Berufsunfähigkeit Verweisungslosigkeit und vertraglicher Verzicht auf Verweisung
Der explizite Verzicht auf die abstrakte Verweisung sichert die Leistungszahlung, indem er theoretische Jobalternativen ausschließt und den zuletzt ausgeübten Beruf als einzigen Maßstab festlegt.
Es ist das Schreckensszenario für jeden Versicherungsnehmer: Nach Jahren der Beitragszahlung tritt der Ernstfall ein, die Gesundheit spielt nicht mehr mit, und der eigene Beruf kann nicht mehr ausgeübt werden. Doch statt der erwarteten Rentenzahlung folgt ein Brief des Versicherers, der kühl auf eine völlig andere Tätigkeit verweist. Der Dachdecker soll nun Pförtner sein, der Chirurg medizinischer Gutachter im Büro. Das Resultat ist oft der finanzielle Ruin, weil die Versicherung unter Berufung auf diese theoretische Möglichkeit die Zahlung verweigert.
Diese Praxis basiert auf einer der tückischsten Klauseln im Versicherungsrecht: der abstrakten Verweisung. Viele Altverträge und billige Basis-Tarife enthalten diese Hintertür, die es dem Versicherer erlaubt, die Leistungspflicht zu umgehen, solange der Versicherte rein theoretisch irgendeinen anderen Beruf ausüben könnte – unabhängig davon, ob es dafür offene Stellen gibt oder ob der Betroffene diesen Job überhaupt haben möchte. Die Verwirrung ist oft groß, weil der Unterschied zwischen „kann meinen Job nicht mehr machen“ und „kann gar nicht mehr arbeiten“ nicht verstanden wird.
Dieser Artikel klärt auf, warum die Klausel zur „Verweisungslosigkeit“ das wichtigste Qualitätsmerkmal Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist. Wir analysieren die Beweislast, zeigen, wie Sie Verträge rechtssicher prüfen, und erläutern den Unterschied zur zulässigen „konkreten Verweisung“, der im Leistungsfall über Ihre wirtschaftliche Existenz entscheidet.
- Vertragsprüfung sofort: Suchen Sie im Kleingedruckten nach der Formulierung „Verzicht auf abstrakte Verweisung“. Fehlt diese, besteht eine gefährliche Deckungslücke.
- Lebensstellung wahren: Eine Verweisung ist nur zulässig, wenn der neue Job Ihre bisherige Lebensstellung (Einkommen und soziale Wertschätzung) nicht signifikant unterschreitet.
- Arbeitsmarktlage irrelevant: Bei der abstrakten Verweisung spielt es keine Rolle, ob der alternative Job am Arbeitsmarkt verfügbar ist. Die reine Theorie genügt zur Ablehnung.
- Erst- und Nachprüfung: Achten Sie darauf, dass der Verzicht sowohl für die erste Leistungsprüfung als auch für spätere Nachprüfungen gilt.
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Letzte Aktualisierung: 04. Februar 2026.
Schnelldefinition: Verweisungslosigkeit bedeutet, dass der Versicherer bei Berufsunfähigkeit ausschließlich prüfen darf, ob der zuletzt ausgeübte Beruf noch möglich ist, und keine theoretischen Alternativberufe als Ablehnungsgrund heranziehen darf.
Anwendungsbereich: Jeder Arbeitnehmer, Selbstständige, Beamte oder Student, der eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt oder Leistungen daraus beantragt. Besonders kritisch für körperlich Tätige und hochspezialisierte Akademiker.
Zeit, Kosten und Dokumente:
- Vertragsdokumente: Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind das entscheidende Beweisstück; der Versicherungsschein allein reicht oft nicht für Details.
- Tätigkeitsbeschreibung: Im Leistungsfall ist ein detaillierter Stundenplan des Arbeitsalltags vor Eintritt der Krankheit notwendig (Nachweis der Unmöglichkeit).
- Einkommensnachweise: Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheide der letzten Jahre definieren die „Lebensstellung“.
Punkte, die oft über Streitigkeiten entscheiden:
- Definition der Lebensstellung: Ab welchem Einkommensverlust (meist 20% bis 30%) ist ein Verweisungsberuf unzumutbar?
- Soziale Wertschätzung: Ist der theoretische Verweisungsberuf gesellschaftlich deutlich niedriger angesehen als der bisherige?
- Vorhandene Kenntnisse: Verfügt der Versicherte tatsächlich über die Ausbildung für den Verweisungsberuf, oder müsste er erst komplett neu angelernt werden?
Schnellanleitung zur Verweisungslosigkeit
- Klausel identifizieren: Der Satz „Wir verzichten auf die abstrakte Verweisung“ muss schwarz auf weiß in den Bedingungen stehen. Formulierungen wie „soweit keine andere Tätigkeit ausgeübt werden kann“ sind Warnsignale.
- Konkrete Verweisung verstehen: Auch bei guten Verträgen darf der Versicherer die Zahlung einstellen, wenn Sie tatsächlich (konkret) einen neuen Job ausüben, der Ihrer Ausbildung und Erfahrung entspricht.
- Einkommensgrenze prüfen: In der Rechtsprechung hat sich etabliert, dass ein Einkommensverlust von mehr als 20% (brutto) im Vergleich zum alten Job eine Verweisung unzulässig macht.
- Prävention bei Antragstellung: Geben Sie Ihren Beruf so präzise wie möglich an. „Kaufmann“ ist zu vage; „Vertriebsleiter für Medizintechnik mit 80% Reisetätigkeit“ ist besser, um Verweisungen zu erschweren.
- Reaktion auf Ablehnung: Wenn der Versicherer einen Verweisungsberuf nennt, prüfen Sie sofort: Ist dieser Job real für Sie erreichbar? Entspricht er Ihrem Status? Fordern Sie eine detaillierte Begründung.
Die Verweisungsproblematik in der Praxis verstehen
Um die Tragweite der Verweisungslosigkeit zu begreifen, muss man die Perspektive des Versicherers verstehen. Eine BU-Rente kostet das Unternehmen oft Hunderttausende Euro. Wenn der Vertrag eine abstrakte Verweisung zulässt, wird der Sachbearbeiter prüfen, ob es irgendeine Tätigkeit gibt, die der Versicherte mit seinem gesundheitlichen Restleistungsvermögen noch ausüben könnte. Dabei ist es völlig irrelevant, ob der Arbeitsmarkt solche Stellen gerade hergibt. Es ist ein rein hypothetisches Konstrukt: „Sie könnten theoretisch im Pfortendienst arbeiten.“
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In modernen, guten Vertragswerken ist diese Praxis weitgehend verschwunden, doch in Altverträgen (vor 2005) oder sehr günstigen Einsteigertarifen lauert sie noch immer. Fehlt der Verzicht, verlagert sich das Risiko der Arbeitslosigkeit faktisch vom Staat auf den Versicherten, da er keine BU-Rente bekommt, aber aufgrund seiner Gesundheit auch keinen Job findet. Der entscheidende Punkt in der Praxis ist der Schutz des „zuletzt ausgeübten Berufs“ in seiner konkreten Ausgestaltung, so wie er in gesunden Tagen beschaffen war.
- Schlechterstellungsverbot: Auch wenn Sie einen neuen Job annehmen (konkrete Verweisung), darf dieser nicht zu einem drastischen sozialen Abstieg führen.
- Nachprüfungsfalle: Manche Verträge verzichten nur bei der Erstprüfung auf die Verweisung, behalten sich aber vor, Jahre später „abstrakt“ zu prüfen. Das ist fatal.
- Schüler und Studenten: Hier ist die Klausel besonders wichtig, da noch kein fester „Lebensstandard“ durch Einkommen definiert ist. Der angestrebte Beruf muss geschützt sein.
- Umorganisation bei Selbstständigen: Vor einer Verweisung wird bei Selbstständigen oft geprüft, ob der Betrieb so umorganisiert werden kann, dass der Chef weiterarbeiten kann.
Rechtliche und praktische Blickwinkel, die das Ergebnis verändern
Ein häufiger Streitpunkt ist die „soziale Wertschätzung“. Während das Einkommen mathematisch messbar ist, ist das Ansehen eines Berufs subjektiver. Die Rechtsprechung ist hier jedoch relativ streng: Einem Diplom-Ingenieur ist eine Tätigkeit, die üblicherweise von angelernten Kräften ausgeübt wird, nicht zuzumuten, selbst wenn das Gehalt theoretisch stimmen würde. Der Versicherer muss also einen Beruf finden, der sowohl finanziell als auch intellektuell auf Augenhöhe liegt.
Zudem spielt die „bisherige Lebensstellung“ eine Rolle. Diese definiert sich durch das Einkommen und die soziale Stellung, die durch den Beruf geprägt wird. Hat der Versicherte sich durch langjährige Arbeit einen Expertenstatus erarbeitet, kann er nicht einfach auf eine Sachbearbeiterstelle verwiesen werden, in der dieser Expertenstatus keine Rolle mehr spielt. Dokumentieren Sie daher Ihre Karriereschritte und Qualifikationen lückenlos.
Mögliche Wege zur Lösung für die Beteiligten
In der außergerichtlichen Streitbeilegung geht es oft darum, die Vergleichbarkeit der Berufe zu widerlegen. Ein detailliertes Tätigkeitsprofil, das die physischen und psychischen Anforderungen des alten Jobs darlegt, ist das stärkste Schwert des Versicherten. Wenn der Versicherer einen Verweisungsberuf nennt, hilft oft ein Gegengutachten eines Arbeitsmarktexperten oder Berufsberaters, der darlegt, dass dieser Beruf für den Versicherten faktisch nicht erreichbar oder unzumutbar ist.
Praktische Anwendung im Leistungsfall
Wenn Sie Leistungen beantragen, beginnt ein Schachspiel, bei dem jeder Zug dokumentiert sein muss. Der Versicherer sucht nach Lücken in Ihrer Argumentation, um auf eine alternative Tätigkeit zu verweisen (sofern der Vertrag dies zulässt) oder eine konkrete Verweisung zu konstruieren (wenn Sie noch teilweise arbeiten).
Der folgende Ablauf hilft Ihnen, die Kontrolle über das Verfahren zu behalten und typische Fallstricke bei der Verweisungsprüfung zu vermeiden.
- Vertragsanalyse vor Antragstellung: Holen Sie Ihren Versicherungsschein und die Bedingungen (AVB) hervor. Suchen Sie nach § 2 oder § 3 (meistens dort zu finden) und prüfen Sie, ob der „Verzicht auf abstrakte Verweisung“ enthalten ist.
- Tätigkeitsbild erstellen: Beschreiben Sie Ihren Arbeitsalltag vor der Krankheit minutengenau. Was haben Sie gehoben? Wie viel Stress hatten Sie? Wie viel Personalverantwortung? Je komplexer das Profil, desto schwerer ist eine Verweisung.
- Einkommenssituation darlegen: Legen Sie Ihr Bruttojahreseinkommen der letzten drei Jahre offen. Berechnen Sie 80% dieses Wertes. Jeder Verweisungsberuf muss mindestens diese Summe einbringen, um zulässig zu sein.
- Medizinische Abgrenzung: Die Ärzte müssen bestätigen, dass Sie die Kerntätigkeiten Ihres alten Jobs zu mindestens 50% nicht mehr ausüben können. Gleichzeitig sollten sie (bei fehlender Verweisungslosigkeit) attestieren, warum auch leichte Bürotätigkeiten gesundheitlich ausgeschlossen sind.
- Prüfung von Verweisungsangeboten: Sollte der Versicherer einen Beruf vorschlagen, prüfen Sie: Benötigt man dafür eine Ausbildung, die ich nicht habe? Ist das Ansehen geringer? Ist das Gehalt niedriger?
- Rechtlicher Widerspruch: Akzeptieren Sie keine pauschale Verweisung. Widersprechen Sie schriftlich mit Verweis auf die Unzumutbarkeit (sozialer Abstieg, Einkommensverlust) und schalten Sie spezialisierten Rechtsbeistand ein, wenn der Versicherer hart bleibt.
Technische Details und relevante Aktualisierungen
Im Detailteufel der Versicherungsbedingungen gibt es Nuancen, die über Jahre hinweg relevant bleiben. Die „Umorganisationsklausel“ bei Selbstständigen und Freiberuflern ist quasi eine versteckte Verweisung. Der Versicherer darf prüfen, ob der Betrieb durch Einstellung von Personal oder technische Hilfsmittel so umstrukturiert werden kann, dass der Inhaber weiterhin tätig sein kann – allerdings nur, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist und keine dauerhafte Einkommenseinbuße bedeutet.
Ein weiteres technisches Detail ist die befristete Anerkennung. Versicherer erkennen eine Berufsunfähigkeit oft zunächst befristet an. In dieser Zeit findet keine Verweisung statt. Nach Ablauf der Frist wird neu geprüft (Nachprüfung). Hier ist entscheidend, ob der Vertrag auch in der Nachprüfung auf die abstrakte Verweisung verzichtet. Gute Verträge tun dies dauerhaft.
- 20%-Grenze (Faustformel): Die Rechtsprechung (BGH) sieht eine Einkommenseinbuße von etwa 20% im Vergleich zum bisherigen Bruttoeinkommen oft als Zumutbarkeitsgrenze. Alles darüber hinaus macht eine Verweisung meist unwirksam.
- Ausbildungsdauer: Ein Verweisungsberuf darf keine völlig neue Ausbildung erfordern. Eine Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten gilt als zumutbar, eine Umschulung von zwei Jahren in der Regel nicht.
- Beamtenklausel: Bei Beamten gilt die Besonderheit der Dienstunfähigkeit (DU). Eine reine DU-Klausel ist oft besser als eine Standard-BU, da die Entlassung durch den Dienstherrn als Nachweis genügt und keine separate medizinische/berufliche Prüfung durch den Versicherer erfolgt.
- Staffelregelung: Beachten Sie, dass ab 50% Berufsunfähigkeit meist die volle Rente gezahlt wird. Eine Teilverweisung (z.B. „Sie können noch 3 Stunden arbeiten“) ist bei Erreichen der 50%-Hürde im alten Beruf irrelevant.
Statistiken und Szenario-Analyse
Die Datenlage zur Berufsunfähigkeit zeigt deutlich, dass die Ursachen sich verschieben. Während früher körperliche Abnutzung dominierte, sind heute psychische Erkrankungen die Hauptursache. Dies macht die Verweisungsproblematik komplexer, da psychische Einschränkungen oft schwerer gegen „leichte Tätigkeiten“ abzugrenzen sind als ein kaputter Rücken.
Die Analyse verdeutlicht, dass Verträge ohne Verzichtsklausel im Leistungsfall eine signifikant höhere Ablehnungsquote oder längere Streitdauer aufweisen. Der finanzielle Druck auf die Versicherten wird hier strategisch genutzt.
Ursachen für BU-Leistungsanträge (Verteilung)
34%
20%
17%
Erfolgsquote bei Leistungsanträgen (Schätzung)
~80%
~55%
Grund: Abstrakte Verweisung ermöglicht einfachere Ablehnung durch Verweis auf “Restleistungsvermögen”.
Überwachungspunkte für Versicherte
- Bearbeitungsdauer: Im Schnitt 110 Tage bis zur Entscheidung. Bereiten Sie finanzielle Puffer vor.
- Ablehnungsgründe: Häufigster Grund ist “Reaktion des Kunden auf Rückfragen blieb aus” (Zermürbungstaktik) oder “Grad von 50% nicht erreicht”.
- Marktdurchdringung: Fast alle *neuen* Top-Tarife verzichten heute auf die Klausel. Gefahr besteht fast nur bei Altverträgen.
Praxisbeispiele zur Verweisung
Fall A: Der gesicherte Ingenieur
Herr M., Bauingenieur, erleidet einen Bandscheibenvorfall und kann keine Baustellen mehr begehen. Sein Vertrag enthält den Verzicht auf abstrakte Verweisung. Der Versicherer prüft nur den zuletzt ausgeübten Beruf (Baustellenleitung, 60% körperlich).
Da Herr M. diese konkrete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, zahlt der Versicherer die Rente. Dass Herr M. theoretisch im Innendienst Baupläne prüfen könnte, spielt keine Rolle, solange er diesen Job nicht tatsächlich annimmt. Er erhält seine Rente und kann sich in Ruhe neu orientieren, ohne finanziellen Druck.
Fall B: Die Falle der Bäckereifachverkäuferin
Frau S. entwickelt eine Mehlstauballergie und kann nicht mehr in der Bäckerei arbeiten. Ihr Vertrag ist alt und erlaubt die abstrakte Verweisung. Der Versicherer lehnt die Zahlung ab mit der Begründung, Frau S. könne problemlos als Kassiererin im Supermarkt oder an einer Tankstelle arbeiten.
Da für diese Tätigkeit keine neue Ausbildung nötig ist und das Einkommen ähnlich niedrig wie im Bäckereihandwerk liegt (Lebensstellung gewahrt), ist die Verweisung rechtens. Frau S. bekommt keine Rente, obwohl sie in ihrem gelernten Beruf zu 100% berufsunfähig ist. Sie muss sich arbeitslos melden.
Häufige Fehler beim Thema Verweisung
Verwechslung abstrakt/konkret: Viele glauben, “Verweisungslosigkeit” bedeute, sie bekämen Rente, auch wenn sie einen neuen, gleichwertigen Job haben. Das ist falsch (siehe konkrete Verweisung).
Vage Berufsbeschreibung: Wer im Antrag nur “Angestellter” schreibt, öffnet der Verweisung Tür und Tor. Je spezifischer das Tätigkeitsprofil, desto schwieriger ist eine vergleichbare Alternative zu finden.
Vorschnelle Jobannahme: Wer im Leistungsbezug schnell einen neuen, schlechter bezahlten Job annimmt (“Hauptsache Arbeit”), riskiert unter Umständen seine Rente, wenn der Versicherer dies als erfolgreiche Umschulung wertet.
Ignorieren der Nachprüfung: Ein Vertrag kann bei der Erstprüfung top sein, aber in der Nachprüfungsklausel die abstrakte Verweisung wieder einführen. Das Kleingedruckte genau lesen!
Freiwilliger Gehaltsverzicht: Wer argumentiert, er würde auch für weniger Geld arbeiten, schwächt seine Position bei der Prüfung der “Lebensstellung”.
FAQ zur Verweisungslosigkeit in der BU
Was ist der Unterschied zwischen abstrakter und konkreter Verweisung?
Die abstrakte Verweisung erlaubt es dem Versicherer, auf einen Beruf zu verweisen, den Sie theoretisch ausüben könnten, unabhängig davon, ob Sie diesen Job haben oder ob es offene Stellen gibt. Dies ist für den Versicherten nachteilig und sollte vertraglich ausgeschlossen sein.
Die konkrete Verweisung hingegen greift erst, wenn Sie tatsächlich (freiwillig) einen anderen Beruf ausüben, der Ihrer Ausbildung und Lebensstellung entspricht. Wenn Sie also trotz BU einen neuen, gleichwertigen Job gefunden haben und dort arbeiten, darf der Versicherer die Zahlung einstellen. Dies ist marktüblich und fair.
Gilt der Verzicht auf abstrakte Verweisung auch bei vorübergehendem Ausscheiden aus dem Beruf?
Das hängt von den genauen Bedingungen ab. Gute Verträge schützen den zuletzt ausgeübten Beruf auch dann, wenn Sie zum Zeitpunkt des Eintritts der BU vorübergehend arbeitslos waren oder in Elternzeit waren.
Wichtig ist hier die Definition des “zuletzt ausgeübten Berufs”. Wenn Sie lange Zeit arbeitslos waren, kann es passieren, dass die “Tätigkeit als Hausmann/Hausfrau” oder die Arbeitslosigkeit selbst als Maßstab genommen wird, was den Schutz aushöhlt. Achten Sie auf Klauseln, die den Berufsschutz bei Ausscheiden für z.B. 36 Monate garantieren.
Kann der Versicherer mich auf einen Teilzeitjob verweisen?
Grundsätzlich wird bei der Berufsunfähigkeit geprüft, ob Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50% nicht mehr ausüben können. Wenn Sie vorher Vollzeit gearbeitet haben, ist eine Verweisung auf eine Teilzeitstelle oft nicht zulässig, da dies in der Regel eine erhebliche Einkommenseinbuße (Verlust der Lebensstellung) bedeuten würde.
Haben Sie jedoch bereits vorher Teilzeit gearbeitet, ist eine Verweisung auf eine andere Teilzeitstelle theoretisch denkbar, sofern die gesundheitlichen und finanziellen Rahmenbedingungen stimmen. Die “Lebensstellung” (Einkommen und Ansehen) bleibt der entscheidende Filter.
Wie viel Einkommensverlust ist bei einer Verweisung zumutbar?
Die Rechtsprechung, insbesondere durch den Bundesgerichtshof (BGH), hat sich hier auf eine Richtgröße eingependelt. Ein Einkommensrückgang von bis zu 20% im Vergleich zum vorherigen Bruttojahreseinkommen gilt oft als zumutbar.
Alles, was darüber hinausgeht (also weniger als 80% des alten Gehalts), wird meist als “spürbarer sozialer Abstieg” gewertet. In diesem Fall ist die Verweisung unwirksam, und der Versicherer muss die Rente zahlen, selbst wenn Sie den neuen Job theoretisch oder praktisch ausüben könnten.
Was passiert, wenn ich umschule?
Eine Umschulung, die vom Rentenversicherungsträger oder der Arbeitsagentur finanziert wird, führt nicht automatisch zum Verlust der privaten BU-Rente. Solange Sie während der Umschulung kein Einkommen erzielen, das Ihre Lebensstellung sichert, läuft die Rente weiter.
Erst wenn die Umschulung abgeschlossen ist und Sie einen neuen Beruf tatsächlich ausüben (konkrete Verweisung), kann der Versicherer prüfen, ob dieser neue Beruf Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Ist das der Fall, kann die Rente eingestellt werden.
Gibt es Berufe, bei denen die abstrakte Verweisung standardmäßig enthalten ist?
In modernen Tarifen kaum noch. Früher war dies bei handwerklichen Berufen oder körperlich schwer arbeitenden Menschen üblich, um die Prämien bezahlbar zu halten. Heute bieten fast alle Versicherer Top-Tarife ohne diese Klausel an, auch für Handwerker.
Allerdings gibt es immer noch “Basis-Tarife” oder “Einsteiger-Policen”, die deutlich günstiger sind und diese Klausel enthalten können. Hier ist äußerste Vorsicht geboten: Die Ersparnis bei der Prämie erkaufen Sie mit einer massiven Unsicherheit im Leistungsfall.
Was bedeutet “Verzicht auf Umorganisation” bei Selbstständigen?
Selbstständige werden oft darauf verwiesen, ihren Betrieb so umzustrukturieren, dass sie trotz Einschränkung weiterarbeiten können (z.B. nur noch Büroarbeit, körperliche Arbeit delegieren). Dies ist eine Form der Verweisung.
Gute BU-Tarife für Selbstständige schränken diese Möglichkeit ein. Eine Umorganisation muss “betriebswirtschaftlich sinnvoll” sein und darf nicht zu einem erheblichen Einkommensverlust führen. Bei Kleinbetrieben (z.B. unter 5 Mitarbeitern) verzichten manche Versicherer ganz auf die Prüfung der Umorganisation.
Kann ich meinen alten Vertrag auf Verweisungslosigkeit umstellen?
Das ist oft schwierig. Ein direkter Einschluss in den laufenden Vertrag ist meist nicht möglich, da dies das Risiko für den Versicherer erhöht. Oft ist ein Neuabschluss oder ein Tarifwechsel beim selben Anbieter nötig.
Vorsicht: Bei einem Neuabschluss beginnt die Gesundheitsprüfung von vorne, und das Eintrittsalter ist höher (teurere Prämie). Prüfen Sie, ob Ihr Versicherer eine “Wechseloption ohne erneute Gesundheitsprüfung” anbietet oder ob ein Zusatzbaustein verfügbar ist.
Wie beweise ich meine “Lebensstellung”?
Die Lebensstellung wird primär durch das Einkommen und die soziale Wertschätzung definiert. Als Beweise dienen Steuerbescheide, Gehaltsabrechnungen und Arbeitsverträge der letzten Jahre vor Eintritt der BU.
Für die soziale Wertschätzung sind Qualifikationsnachweise (Diplome, Meisterbriefe), Führungsverantwortung (Organigramm der Firma) und Spezialkenntnisse wichtig. Je besser Sie dokumentieren, dass Sie ein “Spezialist” waren, desto schwerer fällt dem Versicherer eine Verweisung auf “Allgemeintätigkeiten”.
Gilt die Verweisungslosigkeit auch für Schüler und Studenten?
Ja, und sie ist hier besonders wichtig. Da Schüler und Studenten noch kein nennenswertes Einkommen und keinen festen Beruf haben, ist die Gefahr einer Verweisung auf einfache Tätigkeiten groß.
Gute Schüler-BU-Versicherungen definieren den “Beruf” als den derzeitigen Schulbesuch oder das Studium. Wer studiert, sollte nicht auf einen Ausbildungsberuf verwiesen werden können. Achten Sie darauf, dass die “angestrebte Lebensstellung” (z.B. als Akademiker) im Vertrag Berücksichtigung findet.
Referenzen und nächste Schritte
- Vertragscheck: Nehmen Sie Ihren Versicherungsschein und suchen Sie nach § 2 der Bedingungen. Finden Sie den Satz “Wir verzichten auf die abstrakte Verweisung”?
- Einkommensnachweis sichern: Digitalisieren Sie Ihre Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheide jährlich, um im Ernstfall die Historie Ihrer Lebensstellung griffbereit zu haben.
- Tätigkeitsprofil erstellen: Schreiben Sie einmal im Jahr stichpunktartig auf, was Ihre täglichen Aufgaben sind. Dies hilft im Leistungsfall enorm bei der Beweisführung.
Weiterführende Themen:
- Berufsunfähigkeit beantragen – Der Ablauf
- Gesundheitsfragen im Antrag richtig beantworten
- Alternativen zur BU: Erwerbsunfähigkeitsversicherung
- Dienstunfähigkeit für Beamte
Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung
Die gesetzliche Grundlage für die Berufsunfähigkeitsversicherung findet sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), speziell in § 172. Dieser definiert den Begriff der Berufsunfähigkeit, lässt aber Spielraum für vertragliche Ausgestaltungen wie die Verweisung. Das Gesetz selbst verbietet die abstrakte Verweisung nicht; sie ist eine Frage der vertraglichen Vereinbarung (AVB).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat über Jahrzehnte den Begriff der “Lebensstellung” präzisiert. Urteile wie das vom 08.02.1989 (Az. IVa ZR 197/87) sind wegweisend für die Zumutbarkeit von Einkommenseinbußen. Verbraucherschützer und Institutionen wie der Bund der Versicherten (BdV) warnen regelmäßig vor Tarifen mit abstrakter Verweisung.
Abschließende Betrachtung
Die Klausel zur Verweisungslosigkeit ist der Dreh- und Angelpunkt einer funktionierenden Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie entscheidet darüber, ob Sie eine echte Arbeitskraftabsicherung besitzen oder nur ein theoretisches Versprechen, das im Ernstfall an der Realität des Arbeitsmarktes scheitert. Sparen Sie nicht an diesem Punkt; ein Vertrag mit abstrakter Verweisung ist im Grunde oft wertlos, wenn es darauf ankommt.
Lassen Sie sich nicht von niedrigen Prämien blenden. Die Sicherheit, im Krankheitsfall nicht auf den Job eines Parkwächters oder Pförtners verwiesen zu werden, sondern den sozialen und finanziellen Status gesichert zu wissen, ist den Aufpreis wert. Prüfen Sie Ihre Bestandsverträge kritisch und scheuen Sie sich nicht vor einer professionellen Neubewertung.
Kernpunkte zur Mitnahme: Verzicht auf abstrakte Verweisung ist Pflicht. Konkrete Verweisung ist nur bei gewahrter Lebensstellung zulässig. Einkommensverlust darf meist nicht höher als 20% sein.
- Lesen Sie das Kleingedruckte Ihrer Police: Suchen Sie nach “Verzicht auf Verweisung”.
- Dokumentieren Sie Ihre berufliche Entwicklung und Einkommenssituation fortlaufend.
- Akzeptieren Sie im Leistungsfall keine mündlichen Aussagen, sondern fordern Sie alles schriftlich.
Dieser Inhalt dient nur der Information und ersetzt nicht die individuelle Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Experten.

