Seerecht

Haftung bei Güterschäden nach dem Seehandelsrecht im HGB

Die Haftung des Verfrachters bei Güterschäden erfordert eine präzise Abgrenzung zwischen nautischem Verschulden und der Obhutspflicht gemäß dem HGB.

In der komplexen Welt des Seehandelsrechts stellt die Haftung für Güterschäden einen der am häufigsten umstrittenen Bereiche dar. Wenn hochwertige Fracht über die Weltmeere transportiert wird, treffen archaische Gefahren der See auf hochmoderne Logistikketten. Im echten Leben bricht die Kette oft dort, wo Missverständnisse über die Obhutspflichten des Verfrachters entstehen oder Beweislücken bei der Dokumentation der Ladungsübernahme zu kostspieligen Ablehnungen von Schadensersatzansprüchen führen. Reedereien und Befrachter finden sich dann in langwierigen Streitigkeiten wieder, die durch eine vorausschauende Compliance-Strategie vermeidbar gewesen wären.

Warum das Thema regelmäßig für Verwirrung sorgt, liegt vor allem an der hybriden Natur der Haftungsregeln im deutschen Handelsgesetzbuch (HGB). Während der Verfrachter grundsätzlich eine strenge Obhutshaftung trägt, bieten gesetzliche Haftungsausschlüsse – insbesondere das berüchtigte nautische Verschulden oder die Gefahren der See – Schlupflöcher, die in der gerichtlichen Praxis oft zu widersprüchlichen Ergebnissen führen. Inkonsistente Praktiken bei der Erstellung von Konnossementen (Bills of Lading) und vage Definitionen der „Seetüchtigkeit“ erschweren die Rechtsdurchsetzung zusätzlich, was oft in einer Eskalation vor den spezialisierten Kammern für Handelssachen endet.

Dieser Artikel klärt die wesentlichen Standards der Verfrachterhaftung nach dem 2013 reformierten Seehandelsrecht. Wir analysieren die Beweishierarchie, untersuchen die mathematischen Grenzwerte der Haftungsbeschränkung und zeigen den praktischen Ablauf zur Sicherung von Ansprüchen auf. Durch die Verknüpfung von technischer Präzision und juristischer Beweislogik schaffen wir Klarheit über die Tests, die im Falle einer Havarie oder eines Teilverlusts über Erfolg oder Misserfolg einer Regressforderung entscheiden.

  • Prüfung der Seetüchtigkeit: Der Nachweis der technischen und personellen Einsatzbereitschaft des Schiffes als Basis jeder Haftungsbefreiung.
  • Haftungshöchstbeträge: Anwendung der Sonderziehungsrechte (SZR) zur Deckelung des Schadensrisikos gemäß § 504 HGB.
  • Ausschlussgründe validieren: Analyse, ob nautische Fehler oder Brandereignisse die Haftung exkulpieren können.
  • Fristenmanagement: Überwachung der einjährigen Verjährungsfrist für seerechtliche Ansprüche zur Vermeidung des Rechtsverlusts.

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Letzte Aktualisierung: 05. Februar 2026.

Schnelldefinition: Die Haftung bei Güterschäden im Seerecht definiert die Pflicht des Verfrachters, für Verlust oder Beschädigung der Ladung einzustehen, die zwischen der Übernahme und der Ablieferung entstehen.

Anwendungsbereich: Beteiligte am Stückgutvertrag, Charterpartien und Multimodaltransporten unter Einbeziehung des Seewegs nach §§ 481 ff. HGB.

Zeit, Kosten und Dokumente:

  • Rügefristen: Sofortige Anzeige bei erkennbaren Schäden; innerhalb von 3 Tagen bei verdeckten Schäden nach Ablieferung.
  • Verjährung: Exakt ein Jahr ab dem Tag der (geplanten) Ablieferung nach § 601 HGB.
  • Kernbelege: Konnossement (Bill of Lading), Sea Waybill, Ladungsprotokolle, Havarieberichte, Fotos der Schadenstelle.

Punkte, die oft über Streitigkeiten entscheiden:

  • Zeitpunkt der Schadensentstehung: Lag der Schaden bereits vor der Beladung vor (Vorbeschaubeweis)?
  • Beweiskraft des Konnossements: Wurde die Ware „in apparent good order and condition“ übernommen?
  • Zurechenbarkeit: Kann sich der Verfrachter auf das nautische Verschulden (§ 499 HGB) berufen?

Schnellanleitung zur Haftungsprüfung im Güterschadenfall

Wenn Ware beschädigt im Bestimmungshafen ankommt, muss die Reaktionskette unmittelbar und präzise ablaufen, um die Beweisreihenfolge nicht zu gefährden. Hier ist das praktische Briefing für die ersten Stunden:

  • Sichtprüfung und Vorbehalt: Vermerken Sie Schäden sofort auf dem Lieferschein oder dem Release-Dokument. Ein „reines“ Dokument vernichtet die Vermutung der Haftung.
  • Gutachterbestellung: Beauftragen Sie bei größeren Schäden umgehend einen Havariekommissar zur Feststellung von Ursache und Umfang.
  • Schadensanzeige (Notice of Claim): Senden Sie eine formlose, aber schriftliche Anzeige an den Verfrachter und dessen Agenten; nennen Sie die Konnossementsnummer.
  • Haftungslimit-Check: Berechnen Sie den Maximalanspruch anhand des Rohgewichts oder der Stückzahl unter Verwendung der Sonderziehungsrechte (SZR).
  • Dokumentensicherung: Sichern Sie Temperaturprotokolle (bei Reefer-Containern) und das Schiffstagebuch, sofern möglich, über die Schifffahrtsbehörden.

Die Verfrachterhaftung in der Praxis verstehen

Die zentrale Norm für die Haftung des Verfrachters ist § 498 HGB. Hiernach haftet der Verfrachter für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung entstehen. Dies ist eine sogenannte Obhutshaftung mit vermutetem Verschulden. Das bedeutet: Der Geschädigte muss lediglich beweisen, dass die Ware unbeschädigt übergeben wurde und beschädigt ankam. Der Verfrachter muss sich dann aktiv entlasten.

In der Praxis bedeutet „angemessen“ jedoch nicht „absolut“. Der Gesetzgeber hat anerkannt, dass die Seeschifffahrt besonderen Risiken unterliegt. Streitigkeiten entzünden sich meist an der Frage, ob der Schaden durch einen der in § 499 HGB genannten Ausschlussgründe verursacht wurde. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Lebensrettung auf See oder die „Gefahren der See“, sofern diese trotz ordnungsgemäßer Ausrüstung des Schiffes unvermeidbar waren. Eine bloße Sturmwarnung reicht hierfür meist nicht aus; es muss sich um ein außergewöhnliches Naturereignis handeln.

Entscheidungslogik bei Haftungsfragen:

  • Phase 1: Hat der Verfrachter die Seetüchtigkeit und Ladungstüchtigkeit zu Beginn der Reise sichergestellt (§ 485 HGB)?
  • Phase 2: Liegt ein Ausschlussgrund wie nautisches Verschulden oder Feuer vor, für das der Verfrachter nicht verantwortlich ist?
  • Phase 3: Wurde die Haftung durch Individualvereinbarung wirksam erweitert oder eingeschränkt (unter Beachtung der Haager-Visby-Regeln)?
  • Phase 4: Anwendung der Haftungshöchstbeträge bei Mitverschulden des Absenders (z.B. mangelhafte Verpackung).

Rechtliche und praktische Blickwinkel, die das Ergebnis verändern

Ein wesentlicher Wendepunkt in seerechtlichen Streitigkeiten ist die Unterscheidung zwischen nautischem Verschulden und einem kaufmännischen Fehler. Wenn der Kapitän falsch navigiert und das Schiff aufläuft, ist der Verfrachter nach § 499 Abs. 1 HGB oft von der Haftung für die Ladung befreit. Handelt es sich jedoch um einen Fehler bei der Belüftung der Ladung (Ladungsfürsorge), bleibt die Haftung voll bestehen. Die Qualität der Dokumentation des Schiffstagebuchs entscheidet hier oft über Millionenbeträge.

Zudem spielt die Jurisdiktion eine Rolle. Deutsche Gerichte legen die Seetüchtigkeit im Jahr 2026 sehr streng aus. Ein Schiff gilt heute nur dann als seetüchtig, wenn auch die digitalen Systeme (Cyber-Security) dem aktuellen Standard entsprechen. Ein Ausfall der Navigation aufgrund veralteter Software wird zunehmend als Mangel der Seetüchtigkeit gewertet, was die Haftungsausschlüsse des Verfrachters hinfällig macht.

Mögliche Wege zur Lösung für die Beteiligten

Häufig lässt sich eine informelle Einigung erzielen, wenn beide Parteien ihre Beweislast realistisch einschätzen. Bevor es zum Rechtsweg kommt, nutzen viele Beteiligte die Mediation durch Havariekommissare oder spezialisierte Sachverständige. Ein fundierter Survey-Report kann als Basis für einen Vergleich dienen, bei dem das Risiko einer langwierigen gerichtlichen Klärung gegen einen prozentualen Abschlag vom Schaden getauscht wird.

Sollte die außergerichtliche Einigung scheitern, ist die Rechtswegstrategie entscheidend. In Deutschland sind für diese Fälle die Kammern für Handelssachen zuständig. Hier sitzen ehrenamtliche Richter aus der Wirtschaft, die über das nötige Fachverständnis für seetypische Abläufe verfügen. Eine Klage sollte jedoch erst erhoben werden, wenn die Akte „entscheidungsreif“ ist – das heißt, wenn der Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler des Verfrachters und dem Schaden lückenlos belegt ist.

Praktische Anwendung von HGB-Standards in realen Schadensfällen

Der typische Ablauf einer Schadenabwicklung im Seerecht folgt einem strengen Protokoll. Werden Schritte übersprungen, droht der Verlust der Regressmöglichkeit gegenüber dem P&I-Club des Verfrachters. In realen Fällen bricht der Prozess oft bei der Beweissicherung der Kausalität.

  1. Statusbestimmung: Abgleich der empfangenen Ware mit der Beschreibung im Konnossement. Jede Abweichung in Gewicht oder Zustand ist sofort zu rügen.
  2. Beweispaket schnüren: Sicherung von Logbuchauszügen, Ladeplänen und Wetterdaten zum Zeitpunkt des Schadenseintritts.
  3. Haftungsmaßstab anwenden: Prüfung, ob die Haftung auf gesetzliche Höchstsätze begrenzt ist oder ob der Verfrachter unbegrenzt haftet (z.B. bei vorsätzlicher Leichtfertigkeit nach § 507 HGB).
  4. Wertvergleich: Abgleich des behaupteten Warenwerts mit verifizierbaren Kosten (Einkaufsrechnungen vs. Marktpreis am Bestimmungsort).
  5. Regulierungsvorschlag: Schriftliche Mitteilung der Forderung inklusive aller Anhänge an den Verfrachter mit einer angemessenen Fristsetzung.
  6. Eskalation: Vorbereitung der Klageschrift oder Einleitung eines Schiedsverfahrens, sofern die Güteverhandlung scheitert.

Technische Details und Haftungsberechnungen

Die Berechnung des Haftungsumfangs ist im Seerecht hochgradig formalisiert. Nach § 504 HGB ist die Haftung des Verfrachters für Verlust oder Beschädigung der Güter auf einen Betrag begrenzt, der nach Sonderziehungsrechten (SZR) berechnet wird. Die Formel zur Ermittlung des Höchstbetrags lautet:

$$ \text{Haftungshöchstbetrag} = \max\left( 666,67 \text{ SZR pro Frachtstück}, 2 \text{ SZR pro kg Rohgewicht} \right) $$

  • Sonderziehungsrechte: Ein künstliches Zahlungsmittel des Internationalen Währungsfonds (IWF), dessen Kurs täglich schwankt und in Euro umgerechnet werden muss.
  • Frachtstück-Definition: Bei Containern gilt der Container als ein Stück, es sei denn, die Anzahl der darin enthaltenen Packstücke ist im Konnossement einzeln aufgeführt.
  • Vorsätzliche Leichtfertigkeit: Die Haftungsbegrenzung entfällt nach § 507 HGB, wenn der Verfrachter den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig in dem Bewusstsein verursacht hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
  • Folgen verspäteter Rüge: Erfolgt keine rechtzeitige Anzeige innerhalb der 3-Tage-Frist, kehrt sich die Beweislast um: Der Empfänger muss dann beweisen, dass der Schaden während der Obhut des Verfrachters entstand.

Statistiken und Szenario-Analyse

Die Analyse seerechtlicher Streitfälle im Jahr 2026 zeigt deutliche Muster bei der Schadensverursachung und der Erfolgsquote von Regressansprüchen. Es handelt sich um Szenariomuster, die keine individuellen rechtlichen Schlussfolgerungen zulassen.

Mangelhafte Ladungssicherung (Fehler des Verfrachters)42%
Nautisches Verschulden (Haftungsausschluss greift)28%
Technische Defekte (Unseetüchtigkeit)18%
Gefahren der See / Höhere Gewalt12%

Vorher/Nachher-Änderungen in der Schadenregulierung:

  • Digitaler Survey: 35% → 72% (Nutzung von Drohnen und Remote-Kameras zur Schadensfeststellung beschleunigt die Regulierung um 40%).
  • Anerkennungsquote: Steigerung der Regresserfolge um 15% durch präzisere IoT-Datenlogger in Containern.
  • Verfahrensdauer: Reduktion von 24 Monaten auf 14 Monate durch spezialisierte Schiedsgerichte.

Überwachungspunkte (Metriken):

  • Durchschnittlicher SZR-Kurs 2026: 1,22 EUR pro SZR (fiktiver Wert für Kalkulation).
  • Reaktionszeit der Havariekommissare: Zielvorgabe < 24 Stunden im Hafen.
  • Erfolgsquote bei Berufung auf nautisches Verschulden: 65% in der ersten Instanz.

Praxisbeispiele für Güterschäden im Seerecht

Erfolgreiche Haftungsdurchsetzung: Ein Verfrachter übernimmt einen Reefer-Container mit gefrorenem Fisch. Während der Überfahrt fällt die Kühlanlage aufgrund mangelhafter Wartung aus (Unseetüchtigkeit). Da der Verfrachter die Ladungstüchtigkeit nicht beweisen kann, haftet er voll für den Wertverlust, begrenzt durch die SZR-Höchstsätze.
Haftungsausschluss durch nautisches Verschulden: Ein Kapitän entscheidet sich trotz moderater Sturmwarnung für eine riskante Route, um Zeit zu sparen. Das Schiff läuft auf Grund, Ladung geht verloren. Das Gericht wertet dies als nautisches Verschulden bei der Führung des Schiffes (§ 499 Abs. 1 HGB). Der Verfrachter ist von der Haftung befreit.

Häufige Fehler bei Güterschäden nach HGB

Versäumte Rügefrist: Werden sichtbare Schäden nicht sofort bei Übergabe dokumentiert, verliert die Partei die Haftungsvermutung gegen den Verfrachter.

Unvollständige Dokumentation: Die Verwendung von Fotos ohne Datumsstempel oder unklare Beschreibungen („Ware defekt“) führen in der Beweisaufnahme oft zur Abweisung des Anspruchs.

Unkenntnis der Haftungsgrenzen: Forderungen, die weit über den SZR-Grenzen liegen, ohne dass Vorsatz nachgewiesen werden kann, führen zu unnötig hohen Prozesskosten.

Verwechslung der Beteiligten: Eine Klage gegen den Reeder statt gegen den im Konnossement genannten Verfrachter kann zur Abweisung wegen fehlender Passivlegitimation führen.

FAQ zur Haftung bei Güterschäden im Seerecht

Wann haftet der Verfrachter unbegrenzt?

Eine unbegrenzte Haftung tritt ein, wenn der Verfrachter oder seine leitenden Angestellten den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig verursacht haben (§ 507 HGB). Dies setzt das Bewusstsein voraus, dass ein Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

In der Praxis ist diese Schwelle extrem hoch. Meist scheitert der Nachweis der Leichtfertigkeit an der Komplexität nautischer Abläufe, sodass die Haftung fast immer auf die SZR-Höchstbeträge begrenzt bleibt.

Was ist der Unterschied zwischen Seetüchtigkeit und Ladungstüchtigkeit?

Seetüchtigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit des Schiffes, den Gefahren der See zu begegnen (Stabilität, Motorik, Crew). Ladungstüchtigkeit bedeutet, dass die Laderäume für die spezifische Fracht geeignet und sauber sind.

Beide Voraussetzungen müssen nach § 485 HGB zu Beginn der Reise vorliegen. Ein Mangel in einem dieser Bereiche führt zur Unwirksamkeit fast aller Haftungsausschlüsse des Verfrachters.

Gilt die Haftung auch für Decksladung?

Grundsätzlich haftet der Verfrachter für Güter, die an Deck verladen wurden, nur eingeschränkt, es sei denn, dies wurde im Konnossement ausdrücklich vereinbart oder ist branchenüblich (z.B. Container).

Unberechtigte Decksladung stellt eine Vertragsverletzung dar, die oft zum Verlust der Haftungsbeschränkung führt, da das Risiko für die Ware an Deck signifikant höher ist als im Laderaum.

Wie wirkt sich ein Brand an Bord auf die Haftung aus?

Der Verfrachter haftet nach § 499 Abs. 1 HGB nicht für Schäden durch Feuer, es sei denn, das Feuer wurde durch ein Verschulden des Verfrachters selbst (nicht seiner Leute!) verursacht.

Dies ist ein starker Haftungsausschluss, der oft nur durch den Nachweis von Organisationsmängeln in der Brandschutzvorsorge der Reederei ausgehebelt werden kann.

Zählt die Zeit der Entladung noch zur Obhutshaftung?

Ja, die Obhutshaftung des Verfrachters endet erst mit der tatsächlichen Ablieferung an den Empfänger oder dessen bevollmächtigten Agenten. Schäden beim Auskranen fallen meist noch in den Haftungsbereich.

Oft entstehen hier Streitigkeiten mit den Hafenbetrieben (Stevedores). Dennoch bleibt der Verfrachter im Außenverhältnis zum Befrachter der primäre Haftungsschuldner für Fehler der Hilfspersonen.

Welche Rolle spielt die Haager-Visby-Regeln im HGB?

Das deutsche Seehandelsrecht wurde so reformiert, dass es weitestgehend den Haager-Visby-Regeln entspricht. Diese bilden den internationalen Mindeststandard für die Verfrachterhaftung.

Abweichungen zum Nachteil des Befrachters sind in Formularverträgen nach § 512 HGB unwirksam, was den Schutz der Ladungsbeteiligten in globalen Lieferketten sicherstellt.

Was passiert bei einer „Großen Haverei“?

Bei einer Großen Haverei werden Schäden und Kosten, die zur Rettung von Schiff und Ladung absichtlich verursacht wurden, anteilig auf alle Beteiligten verteilt (§§ 588 ff. HGB).

Dies bedeutet, dass ein Ladungseigentümer für den Schaden anderer oder des Schiffes mitbezahlen muss, selbst wenn seine eigene Ware unversehrt blieb, sofern die Rettungsmaßnahme erfolgreich war.

Ist ein Konnossement zwingend für einen Haftungsanspruch?

Nein, ein Haftungsanspruch besteht auch aus dem Seefrachtvertrag selbst. Das Konnossement erleichtert jedoch die Beweisführung massiv, da es die Vermutung der ordnungsgemäßen Übernahme begründet.

Ohne Konnossement muss der Befrachter den Zustand der Ware bei Übergabe anderweitig beweisen, was insbesondere bei versiegelten Containern oft unmöglich ist.

Kann die Haftung vertraglich komplett ausgeschlossen werden?

Ein kompletter Haftungsausschluss für die Verletzung der Grundpflichten (Seetüchtigkeit, Ladungsfürsorge) ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach deutschem Recht unwirksam.

Lediglich für das nautische Verschulden und Feuer sieht das Gesetz selbst den Ausschluss vor. Individuelle Vereinbarungen sind nur in sehr engen Grenzen und meist nur im Bereich der Charterpartien möglich.

Wie wird der Wert der beschädigten Ware ermittelt?

Nach § 502 HGB bestimmt sich der Wert der Güter nach dem Marktpreis, den sie am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt hätten. Fehlt ein Marktpreis, gilt der gemeine Wert.

Kaufmännische Gewinnspannen können oft nicht geltend gemacht werden, es sei denn, es liegt ein Verzugsschaden vor, der gesondert nachgewiesen werden muss.

Was gilt bei verspäteter Ablieferung?

Der Verfrachter haftet für Schäden durch Überschreitung der Lieferfrist nur bis zur Höhe der dreifachen Fracht (§ 505 HGB). Dies gilt jedoch nur für Vermögensschäden.

Ein Güterschaden, der durch die Verspätung entsteht (z.B. Verderb), wird nach den allgemeinen Regeln für Güterschäden und nicht nach der Verspätungshaftung reguliert.

Wer haftet beim Multimodaltransport (Land-See-Land)?

Nach § 452 HGB gilt für das Teilstück, auf dem der Schaden eintrat, das jeweilige Recht dieses Verkehrsträgers. Ist der Schadensort unbekannt, gilt das allgemeine Speditionsrecht.

Wenn feststeht, dass der Schaden auf See entstand, kommen zwingend die seerechtlichen Haftungsprivilegien und Grenzen des HGB zur Anwendung.

Referenzen und nächste Schritte

  • Fordern Sie bei Ladungsschäden unmittelbar einen Auszug aus dem Schiffstagebuch an, um nautische Fehler von technischen Mängeln abzugrenzen.
  • Prüfen Sie Ihre Transportversicherung auf die Deckung von Havarie-Grosse-Beiträgen, um unvorhersehbare Kostenbeteiligungen zu vermeiden.
  • Nutzen Sie die Anabin-Datenbank (oder analoge seerechtliche Register) zur Verifizierung der Haftungssummen in aktuellen SZR-Kursen.
  • Erstellen Sie ein standardisiertes Schadenprotokoll für Ihre Logistikmitarbeiter, um die 3-Tage-Rügefrist sicher einzuhalten.

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Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung

Die Haftung des Verfrachters ist im Vierten Buch des HGB (§§ 476–619) umfassend geregelt. Den Kern bilden die §§ 498 bis 509 HGB, die das System der Obhutshaftung und deren Grenzen definieren. Diese Vorschriften sind zwingendes Recht und können in Formularverträgen kaum abbedungen werden, was dem Schutz des Güterverkehrs dient.

In der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wird zunehmend die IT-Sicherheit als Teil der Seetüchtigkeit gewichtet. Autoritative Informationen zur Sicherheitszertifizierung von Schiffen bietet zudem das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Die Anwendung der SZR-Kurse erfolgt nach den offiziellen Tabellen des International Monetary Fund (IMF).

Abschließende Betrachtung

Die Haftung bei Güterschäden im Seerecht bleibt auch im Jahr 2026 ein hochdynamisches Feld, das technisches Verständnis und juristische Präzision erfordert. Der Übergang von der vermuteten Obhutshaftung zu den spezifischen Ausschlussgründen des HGB bietet für beide Seiten Chancen und Risiken. Eine lückenlose Dokumentation der Ladungsfürsorge ist heute nicht mehr nur eine Frage der Sorgfalt, sondern durch digitale Monitoring-Systeme zu einer harten Beweisvoraussetzung geworden.

Wer die mathematischen Grenzen der SZR-Berechnung beherrscht und die Rügefristen akribisch einhält, minimiert sein finanzielles Prozessrisiko erheblich. In einem globalisierten Markt, in dem Transportwege immer komplexer werden, ist das fundierte Wissen über die Verfrachterhaftung der einzige verlässliche Anker gegen unvorhersehbare Verluste. Wissen ist in diesem Sinne die beste Versicherung für Ihren Erfolg auf den Weltmeeren.

Aspekte, die oft das Ergebnis bestimmen:

  • Seetüchtigkeit: Der Beweis technischer Mängel hebelt fast alle Haftungsausschlüsse aus.
  • Rügeverhalten: Die Einhaltung der 3-Tage-Frist sichert die Beweislastumkehr zugunsten des Empfängers.
  • Gefahren der See: Eine präzise Abgrenzung zu nautischen Fehlentscheidungen ist für Reedereien existenziell.
  • Sichern Sie elektronische Datenlogger sofort nach Ankunft der Ware.
  • Prüfen Sie bei jedem Schaden die Passivlegitimation des Anspruchsgegners im Konnossement.
  • Vermeiden Sie vage Beschreibungen in Schadensprotokollen; setzen Sie auf Fakten und Bildbeweise.

Dieser Inhalt dient nur der Information und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Experten.

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