Versicherungsrecht

PKV Tarifwechsel nach § 204 VVG unter Anrechnung der Altersrückstellungen

Der Tarifwechsel gemäß § 204 VVG ermöglicht Versicherten eine effektive Beitragssenkung bei vergleichbarem Leistungsumfang ohne Verlust der wertvollen Altersrückstellungen.

Für viele langjährig Privatversicherte ist der November der Monat des Schreckens. Wenn die “Beitragsanpassung” (BAP) im Briefkasten landet und verkündet, dass der monatliche Beitrag erneut um 50, 80 oder gar 120 Euro steigt, fühlen sich viele in einem System gefangen, das einst als günstige Alternative zur gesetzlichen Kasse begann. Die Frustration wächst, besonders wenn man sieht, dass Neukunden mit scheinbar identischen Leistungen deutlich weniger zahlen. Viele spielen mit dem Gedanken, die PKV zu kündigen, was jedoch meist ein finanzieller Fehler ist.

Die wenigsten Versicherten wissen, dass der Gesetzgeber ihnen mit dem Paragrafen 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ein mächtiges Schwert in die Hand gegeben hat. Es ist ein verbrieftes Recht, innerhalb der eigenen Gesellschaft in einen günstigeren Tarif zu wechseln. Doch die Versicherer hängen dieses Recht nicht an die große Glocke. Im Gegenteil: Anfragen werden oft verschleppt, mit unverständlichen Vergleichen beantwortet oder es werden gezielt unattraktive “Basistarife” angeboten, um den Kunden im teuren Alttarif zu halten.

Dieser Artikel deckt die Mechanismen auf, die Versicherer nutzen, um Wechselwünsche abzuwehren, und zeigt, wie Sie dieses Spiel umdrehen. Wir analysieren nicht nur die Theorie, sondern führen Sie durch den taktischen Ablauf der Verhandlung, die Bewertung von “Mehrleistungen” und die Entscheidung, ob ein Wechsel in die Unisex-Welt sinnvoll oder eine Falle ist.

  • Erhalt der Altersrückstellungen: Im Gegensatz zur Kündigung bleiben beim internen Wechsel alle angesparten Rückstellungen voll erhalten und mindern den Beitrag im neuen Tarif.
  • Gesundheitsprüfung nur bedingt: Eine Prüfung ist nur für Mehrleistungen erlaubt. Werden Leistungen reduziert oder bleiben gleich, muss der Versicherer Sie ohne Prüfung nehmen.
  • Der Risikozuschlags-Trick: Für Mehrleistungen kann ein Risikozuschlag verlangt werden. Sie haben jedoch das Recht, diese spezifischen Mehrleistungen auszuschließen, um den Zuschlag zu vermeiden.
  • Bisex vs. Unisex: Der Wechsel von alten Bisex-Tarifen (vor 2012) in neue Unisex-Tarife ist möglich, aber unumkehrbar. Dies erfordert eine präzise Kalkulation der Nachteile.

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Letzte Aktualisierung: 04. Februar 2026.

Schnelldefinition: Der Tarifwechsel nach § 204 VVG ist das einseitige Gestaltungsrecht des Versicherungsnehmers, seinen bestehenden PKV-Vertrag auf einen anderen Tarif beim selben Versicherer umzustellen, wobei die erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen angerechnet werden.

Anwendungsbereich: Privat Vollversicherte (Angestellte, Selbstständige, Beamte), die meist seit mehr als 7–10 Jahren versichert sind und deren Tarife aufgrund von Überalterung des Kollektivs oder Schließung für Neukunden („geschlossene Tarife“) stark im Preis gestiegen sind.

Zeit, Kosten und Dokumente:

  • Dokumente: Aktueller Versicherungsschein, die letzte Beitragsanpassungsmitteilung und idealerweise die ursprünglichen Versicherungsbedingungen (AVB) zum Vergleich.
  • Zeitrahmen: Ein professionell durchgeführter Wechsel dauert oft 2 bis 4 Monate, da Versicherer gesetzliche Antwortfristen oft bis zum Maximum ausreizen oder Rückfragen stellen.
  • Kostenrisiko: Der Wechsel selbst ist kostenfrei. Honorarberater nehmen oft einen Teil der Erstjahresersparnis; Versicherer versuchen oft, teure Risikozuschläge für Bagatellen durchzusetzen.

Punkte, die oft über Streitigkeiten entscheiden:

  • Vergleichbarkeit der Tarife: Was ist eine „gleichartige“ Versicherung? Der Versicherer argumentiert oft, moderne Tarife seien nicht vergleichbar, um den Wechsel zu blockieren.
  • Mehrleistungsausschluss: Darf der Versicherer den Wechsel ablehnen, weil der Kunde krank ist? Nein, aber er darf für Mehrleistungen Zuschläge fordern – der Streit entbrennt oft über die Höhe und Notwendigkeit dieser Zuschläge.
  • Umstellungsgebühren: Manche Versicherer versuchen, administrative Gebühren zu erheben, was rechtlich in den meisten Fällen unzulässig ist.

Schnellanleitung zum PKV-Tarifwechsel

  • Initiative ergreifen: Warten Sie nicht auf Vorschläge des Versicherers. Diese sind gesetzlich zwar ab 60 Jahren Pflicht, fallen aber oft minimal aus. Fordern Sie aktiv alle offenen Tarife an.
  • Vergleichssoftware nutzen (lassen): Es ist für Laien fast unmöglich, hunderte Tarifkombinationen manuell zu prüfen. Spezialisierte Berater oder Versicherungsmathematiker haben Zugang zu Datenbanken, die auch „versteckte“ Tarife zeigen.
  • Leistungsniveau halten: Das Ziel ist nicht „billig um jeden Preis“ (Leistungsabbau), sondern „gleiche Leistung günstiger“. Achten Sie auf versteckte Lücken wie Reha-Kuren oder Heilmittelhöchstsätze.
  • Mehrleistungsverzicht vereinbaren: Wenn der neue Tarif z.B. das Einbettzimmer zahlt, Ihr alter nur das Zweibettzimmer, und Sie krank sind: Vereinbaren Sie einen Leistungsausschluss für das Einbettzimmer, um den Gesundheitscheck zu umgehen.
  • Durchhalten: Die erste Antwort ist oft ein Abwehrangebot. Echte Ersparnisse erfordern oft eine zweite oder dritte schriftliche Aufforderung unter Nennung konkreter Zieltarife.

Den Tarifwechsel-Mechanismus in der Praxis verstehen

Warum ist der neue Tarif überhaupt günstiger, wenn die Leistungen gleich sind? Das liegt an der Struktur der PKV-Kollektive. Wenn ein Tarif neu aufgelegt wird, sind alle Versicherten gesund (frische Gesundheitsprüfung). Das verursacht wenig Kosten. Ein alter Tarif hingegen hat ein „vergreistes“ Kollektiv: Viele sind alt und krank geworden, und da der Tarif für Neukunden geschlossen wurde, kommt kein „frisches Blut“ nach. Die Kosten pro Kopf explodieren. Ihr Recht ist es, aus dem kranken Kollektiv in das gesunde zu springen – und Ihre Spardose (Altersrückstellung) mitzunehmen.

In der Praxis erleben wir oft ein Katz-und-Maus-Spiel. Der Versicherer hat kein wirtschaftliches Interesse daran, dass Sie weniger zahlen. Daher erhalten Kunden auf Anfrage oft Standardbriefe, die behaupten, ein Wechsel würde sich nicht lohnen oder sei mit massiven Nachteilen verbunden. Besonders perfide ist der Vergleich mit dem „Standardtarif“ oder „Basistarif“. Diese Sozialtarife sind zwar billig, bieten aber oft nur Leistungen auf GKV-Niveau. Sie werden angeboten, um vom eigentlichen Ziel – den hochwertigen, offenen Neukundentarifen – abzulenken.

  • Die „Umstellungsofferte“: Oft schicken Versicherer freiwillig Angebote. Prüfen Sie diese kritisch! Meist sind es Tarife, die der Versicherer füllen will, nicht die, die für Sie am besten sind.
  • Der Risikozuschlag als Bremse: Versicherer berechnen für minimale Mehrleistungen oft astronomische Risikozuschläge, um den Wechsel unattraktiv zu rechnen. Hier hilft der „Leistungsausschluss“.
  • Rückwirkender Wechsel: Unter bestimmten Umständen kann ein Wechsel zum ersten des laufenden Monats erfolgen, selten weiter rückwirkend. Planen Sie in die Zukunft.
  • Selbstbehalt-Falle: Ein Wechsel von 0€ auf 1000€ Selbstbehalt senkt den Beitrag massiv, kann aber im Alter bei Krankheit teurer werden. Rechnen Sie immer „Beitrag + SB“ gegen „alter Beitrag“.

Rechtliche und praktische Blickwinkel, die das Ergebnis verändern

Ein entscheidender Hebel ist die Definition der „Mehrleistung“. Beinhaltet der neue Tarif beispielsweise die Chefarztbehandlung, die der alte nicht hatte, ist das eine Mehrleistung. Hier darf der Versicherer nach Ihrer Gesundheit fragen. Haben Sie Bluthochdruck oder Rückenprobleme, wird er einen Risikozuschlag verlangen. Viele Kunden schrecken hier zurück. Die Lösung: Sie erklären schriftlich den Verzicht auf die Chefarztbehandlung im neuen Tarif. Damit sind Leistung und Risiko identisch zum alten Vertrag – der Versicherer muss Sie ohne Zuschlag und ohne Prüfung umstellen.

Ein weiterer Aspekt ist der „Wechsel-Ping-Pong“. Kunden wechseln in einen günstigen Tarif, und zwei Jahre später wird dieser geschlossen und teuer. Das § 204-Recht gilt jedoch lebenslang. Sie können theoretisch alle paar Jahre dem „Tross“ der gesunden Neukunden hinterherziehen, sofern die Gesellschaft neue Tarife auflegt. Dies erfordert jedoch ständige Marktbeobachtung.

Mögliche Wege zur Lösung für die Beteiligten

Wenn der Versicherer mauert, hilft oft der Gang zum Ombudsmann für die Private Krankenversicherung. Dies ist ein Schlichtungsverfahren, das für den Kunden kostenlos ist. Oft genügt schon die Ankündigung dieses Schrittes oder die Einschaltung eines spezialisierten Versicherungsberaters (gegen Honorar), um Bewegung in die Sache zu bringen. Honorarberater sind oft effektiver als Makler, da Makler für einen internen Tarifwechsel meist keine Provision erhalten und daher wenig Motivation haben, den hohen Arbeitsaufwand zu betreiben.

Praktische Anwendung: Schritt-für-Schritt zum neuen Tarif

Der Prozess eines Tarifwechsels ist bürokratisch und erfordert Geduld. Emotionale Briefe helfen nicht; es zählen Fakten und Paragrafen. Gehen Sie davon aus, dass der Versicherer versucht, Zeit zu schinden. Setzen Sie von Anfang an Fristen.

  1. Status Quo analysieren: Notieren Sie Ihre aktuellen Tarifbausteine (z.B. „Ambulant A100, Stationär S2, Zahn Z100“). Ermitteln Sie Ihren aktuellen monatlichen Zahlbeitrag.
  2. Aufforderung nach § 204 VVG senden: Schreiben Sie an Ihre Versicherung: „Hiermit fordere ich Sie gemäß § 204 VVG auf, mir Umstellungsangebote in alle derzeit offenen Tarife mit gleichwertigem Versicherungsschutz zu unterbreiten. Insbesondere interessieren mich die Tarife [Namen einfügen, falls bekannt]. Bitte senden Sie mir die Vorschläge bis zum [Datum in 14 Tagen].“
  3. Angebote filtern und entschlüsseln: Sie erhalten meist ein dickes Paket mit vielen Zahlen. Ignorieren Sie Werbeprospekte. Suchen Sie die „Gegenüberstellung der Leistungen“. Wo ist der neue Tarif besser? Wo schlechter?
  4. Mehrleistungsausschluss definieren: Wenn der neue Tarif Mehrleistungen hat (z.B. Heilpraktiker bis 1000€ statt 500€) und der Versicherer einen Risikozuschlag fordert: Schreiben Sie zurück, dass Sie auf die Mehrleistung „Heilpraktiker über 500€“ verzichten, um den Zuschlag zu streichen.
  5. Antrag stellen: Haben Sie den Zieltarif identifiziert, füllen Sie den Umstellungsantrag aus. Streichen Sie Gesundheitsfragen durch, wenn keine Mehrleistungen vereinbart werden, und vermerken Sie „Wechsel unter Anrechnung der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 VVG“.
  6. Police prüfen: Nach der Umstellung erhalten Sie einen neuen Versicherungsschein (Nachtrag). Prüfen Sie sofort: Wurden die Rückstellungen korrekt übertragen? Ist der Beitrag wie berechnet? Wurde der Mehrleistungsausschluss korrekt dokumentiert?

Technische Details und relevante Aktualisierungen

Ein technisches Detail von immenser Wichtigkeit ist der „Übertragungswert“. Beim Wechsel wird die Alterungsrückstellung vom alten in den neuen Tarif übertragen. Da der neue Tarif oft anders kalkuliert ist, kann dies dazu führen, dass der Beitrag im neuen Tarif für Sie sogar noch günstiger ist als für einen Neukunden gleichen Alters, weil Sie „Geld mitbringen“. Dieser Effekt wird oft unterschätzt.

Relevante Aktualisierungen betreffen oft die Welt der „Unisex-Tarife“. Seit Ende 2012 müssen neue Tarife für Männer und Frauen gleich teuer sein. Wer noch in einem alten „Bisex-Tarif“ (Männer meist günstiger) ist, sollte genau rechnen. Ein Wechsel in die Unisex-Welt ist ein „One-Way-Ticket“. Einmal dort, gibt es kein Zurück in die Bisex-Welt. Für Männer ist dies oft nachteilig, für Frauen kann es vorteilhaft sein. Zudem bieten Unisex-Tarife oft modernere Leistungen (z.B. umfassendere Psychotherapie, Palliativmedizin), die in alten Bedingungswerken fehlen.

  • Wechselgebühr: Einige Versicherer verlangen Gebühren für die Berechnung von Tarifalternativen. Laut BGH-Rechtsprechung ist dies grundsätzlich unzulässig, da es sich um eine gesetzliche Auskunftspflicht handelt.
  • Selbstbehalt-Anrechnung: Wenn Sie unterjährig wechseln, achten Sie darauf, dass der bereits geleistete Selbstbehalt angerechnet wird. Sonst zahlen Sie im schlimmsten Fall zweimal den SB in einem Jahr.
  • Kindertarife: Auch für mitversicherte Kinder lohnt sich der Blick. Oft stecken Kinder in veralteten Tarifen, obwohl moderne Kindertarife bei gleicher Leistung günstiger sind.
  • Beitragsrückerstattung (BRE): Prüfen Sie, ob der neue Tarif eine BRE vorsieht. Manchmal lohnt sich ein Tarif mit höherem Grundbeitrag, wenn die garantierte Rückerstattung sehr hoch ist.

Statistiken und Szenario-Analyse

Die Einsparungen durch einen Tarifwechsel sind oft signifikant. Analysen von Verbraucherschützern und Versicherungsmathematikern zeigen, dass Einsparungen von 40% keine Seltenheit sind, insbesondere bei Verträgen, die älter als 15 Jahre sind. Die folgende Analyse basiert auf typischen Verläufen in der PKV-Beratung.

Es zeigt sich, dass das größte Einsparpotenzial in der Altersgruppe 55+ liegt, da hier die Diskrepanz zwischen geschlossenen Alttarifen und Neukundentarifen am größten ist. Jüngere Versicherten profitieren eher von modernen Leistungsstrukturen als von reinen Preisvorteilen.

Durchschnittliche Einsparung nach Vertragsdauer

0-5 Jahre

~5%

10-15 Jahre

~25%

> 20 Jahre

40%+

Erfolgsfaktoren beim Wechsel

Mit Expertenhilfe

High

Eigenregie (Laien)

Low

Grund: Versicherer blocken Laien oft mit Standardbriefen ab.

Überwachungspunkte für Versicherte

  • Reaktionszeit: Gesetzliche Antwortfrist beträgt meist 14 Tage bis 1 Monat. Alles darüber ist Verzögerungstaktik.
  • Beitragsstabilität: Neue Tarife sind anfangs stabil, steigen dann aber auch. Realistisch: 3-5 Jahre Ruhe nach Wechsel.
  • Versteckte Selbstbehalte: Achten Sie auf fallbezogene SB (pro Arztbesuch) vs. Jahres-SB.

Praxisbeispiele für Tarifwechsel nach § 204 VVG

Erfolgreiche Optimierung

Herr Müller (58) ist seit 25 Jahren privat versichert. Sein Beitrag stieg auf 950€ monatlich. Er fordert einen Tarifwechsel. Der Versicherer bietet zunächst nur den Basistarif an. Herr Müller lässt nicht locker und fordert Angebote für den aktuellen Neukundentarif “Premium Pro”.

Das Angebot kommt: 620€ Beitrag. Allerdings sind dort Heilpraktiker-Leistungen besser. Herr Müller hat Rheuma. Der Versicherer will 80€ Risikozuschlag. Herr Müller vereinbart einen Leistungsausschluss für den “Mehrwert Heilpraktiker”. Ergebnis: Er zahlt nun 620€ statt 950€, behält seine Alterungsrückstellungen und hat bis auf die Heilpraktiker-Spitze identische Leistungen. Ersparnis: 3.960€ pro Jahr.

Die “Bisex”-Falle

Frau Schneider (45) lässt sich von einem Makler in einen neuen “Unisex”-Tarif beraten, der 100€ günstiger erscheint. Sie unterschreibt schnell. Was sie übersehen hat: Ihr alter “Bisex”-Tarif hatte extrem hohe Altersrückstellungen speziell für Frauen.

Durch den Wechsel in die Unisex-Welt wurden diese Rückstellungen neu verteilt, was ihren Vorteil als Frau im alten Tarif eliminierte. Zudem stieg der Selbstbehalt von 300€ auf 1200€. Nach zwei Jahren und einer kleineren OP merkt sie: In Summe (Beitrag + SB) zahlt sie mehr als vorher. Ein Weg zurück in den alten Bisex-Tarif ist gesetzlich ausgeschlossen. Der vermeintliche Spar-Wechsel wurde zur Kostenfalle.

Häufige Fehler beim Tarifwechsel

Kündigung statt Wechsel: Wer frustriert kündigt und zu einer anderen Gesellschaft geht, verliert einen Großteil seiner Altersrückstellungen. Das macht die neue Versicherung im Alter extrem teuer.

Verzicht auf Risikoprüfung vergessen: Viele akzeptieren Risikozuschläge, weil sie nicht wissen, dass sie durch einen “Mehrleistungsausschluss” (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG) den Zuschlag komplett vermeiden können.

Leistungsreduzierung aus Panik: Der Wechsel in den Standard- oder Basistarif ist eine Einbahnstraße mit drastischem Leistungsverlust. Dies sollte immer die allerletzte Option (Notbremse) sein, nicht die erste.

Fokus nur auf den Beitrag: Ein Tarif mit 200€ weniger Beitrag, aber 2000€ höherem Selbstbehalt und schlechteren GoÄ-Sätzen (Gebührenordnung für Ärzte) ist keine Ersparnis, sondern ein verstecktes Risiko.

Vorschnelle Annahme: Das erste Angebot des Versicherers ist selten das beste. Es ist oft der Tarif, den der Versicherer steuern möchte, nicht der optimale Bestandskundentarif.

FAQ zum Tarifwechselrecht § 204 VVG

Kann der Versicherer meinen Wechselantrag ablehnen?

Nein, grundsätzlich nicht. Das Wechselrecht nach § 204 VVG ist zwingend. Solange der Zieltarif ein gleichartiger Tarif (z.B. Vollversicherung zu Vollversicherung) beim selben Unternehmen ist, muss der Versicherer den Wechsel zulassen.

Einzige Ausnahme: Wenn Sie in einen Tarif wechseln wollen, der höhere Leistungen bietet, und Sie die Gesundheitsprüfung nicht bestehen (und keinen Leistungsausschluss akzeptieren), kann der Wechsel in diesen spezifischen Tarif verwehrt werden. In einen gleichwertigen oder leistungsschwächeren Tarif dürfen Sie aber immer.

Muss ich bei einem Tarifwechsel wieder Gesundheitsfragen beantworten?

Nur bedingt. Eine Gesundheitsprüfung ist nur zulässig, wenn der neue Tarif Mehrleistungen im Vergleich zum alten Tarif vorsieht. Und selbst dann bezieht sich die Prüfung nur auf diese Mehrleistungen, nicht auf den gesamten Vertrag.

Sind die Leistungen im neuen Tarif gleich oder geringer, ist eine Gesundheitsprüfung gesetzlich verboten. Der Versicherer muss Sie mit Ihrem aktuellen Gesundheitszustand akzeptieren, ohne Wenn und Aber.

Was passiert mit meinen Altersrückstellungen?

Das ist der entscheidende Vorteil des § 204 VVG: Ihre Altersrückstellungen bleiben zu 100% erhalten und werden vollständig in den neuen Tarif übertragen. Sie dienen dort dazu, den Beitrag rechnerisch zu senken.

Dies führt dazu, dass Sie im neuen Tarif oft deutlich weniger zahlen als ein Neukunde gleichen Alters, der noch keine Rückstellungen gebildet hat. Bei einer Kündigung und Wechsel zu einer anderen Gesellschaft würden Sie hingegen einen großen Teil dieses Geldes verlieren.

Kann ich jederzeit wieder in meinen alten Tarif zurück?

Nein, ein automatisches Rückkehrrecht gibt es nicht. Ihr alter Tarif ist oft ein “geschlossener Tarif”. Sobald Sie diesen verlassen haben, kommen Sie in der Regel nicht mehr hinein, da er für Neuzugänge (was Sie dann wären) gesperrt ist.

Eine Rückkehr wäre nur möglich, wenn der alte Tarif noch offen ist, und selbst dann würde dies wie ein erneuter Tarifwechsel behandelt werden – inklusive erneuter Prüfung auf Mehrleistungen, falls der alte Tarif in Bereichen besser war als der neue.

Lohnt sich ein Tarifwechselberater?

In vielen Fällen ja. Die Tariflandschaft einer Versicherung ist ein Dschungel aus hunderten Kürzeln und Generationen von Bedingungen. Versicherer geben diese Daten ungern transparent heraus. Spezialisierte Berater (Versicherungsberater oder spezialisierte Makler) kennen die Tarife und Tricks.

Achten Sie auf das Honorarmodell: Seriöse Anbieter arbeiten oft auf Erfolgsbasis (z.B. ein Teil der Ersparnis der ersten 12 Monate) oder gegen ein festes Zeithonorar. Finger weg von Beratern, die Sie zu einer anderen Gesellschaft (Kündigung) drängen wollen – hier geht es meist nur um Abschlussprovision.

Was ist der Unterschied zwischen Standardtarif und Basistarif?

Der Standardtarif (für Versicherte vor 2009) bietet Leistungen vergleichbar der GKV, ist aber oft günstiger und für Ärzte attraktiver (Privatabrechnung möglich, wenn auch zu niedrigen Sätzen). Er ist oft eine gute Auffanglösung im Alter.

Der Basistarif (für alle möglich, Pflicht für Versicherte ab 2009) ist hingegen eine absolute Notlösung. Er bietet GKV-Leistungen, ist aber oft teuer (gedeckelt am GKV-Höchstsatz) und bei Ärzten unbeliebt, da die Vergütung sehr schlecht ist. Ein Wechsel dorthin sollte gut überlegt sein.

Kann ich auch rückwirkend den Tarif wechseln?

Der Tarifwechsel gilt grundsätzlich für die Zukunft, meist zum Ersten des Folgemonats nach Antragstellung. Eine rückwirkende Änderung ist in der Regel nicht möglich, da Versicherungsschutz für die Vergangenheit bereits gewährt wurde.

Wenn der Versicherer jedoch den Prozess schuldhaft verzögert hat (Verschleppung), können Sie unter Umständen verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Wechsel fristgerecht bearbeitet worden. Dies erfordert meist juristischen Nachdruck.

Was bedeutet “Mehrleistungsausschluss” konkret?

Angenommen, der neue Tarif erstattet Psychotherapie zu 100%, Ihr alter nur zu 80%. Das ist eine Mehrleistung. Haben Sie nun eine psychische Vorerkrankung, würde der Versicherer einen Risikozuschlag verlangen oder den Wechsel ablehnen (nur bzgl. der Mehrleistung).

Mit dem Mehrleistungsausschluss vereinbaren Sie schriftlich: “Ich wechsle in den neuen Tarif, behalte aber für Psychotherapie den Status meines alten Tarifs (80%).” Damit entfällt der Grund für die Risikoprüfung, und der Wechsel muss vollzogen werden.

Gilt das Wechselrecht auch bei Beitragsrückständen?

Das Wechselrecht besteht grundsätzlich auch bei Rückständen, allerdings kann die praktische Umsetzung schwierig sein, wenn der Vertrag bereits ruhend gestellt wurde (Notlagentarif). In diesem Fall dient der Wechsel oft gerade dazu, die Bezahlbarkeit wiederherzustellen.

In der Praxis verlangen Versicherer oft erst den Ausgleich der Rückstände, bevor sie Anträge bearbeiten. Rechtlich ist der Wechsel in den Sozialtarif (Basistarif) bei Hilfebedürftigkeit jedoch ein wichtiger Ausweg, der offenstehen muss.

Sind Bisex-Tarife immer schlechter als Unisex-Tarife?

Keineswegs. Alte Bisex-Tarife (vor 2012) haben oft sehr gute Bedingungen und niedrige Selbstbehalte, die es heute so kaum noch gibt. Zudem sind die Beiträge für Männer in Bisex-Tarifen oft strukturell günstiger.

Ein Wechsel in Unisex lohnt sich meist nur, wenn der alte Tarif extrem überaltert ist oder wenn man von den modernen Leistungen (z.B. offener Hilfsmittelkatalog) profitieren will. Eine reine Kostenbetrachtung ohne Leistungsvergleich ist gefährlich.

Referenzen und nächste Schritte

  • Vertrags-Check: Suchen Sie Ihre letzte Beitragsanpassung und Ihren Versicherungsschein heraus.
  • Musterbrief nutzen: Senden Sie eine formale Anfrage nach § 204 VVG an Ihren Versicherer (Vorlage bei Verbraucherzentralen verfügbar).
  • Expertenrat einholen: Bei Einsparungen über 100€ monatlich lohnt sich fast immer die Prüfung durch einen unabhängigen Versicherungsberater (Honorarbasis).

Weiterführende Themen:

  • Beitragsanpassungen in der PKV verstehen
  • Der Basistarif und Standardtarif als Notanker
  • Altersrückstellungen bei Versichererwechsel
  • Pflichtversicherung in der GKV für Privatversicherte

Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung

Das Herzstück des Tarifwechselrechts ist § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Dieser Paragraf regelt explizit das Recht auf Wechsel in andere Tarife unter Anrechnung der Rückstellungen. Ergänzend sind die “Tarifwechsel-Leitlinien” des PKV-Verbandes relevant, die eine transparente Bearbeitung sicherstellen sollen – auch wenn sich Versicherer in der Praxis nicht immer daran halten.

Wichtige Urteile kommen vom Bundesgerichtshof (BGH). So wurde mehrfach bestätigt, dass Versicherer ihre Kunden auf Wechselmöglichkeiten hinweisen müssen (ab 60 Jahren) und dass Wechselgebühren unzulässig sind. Für Streitigkeiten ist der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung eine wichtige Anlaufstelle.

Abschließende Betrachtung

Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung werden auch in Zukunft steigen – das bringt der medizinische Fortschritt mit sich. Doch Sie sind diesen Steigerungen nicht schutzlos ausgeliefert. Der § 204 VVG ist Ihr Anker, um innerhalb des Systems bezahlbar zu bleiben, ohne auf das Niveau einer Grundversorgung abrutschen zu müssen. Der Schlüssel liegt in der aktiven Verwaltung Ihres Vertrages: Eine PKV ist kein “Fire-and-Forget”-Produkt, sondern muss alle paar Jahre überprüft und justiert werden.

Lassen Sie sich nicht von komplexen Berechnungen oder abwehrenden Schreiben der Versicherer einschüchtern. Die Erfahrung zeigt: Wer hartnäckig bleibt, professionell vergleicht und taktisch klug auf Mehrleistungen verzichtet, kann tausende Euro sparen – Geld, das Sie besser in Ihre eigene Gesundheit oder Altersvorsorge investieren als in ineffiziente Alttarife.

Kernpunkte zur Mitnahme: Wechselrecht ist Gesetz. Altersrückstellungen bleiben erhalten. Gesundheitsprüfung nur bei Mehrleistung nötig (und umgehbar). Hartnäckigkeit zahlt sich aus.

  • Fordern Sie noch diese Woche schriftlich alle offenen Tarife an.
  • Prüfen Sie, ob Sie noch in einem Bisex-Tarif sind und wägen Sie Unisex-Optionen vorsichtig ab.
  • Ziehen Sie bei Unsicherheit einen unabhängigen Honorarberater hinzu – die Kosten amortisieren sich oft im ersten Jahr.

Dieser Inhalt dient nur der Information und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Experten.

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