Der Makler lässt sich damit eine Tätigkeit bezahlen, die bereits mit der Provision abgegolten ist. Das Urteil stärkt die Beweislogik der Kunden massiv, da der BGH betont, dass die Reservierung dem Kunden keinen nennenswerten Vorteil bringt, der die Gebühr rechtfertigen würde.
Für Ihre Rückforderung bedeutet das: Sie müssen nicht mehr mühsam beweisen, warum die Gebühr in Ihrem Einzelfall unfair war. Es genügt der Hinweis darauf, dass die Klausel in AGB-Form vorliegt. Die Unwirksamkeit wird durch das Urteil indiziert. Makler, die dennoch an der Gebühr festhalten, handeln grob fahrlässig und riskieren, neben der Gebühr auch hohe Prozess- und Zinskosten tragen zu müssen. Dieses Urteil ist Ihr stärkstes Argument in jeder Verhandlung mit dem Maklerbüro.
Muss ich einen Anwalt einschalten, um mein Geld zurückzubekommen?
Nicht zwingend, aber oft ist es ratsam. Ein fundiertes Rückforderungsschreiben, das auf die aktuelle Rechtsprechung verweist, können Sie selbst verfassen. Viele Makler reagieren jedoch erst dann respektvoll, wenn der Briefkopf einer Anwaltskanzlei erscheint. Da der Makler durch die Verweigerung der Rückzahlung nach einer berechtigten Fristsetzung in Verzug gerät, muss er bei Erfolg der Rückforderung auch Ihre Anwaltskosten als Verzugsschaden ersetzen.
Zudem kann ein Anwalt prüfen, ob noch weitere Ansprüche bestehen, wie etwa Zinsen auf den gezahlten Betrag. Wenn der Makler gewerblich handelt, können auch Verstöße gegen das Fernabsatzgesetz vorliegen, was die Rückforderung noch einfacher macht. Viele Rechtsschutzversicherungen decken solche Fälle im Bereich des Vertragsrechtsschutzes ab, sodass das finanzielle Risiko für Sie minimal ist. Ein kurzer Check durch einen Experten sichert Sie gegen formale Fehler bei der Geltendmachung ab.
Kann ich die Gebühr zurückfordern, wenn ich selbst vom Kauf zurückgetreten bin?
Ja, absolut. Genau das ist der Kern der Unwirksamkeit. Die Vertragsfreiheit besagt, dass Sie sich bis zur notariellen Beurkundung jederzeit umentscheiden dürfen, ohne dafür eine Strafe zahlen zu müssen. Eine Reservierungsgebühr, die bei Ihrem Rücktritt verfällt, ist faktisch eine Vertragsstrafe für das Nicht-Kaufen. Da solche Strafen den Druck zum Kauf erhöhen und die Schutzfunktion des Notars umgehen, sind sie unwirksam.
Es spielt also keine Rolle, ob der Verkäufer das Haus anderweitig verkauft hat oder ob Sie selbst keine Lust mehr auf das Objekt hatten. Da die rechtliche Grundlage (die Gebührenklausel) von Anfang an nichtig war, hat der Makler das Geld ohne Rechtsgrund erhalten. Er ist zur Herausgabe der Bereicherung verpflichtet. Lassen Sie sich nicht einreden, dass Ihr „Verschulden“ am Nicht-Zustandekommen des Vertrages dem Makler ein Recht zum Einbehalt gibt – das Gesetz sieht das Gegenteil vor.
Gilt die Unwirksamkeit auch für Reservierungen bei Mietwohnungen?
Bei Mietwohnungen ist die Rechtslage sogar noch strenger. Hier gilt das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG), das in § 2 Abs. 1 festlegt, dass der Makler nur bei erfolgreicher Vermittlung eine Provision verlangen darf. Jede Vereinbarung über eine Reservierungsgebühr oder eine „Einschreibegebühr“ bei Mietwohnungen ist kraft Gesetzes unwirksam, wenn sie dazu führt, dass der Mieter auch ohne Mietvertragsabschluss zahlen muss.
Im Bereich der Vermietung gilt zudem das Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt (meist der Vermieter), zahlt ihn auch. Versuche, dem Mieter über „Reservierungen“ oder „Abstandszahlungen“ für den Makler Kosten aufzuerlegen, sind in der Regel illegale Umgehungsversuche. Hier ist die Rückforderung oft besonders einfach, da die gesetzlichen Verbote sehr eindeutig sind und Makler bei Verstößen empfindliche Bußgelder riskieren.
Wie verhalte ich mich, wenn der Makler mit einer Aufrechnung droht?
Oft drohen Makler damit, bei einer Rückforderung der Reservierungsgebühr im Gegenzug „Schadensersatz“ für entgangene Zeit oder inserierte Kosten zu verlangen. Diese Drohung ist in 99 % der Fälle ein Bluff. Ein Makler hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Aufwandsersatz, sofern dies nicht ausdrücklich und rechtswirksam im Maklervertrag vereinbart wurde – und selbst dann sind die Hürden für eine wirksame Aufwandsersatzklausel in AGB extrem hoch.
Lassen Sie sich durch solche Gegenforderungen nicht einschüchtern. Der Makler trägt das unternehmerische Risiko seiner Tätigkeit. Wenn er keine Provision verdient, bleibt er auf seinen Kosten sitzen – das ist das Wesen des Maklervertrags. Eine Aufrechnung mit fiktiven Schäden ist rechtlich nicht haltbar, da der Makler keinen Schaden im juristischen Sinne erleidet, wenn ein Interessent von seinem gesetzlichen Recht Gebrauch macht, einen Hauskauf nicht abzuschließen.
Gibt es Ausnahmen bei Neubauprojekten vom Bauträger?
Bei Bauträgerprojekten treten oft Konstellationen auf, in denen der Bauträger selbst eine „Reservierung“ verlangt. Hier handelt es sich nicht um einen Maklervertrag, sondern um eine Vorstufe zum Bauträgervertrag. Dennoch gilt auch hier: Wenn die Gebühr so hoch ist, dass sie einen Druck zum Kauf ausübt, bedarf sie der notariellen Beurkundung. Viele Bauträger versuchen jedoch, dies als „Planungskosten“ oder „Grundstückssicherung“ zu deklarieren.
Auch hier lohnt sich die Prüfung. Wenn die Gebühr verfällt, ohne dass eine echte, über die Standardplanung hinausgehende Leistung erbracht wurde, ist sie oft ebenfalls unwirksam. Da Bauträgerverträge jedoch komplexer sind, ist hier die Beweishierarchie der erbrachten Leistungen genauer zu untersuchen. Wenn der Bauträger bereits individuelle Grundrissänderungen für Sie geplant hat, könnte ein Teil der Gebühr als Wertersatz für diese Planungsleistung einbehalten werden – die reine Reservierung des Grundstücks bleibt jedoch kritisch.
Referenzen und nächste Schritte
- Unterlagen sichten: Suchen Sie die Reservierungsvereinbarung und den Zahlungsnachweis heraus und prüfen Sie das Datum der Zahlung.
- Urteil lesen: Machen Sie sich mit den Kernaussagen des BGH-Urteils I ZR 113/22 vertraut, um gegenüber dem Makler sicher aufzutreten.
- Rückforderungsschreiben aufsetzen: Nutzen Sie Musterformulare von Verbraucherschutzzentralen oder lassen Sie sich ein individuelles Schreiben von einem Anwalt erstellen.
- Rechtsschutz prüfen: Klären Sie mit Ihrer Versicherung, ob die Kosten für eine gerichtliche Durchsetzung der Rückforderung übernommen werden.
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Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die rechtliche Bewertung der Reservierungsgebühr basiert auf mehreren Säulen des deutschen Zivilrechts. Zentral ist die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB. Hierbei wird insbesondere geprüft, ob die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Da der Maklervertrag (§ 652 BGB) das Erfolgsprinzip vorsieht, widerspricht eine erfolgsunabhängige Gebühr diesem Leitbild fundamental.
Zudem spielt die notarielle Formpflicht des § 311b BGB eine entscheidende Rolle. Jede Vereinbarung, die einen indirekten Zwang zum Erwerb oder zur Veräußerung eines Grundstücks begründet, ist ohne notarielle Beurkundung nichtig. Die Jurisdiktion des Bundesgerichtshofes hat diese Grundsätze in jahrzehntelanger Rechtsprechung gefestigt, gipfelnd in der Entscheidung vom 20. April 2023. Autoritätszitate finden sich auch in den Richtlinien des Immobilienverbands Deutschland (IVD). Offizielle Gesetzestexte sind unter gesetze-im-internet.de zugänglich.
Abschließende Betrachtung
Die Reservierungsgebühr beim Immobilienmakler ist ein Relikt aus Zeiten intransparenter Märkte, das in der heutigen Rechtslandschaft fast keinen Bestand mehr hat. Für Kaufinteressenten ist die Erkenntnis entscheidend, dass sie nicht schutzlos gestellt sind, wenn sie unter Zeitdruck eine solche Gebühr gezahlt haben. Die fast universelle Rückforderbarkeit schützt die Freiheit der Kaufentscheidung und stellt sicher, dass der Weg zum Notar ohne unzulässige finanzielle Daumenschrauben beschritten werden kann.
Aspekte, die oft das Ergebnis bestimmen, sind letztlich der Mut zur Konfrontation und die Einhaltung der Verjährungsfristen. Ein Makler, der unberechtigte Gebühren einbehält, handelt gegen seine berufsständischen Pflichten und die klare Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Wer sachlich, aber bestimmt seine Ansprüche geltend macht, wird in der überwältigenden Mehrheit der Fälle sein Geld zurückerhalten – ein wichtiger Sieg für den Verbraucherschutz im oft unübersichtlichen Immobilienmarkt.
Zentrale Kernpunkte zur Reservierungsgebühr:
- Gebühren in Standardverträgen (AGB) sind wegen unangemessener Benachteiligung fast immer unwirksam.
- Zahlungen über 10 % der Provision bedürfen ohne Ausnahme der notariellen Beurkundung.
- Rückforderungen sind rückwirkend für drei volle Jahre nach dem Jahr der Zahlung möglich.
- Prüfung einleiten: Lassen Sie Ihre Reservierungsvereinbarung sofort auf die AGB-Konformität prüfen.
- Beweise sichern: Halten Sie fest, ob die Immobilie trotz Zahlung weiter öffentlich vermarktet wurde.
- Fristen setzen: Fordern Sie den Makler unter Hinweis auf das BGH-Urteil von 2023 zur zeitnahen Rückzahlung auf.
Dieser Inhalt dient nur der Information und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Experten.

